Begründung:
Die Antragsteller, seit 1. 3. 1997 Mieter der Wohnung top 11 im Haus *****, haben zunächst bei der Schlichtungsstelle, dann gemäß § 40 Abs 1 MRG bei Gericht die Überprüfung des vereinbarten Hauptmietzinses begehrt. In Erledigung dieses Begehrens stellte das Gericht zweiter Instanz fest, dass der zulässige Hauptmietzins in der Zeit vom 1. 3. 1997 bis 30. 4. 1997 ausgehend von einer monatlichen Vorschreibung von S 8.000,-- zuzüglich 10 % USt um monatlich S 1.717,53 zuzüglich 10 % USt, in der Zeit vom 1. 5. 1997 bis 30. 4. 1998 ausgehend von einer monatlichen Vorschreibung von S 8.184,-- zuzüglich 10 % USt um monatlich S 1.901,53 zuzüglich 10 % USt und in der Zeit vom 1. 5. 1998 bis 20. 11. 1998 (dem Tag der Antragstellung) ausgehend von einer monatlichen Vorschreibung von S 8.306,76 zuzüglich 10 % USt um monatlich S 2.024,29 zuzüglich 10 % USt überschritten wurde.Die Antragsteller, seit 1. 3. 1997 Mieter der Wohnung top 11 im Haus *****, haben zunächst bei der Schlichtungsstelle, dann gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG bei Gericht die Überprüfung des vereinbarten Hauptmietzinses begehrt. In Erledigung dieses Begehrens stellte das Gericht zweiter Instanz fest, dass der zulässige Hauptmietzins in der Zeit vom 1. 3. 1997 bis 30. 4. 1997 ausgehend von einer monatlichen Vorschreibung von S 8.000,-- zuzüglich 10 % USt um monatlich S 1.717,53 zuzüglich 10 % USt, in der Zeit vom 1. 5. 1997 bis 30. 4. 1998 ausgehend von einer monatlichen Vorschreibung von S 8.184,-- zuzüglich 10 % USt um monatlich S 1.901,53 zuzüglich 10 % USt und in der Zeit vom 1. 5. 1998 bis 20. 11. 1998 (dem Tag der Antragstellung) ausgehend von einer monatlichen Vorschreibung von S 8.306,76 zuzüglich 10 % USt um monatlich S 2.024,29 zuzüglich 10 % USt überschritten wurde.
Bei dieser Mietzinsüberprüfung ging es vor allem um die Ausstattungskategorie der Wohnung im Hinblick auf die fehlende Kücheneinrichtung sowie um Zu- und Abschläge zum Richtwertmietzins. In dritter Instanz sind nur die in weiterer Folge behandelten Rechtsfragen strittig geblieben.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres deshalb, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht zur hier relevanten Rechtsfrage Stellung genommen habe, ob die mietrechtliche Normwohnung eine Alt- oder Neubauwohnung ist.
Im gegenständlichen Fall geht es um eine vor der Vermietung an die Antragsteller vollständig renovierte Altbauwohnung. Da sie mit einer Gegensprechanlage, Telefon- und Telekabelanschluss ausgestattet ist, hat das Rekursgericht - wie schon zuvor das Erstgericht - Zuschläge zum Richtwertmietzins gewährt, die die Antragsteller für ungerechtfertigt halten, weil unter der mietrechtlichen Normwohnung eine Neubauwohnung zu verstehen sei, bei der diese Einrichtungen zur Standardausstattung gehören. Das Rekursgericht war nicht dieser Meinung und begründete diesen Teil seiner Entscheidung wie folgt:
Entsprechend § 16 Abs 2 MRG sei der zulässige Hauptmietzins ausgehend vom Richtwert durch Berücksichtigung allfälliger Zuschläge und Abstriche zu berechnen, wobei vom Standard der mietrechtlichen Normwohnung auszugehen sei. Um festzulegen, welche Kriterien Zuschläge rechtfertigen bzw Abschläge erfordern, wann also "werterhöhende oder wertvermindernde Abweichungen vom Standard der mietrechtlichen Normwohnung" vorliegen, bedürfe es zunächst einer Festlegung der mietrechtlichen Normwohnung. Dies sei im § 2 Abs 1 RichtWG erfolgt. Danach sei die mietrechtliche Normwohnung eine Wohnung mit einer Nutzfläche zwischen 30 m**2 und 130 m**2 in brauchbarem Zustand, die aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht, über eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung verfügt und in einem Gebäude mit ordnungsgemäßem Erhaltungszustand auf einer Liegenschaft mit durchschnittlicher Lage (Wohnumgebung) gelegen ist. Während also