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Entscheidung 5 Ob 168/99p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob168/99p

Entscheidungsdatum

29.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin C***** AG, ***** infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 7. April 1999, AZ 2 R 104/99f, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 15. Februar 1999, TZ 1120/99, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Ob eine Pfandbestellungsurkunde in sich so widersprüchlich ist, daß sie keine taugliche Eintragungsgrundlage darstellt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, weshalb regelmäßig eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vorliegt. Wenn das Rekursgericht im vorliegenden Fall eine solche Widersprüchlichkeit angenommen hat, weil einerseits eine Sicherstellung bis zu einem bestimmten Betrag vorgenommen werden soll, andererseits der Vordruck "Höchstbetrag" gestrichen wurde, so hat es die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten.

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E54454 05A01689

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00168.99P.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19990629_OGH0002_0050OB00168_99P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung