Entscheidung 5 Ob 17/22v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.02.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj M*, geboren am *, und der mj E*, geboren am *, beide *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter M*, ebenda, vertreten durch Mag. Thomas Breite, LL.M., MBA, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 26. Juli 2021, GZ 16 R 190/21m-225, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Revisionsrekursverfahren wird fortgesetzt.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Zu I.:Zu römisch eins.:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss vom 18. 11. 2021, 5 Ob 188/21i, unterbrach der erkennende Senat das Revisionsrekursverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag gegen die in diesem Pflegschaftsverfahren zuständige Erstrichterin. Mit Beschluss vom 19. 11. 2021, AZ 16 R 301/21k, gab das Rekursgericht dem Rekurs der Mutter gegen den den Ablehnungsantrag zurückweisenden Beschluss der Vorsteherin des Erstgerichts Folge und änderte ihn dahin ab, dass die Befangenheit der damals zuständigen Erstrichterin ausgesprochen wurde. Alle ab dem 23. 6. 2021 durch die abgelehnte Richterin gesetzten Verfahrensschritte wurden für nichtig erklärt und aufgehoben. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Revisionsrekursverfahren fortzusetzen ist.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[2] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist der Beschluss des Erstgerichts vom 18. 5. 2021, GZ 2 Ps 97/19p-151, der von der Nichtigerklärung durch den Ablehnungssenat nicht erfasst ist. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf und ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Dies bedarf gemäß § 71 Abs 3 AußStrG keiner Begründung. [2] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist der Beschluss des Erstgerichts vom 18. 5. 2021, GZ 2 Ps 97/19p-151, der von der Nichtigerklärung durch den Ablehnungssenat nicht erfasst ist. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf und ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Dies bedarf gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG keiner Begründung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00017.22V.0217.000
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022
Dokumentnummer
JJT_20220217_OGH0002_0050OB00017_22V0000_000