Kriterien wie Wohnungsgröße, Ausstattung mit kategoriebestimmenden Merkmalen, Erhaltungszustand und Lage des Gebäudes dem Gesetz selbst - jedenfalls bei Anwendung des üblichen Auslegungsinstrumentariums - entnommen werden können, fehle es an einer wünschenswerten Klarstellung, ob die "mietrechtliche Normwohnung" in einem Alt- oder einem Neubau liegt.Entsprechend Paragraph 16, Absatz 2, MRG sei der zulässige Hauptmietzins ausgehend vom Richtwert durch Berücksichtigung allfälliger Zuschläge und Abstriche zu berechnen, wobei vom Standard der mietrechtlichen Normwohnung auszugehen sei. Um festzulegen, welche Kriterien Zuschläge rechtfertigen bzw Abschläge erfordern, wann also "werterhöhende oder wertvermindernde Abweichungen vom Standard der mietrechtlichen Normwohnung" vorliegen, bedürfe es zunächst einer Festlegung der mietrechtlichen Normwohnung. Dies sei im Paragraph 2, Absatz eins, RichtWG erfolgt. Danach sei die mietrechtliche Normwohnung eine Wohnung mit einer Nutzfläche zwischen 30 m**2 und 130 m**2 in brauchbarem Zustand, die aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht, über eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung verfügt und in einem Gebäude mit ordnungsgemäßem Erhaltungszustand auf einer Liegenschaft mit durchschnittlicher Lage (Wohnumgebung) gelegen ist. Während also Kriterien wie Wohnungsgröße, Ausstattung mit kategoriebestimmenden Merkmalen, Erhaltungszustand und Lage des Gebäudes dem Gesetz selbst - jedenfalls bei Anwendung des üblichen Auslegungsinstrumentariums - entnommen werden können, fehle es an einer wünschenswerten Klarstellung, ob die "mietrechtliche Normwohnung" in einem Alt- oder einem Neubau liegt.
Dies sei deshalb relevant, weil Ausstattungsdetails wie Gegensprechanlage und Telefon- bzw Telekabelanschluss bei Neubauten wohl als selbstverständlich gelten, aber nicht gerade typischer Bestandteil einer Altbauwohnung sind. Einen Zuschlag rechtfertigen diese Elemente also nur dann, wenn man annimmt, dass es sich bei der mietrechtlichen Normwohnung um eine Altbauwohnung handelt.
Tatsächlich sei dies der Fall:
Im Gesetz selbst (Richtwertgesetz) werde zwar nur bei Beurteilung der durchschnittlichen Lage (unter anderem) auf den Errichtungszeitraum (des überwiegenden Gebäudezustands) abgestellt; gehe man aber davon aus, dass die Bestimmungen über den Richtwertmietzins nicht für typische Neubauwohnungen gelten (§ 1 Abs 4 Z 1 MRG nehme Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, von den Zinsbestimmungen des MRG aus), wäre es nicht recht nachvollziebar, wenn zur Beurteilung, ob eine mietrechtliche Normwohnung vorliegt, doch auf eine Wohnung abgestellt wird, auf welche diese Beurteilungkriterien gar nicht anzuwenden sind.Im Gesetz selbst (Richtwertgesetz) werde zwar nur bei Beurteilung der durchschnittlichen Lage (unter anderem) auf den Errichtungszeitraum (des überwiegenden Gebäudezustands) abgestellt; gehe man aber davon aus, dass die Bestimmungen über den Richtwertmietzins nicht für typische Neubauwohnungen gelten (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG nehme Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, von den Zinsbestimmungen des MRG aus), wäre es nicht recht nachvollziebar, wenn zur Beurteilung, ob eine mietrechtliche Normwohnung vorliegt, doch auf eine Wohnung abgestellt wird, auf welche diese Beurteilungkriterien gar nicht anzuwenden sind.
Auch die Normierung von Zuschlägen für nicht dem typischen Althausbestand entsprechende Gebäudeteile durch § 16 Abs 2 Z 2 MRG spreche dafür, dass es sich bei der mietrechtlichen Normwohnung um eine Altbauwohnung handelt.Auch die Normierung von Zuschlägen für nicht dem typischen Althausbestand entsprechende Gebäudeteile durch Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, MRG spreche dafür, dass es sich bei der mietrechtlichen Normwohnung um eine Altbauwohnung handelt.
