Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur mehr die Rechtsfrage, ob auf einen Mietvertrag, der befristet vor Inkrafttreten der WRN 2000 abgeschlossen und nach Inkrafttreten der WRN 2000 einvernehmlich um fünf Jahre verlängert wurde, für den Verlängerungszeitraum die Bestimmung des § 16 Abs 7 MRG in der Fassung der WRN 2000 anzuwenden ist.Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur mehr die Rechtsfrage, ob auf einen Mietvertrag, der befristet vor Inkrafttreten der WRN 2000 abgeschlossen und nach Inkrafttreten der WRN 2000 einvernehmlich um fünf Jahre verlängert wurde, für den Verlängerungszeitraum die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 7, MRG in der Fassung der WRN 2000 anzuwenden ist.
Die maßgebliche Übergangsbestimmung für § 16 Abs 7 MRG idF WRN 2000 findet sich - was bereits das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - im § 49c Abs 3 MRG. Danach gilt § 16 Abs 7 MRG idF WRN 2000 für Mietverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2000 beginnen, sowie für die Verlängerung früherer Mietverhältnisse für einen nach dem 30. Juni 2000 beginnenden Zeitraum. Die Frage, ob nach der Übergangsbestimmung § 16 Abs 7 MRG nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Vereinbarung der Verlängerung des früheren Mietvertrages nach dem 30. 6. 2000 geschlossen wurde oder ob es genügt, dass der vereinbarte Beginn der Vertragsdauer nach dem 30. 6. 2000 liegt (vgl dazu Vonkilch in WoBl 2000, 287 ff, Prader in RdW 2000, 369 ff, Stabentheiner in WoBl 2000, 197 ff, Vonklich in Hausmann/Vonkilch, österreichisches Wohnrecht, § 49c MRG, Rz 3), stellt sich im vorliegenden Fall nicht, da sowohl die Verlängerungsvereinbarung (9. 7. 2001) als auch der Beginn des Verlängerungszeitraumes (1. 9. 2001) nach dem Stichtag liegen. Für diesen Fall herrscht Übereinstimmung über die Anwendbarkeit des § 16 Abs 7 MRG.Die maßgebliche Übergangsbestimmung für Paragraph 16, Absatz 7, MRG in der Fassung , WRN 2000 findet sich - was bereits das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - im Paragraph 49 c, Absatz 3, MRG. Danach gilt Paragraph 16, Absatz 7, MRG in der Fassung WRN 2000 für Mietverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2000 beginnen, sowie für die Verlängerung früherer Mietverhältnisse für einen nach dem 30. Juni 2000 beginnenden Zeitraum. Die Frage, ob nach der Übergangsbestimmung Paragraph 16, Absatz 7, MRG nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Vereinbarung der Verlängerung des früheren Mietvertrages nach dem 30. 6. 2000 geschlossen wurde oder ob es genügt, dass der vereinbarte Beginn der Vertragsdauer nach dem 30. 6. 2000 liegt vergleiche dazu Vonkilch in WoBl 2000, 287 ff, Prader in RdW 2000, 369 ff, Stabentheiner in WoBl 2000, 197 ff, Vonklich in Hausmann/Vonkilch, österreichisches Wohnrecht, Paragraph 49 c, MRG, Rz 3), stellt sich im vorliegenden Fall nicht, da sowohl die Verlängerungsvereinbarung (9. 7. 2001) als auch der Beginn des Verlängerungszeitraumes (1. 9. 2001) nach dem Stichtag liegen. Für diesen Fall herrscht Übereinstimmung über die Anwendbarkeit des Paragraph 16, Absatz 7, MRG.
Diese Gesetzesbestimmung stellt, im Gegensatz zur Ansicht des Revisionsrekurswerbers keinen Eingriff in bestehende Verträge dar, war doch im Zeitpunkt des Abschlusses der Verlängerungsvereinbarung, dem maßgeblichen Zeitpunkt seiner wirtschaftlichen Disposition, die Bestimmung des § 16 Abs 7 MRG idF WRN 2000 bereits in Kraft und musste von ihm bei seiner Willensbildung im Rahmen der Vertragsgestaltung bereits berücksichtigt und einkalkuliert werden. Von einem Vertrauensbruch bzw von einem Eingriff in bereits bestehende und erworbene Rechte kann also nicht gesprochen werden. Es wäre dem Antragsgegner freigestanden, eine Vertragsverlängerung im Hinblick auf die geltende Rechtslage nicht mehr in Betracht zu ziehen.Diese Gesetzesbestimmung stellt, im Gegensatz zur Ansicht des Revisionsrekurswerbers keinen Eingriff in bestehende Verträge dar, war doch im Zeitpunkt des Abschlusses der Verlängerungsvereinbarung, dem maßgeblichen Zeitpunkt seiner wirtschaftlichen Disposition, die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 7, MRG in der Fassung , WRN 2000 bereits in Kraft und musste von ihm bei seiner Willensbildung im Rahmen der Vertragsgestaltung bereits berücksichtigt und einkalkuliert werden. Von einem Vertrauensbruch bzw von einem Eingriff in bereits bestehende und erworbene Rechte kann also nicht gesprochen werden. Es wäre dem Antragsgegner freigestanden, eine Vertragsverlängerung im Hinblick auf die geltende Rechtslage nicht mehr in Betracht zu ziehen.
Da sich die Verlängerungsvereinbarung auf einen Zeitraum beginnend mit 1. 9. 2001 bezog, hat das Rekursgericht zutreffend die Mietzinsüberschreitung ab diesem Stichtag festgestellt. Davor kann § 16 Abs 7 MRG nicht zur Anwendung kommen, da ja vorher der Vertrag nicht verlängert wurde.Da sich die Verlängerungsvereinbarung auf einen Zeitraum beginnend mit 1. 9. 2001 bezog, hat das Rekursgericht zutreffend die Mietzinsüberschreitung ab diesem Stichtag festgestellt. Davor kann Paragraph 16, Absatz 7, MRG nicht zur Anwendung kommen, da ja vorher der Vertrag nicht verlängert wurde.
Der Antrag es Antragsgegners auf Anrufung des Verfassungsgerichtshofes war nach ständiger Rechtsprechung zurückzuweisen, da eine Partei nicht befugt ist, ein derartiges Begehren zu stellen (RIS-Justiz RS0058452).
Dem Revisionsrekurs war daher kein Erfolg beschieden.