Entscheidung 5 Ob 169/00i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.06.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang R*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Heinz K*****, vertreten durch Dr. Herbert Duma, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 323.008 und Feststellung (Revisionsstreitwert: S 276.341,32), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14. April 2000, GZ 16 R 16/00s-38, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Darin, dass das Berufungsgericht dem Kläger das überwiegende Verschulden an dem von ihm erlittenen Unfall zugemessen hat, weil er rückwärtsgehend in einen geöffneten Schacht gestürzt war, ohne sich zu vergewissern, dass dieser mittlerweile wieder geschlossen worden wäre, wurde keine auffallende Fehlbeurteilung bewirkt, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalls auch eine andere Entscheidung als jene der Vorinstanzen gerechtfertigt hätte, kommt keine zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu.
Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO liegen daher nicht vor, was zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels zu führen hatte.Die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegen daher nicht vor, was zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels zu führen hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00169.00I.0627.000
Dokumentnummer
JJT_20000627_OGH0002_0050OB00169_00I0000_000