Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Der Antragsgegner geht von seinem vom Rekursgericht geteilten Standpunkt aus, daß die Verständigung der Gesamtheit der Miteigentümer eine unabdingbare Voraussetzung für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Willensbildung der Miteigentümer gewesen sei, bezeichnet jedoch die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die Verständigung aller Teilhaber der Gemeinschaft von der geplanten Kündigung vom Erstgericht unangefochten festgestellt worden sei, als aktenwidrig und unrichtig. Dem Rekursgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß, wenn auch das Gesetz keine besonderen Vorschriften darüber enthält, in welcher Form ein Gemeinschaftsbeschluß, wie er in den §§ 833 und 836 ABGB vorgesehen ist, zustandezukommen hat, und insbesondere nicht bestimmt, ob der Abstimmung eine formelle Beratung vorauszugehen hat, die herrschende Rechtsprechung doch fordert, daß alle Teilhaber der Gemeinschaft von der geplanten Beschlußfassung verständigt werden und ihnen wenigstens Gelegenheit gegeben wird, zur geplanten Verwaltungsmaßnahme Stellung zu nehmen; die Minderheit darf durch die Mehrheit nicht überrumpelt werden, ihr ist vielmehr eine Äußerung zu ermöglichen (EvBl 1965/441; SZ 18/11 ua; Klang in seinem Komm2 III 1112; Jensik, Miteigentum-Wohnungseigentum, 25; Swoboda, Fragen aus dem Miteigentumsrecht, 16; dagegen Ehrenzweig2 I/2, 153). Es muß aber bezweifelt werden, ob dies auch für eine Kündigung der Verwaltung nach § 18 Abs 1 Z 2 WEG 1975 zu gelten hat. Während nämlich die §§ 833 und 836 ABGB von der Mehrheit der Stimmen sprechen, weshalb daraus geschlossen werden muß, daß zumindest die Stimmen der Minderheit zu hören sind, spricht § 18 Abs 1 Z 2 WEG 1975 davon, daß der bestellte Verwalter nach Ablauf von fünf Jahren „von der Mehrheit der Miteigentümer“ gekündigt werden kann. Das Gesetz scheint also davon auszugehen, daß sich nur eine Mehrheit finden muß, die die Kündigung aussprechen will, und der Schutz der Minderheit lediglich darin besteht, daß nur ein sogenanntes konstruktives Mißtrauensvotum (Justizausschußbericht 1681 BlgNR. XIII. GP, Allg.T. Z 5) genügt, also gleichzeitig ein anderer Verwalter bestellt werden muß. Diese Unterscheidung der gesetzlichen Formulierung mag bewußt oder unbewußt erfolgt sein, hätte aber ihre Rechtfertigung darin, daß gerade bei Apartmenthäusern die Benachrichtigung und Anhörung aller Miteigentümer besonders schwierig sein kann und rechtlich schützenswerte Interessen der Minderheit nicht verletzt werden können, wenn für eine Fortsetzung der Verwaltung Sorge getragen ist. Da das Gesetz gewiß nicht Meinungsverschiedenheiten, sondern eher Klarstellungen herbeiführen wollte, kann ihm auch nicht die Absicht unterstellt werden, eine allen sonstigen Erfordernissen des § 18 Abs 1 Z 2 WEG 1975 entsprechende Kündigung eines Verwalters könnte schon wegen Verletzung von Anhörungspflichten einem einzigen in der Minderheit gebliebenen Miteigentümer gegenüber unwirksam sein. Gewiß könnte es in einem gerichtlichen Verfahren aber nur Sache der in der Minderheit gebliebenen oder übergangenen Minderheitseigentümer, die nach der zwingenden Vorschrift des § 26 Abs 2 Z 1 WEG 1975 am Verfahren zu beteiligen sind, sein, die Mißachtung von Anhörungsrechten zu rügen, nicht aber die des gekündigten Verwalters. Die Miteigentümer, die sich nicht der Mehrheit angeschlossen hatten, beteiligten sich am vorliegenden Verfahren aber trotz Ladung zur Verhandlung nicht bzw gaben dabei keine Erklärungen ab. Wenn sie selbst ihre Rechte nicht als verletzt erachteten, kann dem gekündigten Verwalter, der nur seine Interessen zu wahren hat, nicht das Recht eingeräumt werden, sich auf die angebliche Verletzung der Rechte der Minderheit zu berufen und daraus für sich Rechte abzuleiten. Es sei daher nur am Rande erwähnt, daß sogar der Antragsgegner selbst vor der Kündigung alle Miteigentümer von der auch ihm zuvor mitgeteilten Kündigungsabsicht durch ein Rundschreiben verständigt und dazu Stellung genommen hat, so daß die Minderheit schon auf Grund seines Rundschreibens (Beilage 6) über die bestehende Absicht informiert war.Der Antragsgegner geht von seinem vom Rekursgericht geteilten Standpunkt aus, daß die Verständigung der Gesamtheit der Miteigentümer eine unabdingbare Voraussetzung für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Willensbildung der Miteigentümer gewesen sei, bezeichnet jedoch die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die Verständigung aller Teilhaber der Gemeinschaft von der geplanten Kündigung vom Erstgericht unangefochten festgestellt worden sei, als aktenwidrig und unrichtig. Dem Rekursgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß, wenn auch das Gesetz keine besonderen