Die Annahme, die mietrechtliche Normwohnung sei eine Altbauwohnung, werde auch in der Lehre überwiegend gebilligt (bejahend Stabentheiner, Der Sachverständige, Heft 3/1994, 21; Würth in Würth/Zingher, Miet- und WohnR20, Rz 21 zu § 16 MRG unter Berufung auf den "Willen des Gesetzgebers"; Dirnbacher und Rustler in Dirnbacher/Heindl/Rustler, Der Richtwertmietzins, 53; ablehnend allerdings Heindl ebendort).Die Annahme, die mietrechtliche Normwohnung sei eine Altbauwohnung, werde auch in der Lehre überwiegend gebilligt (bejahend Stabentheiner, Der Sachverständige, Heft 3 aus 1994,, 21; Würth in Würth/Zingher, Miet- und WohnR20, Rz 21 zu Paragraph 16, MRG unter Berufung auf den "Willen des Gesetzgebers"; Dirnbacher und Rustler in Dirnbacher/Heindl/Rustler, Der Richtwertmietzins, 53; ablehnend allerdings Heindl ebendort).
Der Umstand, dass die Berechnungsgrundlagen für die Richtwertfestsetzung dem Neubau entnommen wurden (vgl § 3 RichtWG), könne nicht stichhaltig gegen diese Ansicht ins Treffen geführt werden, werde doch auch bei der Richtwertermittlung für nicht dem typischen Althausbestand entsprechende Gebäudeteile ein Abzug von den Baukosten vorgenommen (§ 3 Abs 4 RichtWG).Der Umstand, dass die Berechnungsgrundlagen für die Richtwertfestsetzung dem Neubau entnommen wurden vergleiche Paragraph 3, RichtWG), könne nicht stichhaltig gegen diese Ansicht ins Treffen geführt werden, werde doch auch bei der Richtwertermittlung für nicht dem typischen Althausbestand entsprechende Gebäudeteile ein Abzug von den Baukosten vorgenommen (Paragraph 3, Absatz 4, RichtWG).
Demnach habe schon das Erstgericht zutreffend Zuschläge für die nicht typische Bestandteile einer Altbauwohnung bildende Gegensprechanlage bzw Telefon- und Telekabelanschluss vorgenommen (die vom Rekursgericht lediglich in ihrer Höhe korrigiert wurden).
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs beharren die Antragsteller auf ihrem Rechtsstandpunkt, die mietrechtliche Normwohnung sei eine Neubauwohnung, sodass für die Gegensprechanlage, den Telefon- und Kabelanschluss keine Zuschläge zum Richtwertmietzins gebühren. Dies entspreche auch der Rechtsansicht des Beirats für Wien. Andernfalls könnte für die (im konkreten Fall mit 3,20 m bis 3,30 m festgestellte) besondere Raumhöhe kein Zuschlag zum Richtwertmietzins gewährt werden. Der Oberste Gerichtshof möge daher feststellen, "ob unter der mietrechtlichen Normwohnung gemäß § 2 RichtWG eine Altbau- oder Neubauwohnung zu verstehen ist und betreffend der angefochtenen Zuschläge zum Richtwertmietzins entscheiden". Dazu wurde unter Berufung auf § 496 Abs 1 Z 1, § 527 Abs 2 ZPO noch ein Aufhebungsantrag gestellt, weil die Vorinstanzen den Sachantrag nicht vollständig erledigt hätten. Es sei verabsäumt worden, im Spruch der Entscheidung die Ausstattungskategorie der Wohnung und die Höhe des zulässigen Richtwertmietzinses im Anmietungszeitpunkt festzustellen. Gegebenenfalls hätte in Wahrnehmung der richterlichen Anleitungspflicht auf ein entsprechendes Vorbringen der Antragsteller hingewirkt werden müssen.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs beharren die Antragsteller auf ihrem Rechtsstandpunkt, die mietrechtliche Normwohnung sei eine Neubauwohnung, sodass für die Gegensprechanlage, den Telefon- und Kabelanschluss keine Zuschläge zum Richtwertmietzins gebühren. Dies entspreche auch der Rechtsansicht des Beirats für Wien. Andernfalls könnte für die (im konkreten Fall mit 3,20 m bis 3,30 m festgestellte) besondere Raumhöhe kein Zuschlag zum Richtwertmietzins gewährt werden. Der Oberste Gerichtshof möge daher feststellen, "ob unter der mietrechtlichen Normwohnung gemäß Paragraph 2, RichtWG eine Altbau- oder Neubauwohnung zu verstehen ist und betreffend der angefochtenen Zuschläge zum Richtwertmietzins entscheiden". Dazu wurde unter Berufung auf Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 527, Absatz 2, ZPO noch ein Aufhebungsantrag gestellt, weil die Vorinstanzen den Sachantrag nicht vollständig erledigt hätten. Es sei verabsäumt worden, im Spruch der Entscheidung die Ausstattungskategorie der Wohnung und die Höhe des zulässigen Richtwertmietzinses im Anmietungszeitpunkt festzustellen. Gegebenenfalls hätte in Wahrnehmung der richterlichen Anleitungspflicht auf ein entsprechendes Vorbringen der Antragsteller hingewirkt werden müssen.
Die Antragsgegner haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.