Vorschriften darüber enthält, in welcher Form ein Gemeinschaftsbeschluß, wie er in den Paragraphen 833 und 836 ABGB vorgesehen ist, zustandezukommen hat, und insbesondere nicht bestimmt, ob der Abstimmung eine formelle Beratung vorauszugehen hat, die herrschende Rechtsprechung doch fordert, daß alle Teilhaber der Gemeinschaft von der geplanten Beschlußfassung verständigt werden und ihnen wenigstens Gelegenheit gegeben wird, zur geplanten Verwaltungsmaßnahme Stellung zu nehmen; die Minderheit darf durch die Mehrheit nicht überrumpelt werden, ihr ist vielmehr eine Äußerung zu ermöglichen (EvBl 1965/441; SZ 18/11 ua; Klang in seinem Komm2 römisch drei 1112; Jensik, Miteigentum-Wohnungseigentum, 25; Swoboda, Fragen aus dem Miteigentumsrecht, 16; dagegen Ehrenzweig2 I/2, 153). Es muß aber bezweifelt werden, ob dies auch für eine Kündigung der Verwaltung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 zu gelten hat. Während nämlich die Paragraphen 833 und 836 ABGB von der Mehrheit der Stimmen sprechen, weshalb daraus geschlossen werden muß, daß zumindest die Stimmen der Minderheit zu hören sind, spricht Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 davon, daß der bestellte Verwalter nach Ablauf von fünf Jahren „von der Mehrheit der Miteigentümer“ gekündigt werden kann. Das Gesetz scheint also davon auszugehen, daß sich nur eine Mehrheit finden muß, die die Kündigung aussprechen will, und der Schutz der Minderheit lediglich darin besteht, daß nur ein sogenanntes konstruktives Mißtrauensvotum (Justizausschußbericht 1681 BlgNR. römisch dreizehn. GP, Allg.T. Ziffer 5,) genügt, also gleichzeitig ein anderer Verwalter bestellt werden muß. Diese Unterscheidung der gesetzlichen Formulierung mag bewußt oder unbewußt erfolgt sein, hätte aber ihre Rechtfertigung darin, daß gerade bei Apartmenthäusern die Benachrichtigung und Anhörung aller Miteigentümer besonders schwierig sein kann und rechtlich schützenswerte Interessen der Minderheit nicht verletzt werden können, wenn für eine Fortsetzung der Verwaltung Sorge getragen ist. Da das Gesetz gewiß nicht Meinungsverschiedenheiten, sondern eher Klarstellungen herbeiführen wollte, kann ihm auch nicht die Absicht unterstellt werden, eine allen sonstigen Erfordernissen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 entsprechende Kündigung eines Verwalters könnte schon wegen Verletzung von Anhörungspflichten einem einzigen in der Minderheit gebliebenen Miteigentümer gegenüber unwirksam sein. Gewiß könnte es in einem gerichtlichen Verfahren aber nur Sache der in der Minderheit gebliebenen oder übergangenen Minderheitseigentümer, die nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 1975 am Verfahren zu beteiligen sind, sein, die Mißachtung von Anhörungsrechten zu rügen, nicht aber die des gekündigten Verwalters. Die Miteigentümer, die sich nicht der Mehrheit angeschlossen hatten, beteiligten sich am vorliegenden Verfahren aber trotz Ladung zur Verhandlung nicht bzw gaben dabei keine Erklärungen ab. Wenn sie selbst ihre Rechte nicht als verletzt erachteten, kann dem gekündigten Verwalter, der nur seine Interessen zu wahren hat, nicht das Recht eingeräumt werden, sich auf die angebliche Verletzung der Rechte der Minderheit zu berufen und daraus für sich Rechte abzuleiten. Es sei daher nur am Rande erwähnt, daß sogar der Antragsgegner selbst vor der Kündigung alle Miteigentümer von der auch ihm zuvor mitgeteilten Kündigungsabsicht durch ein Rundschreiben verständigt und dazu Stellung genommen hat, so daß die Minderheit schon auf Grund seines Rundschreibens (Beilage 6) über die bestehende Absicht informiert war.
Geradezu unverständlich ist die Darlegung des Revisionsrekurses, der Antragsgegner könnte sich auch darauf berufen, daß die Bevollmächtigung der Hausvertrauensleute infolge einer unrichtigen Sachverhaltsdarstellung bzw unrichtigen Information erteilt worden sei. Diese Fragen betrafen, wie das Rekursgericht richtig darlegte, nur das Innenverhältnis. Vor allem bedarf die Kündigung keiner Gründe. Daß die Vollmachtgeber aber die Ersetzung des Antragsgegners – ob mit oder ohne Grund – durch einen anderen Verwalter wünschten, steht außer Zweifel. Eine Verpflichtung des Gerichtes zu prüfen, aus welchen Gründen sie dies wollten, besteht nicht.
In anderen Richtungen als in den oben dargestellten wird die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht bekämpft. Es genügt daher, im übrigen auf die Darlegungen der untergerichtlichen Entscheidungen, wonach alle Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 2 WEG 1975 gegeben waren, zu verweisen. Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.In anderen Richtungen als in den oben dargestellten wird die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht bekämpft. Es genügt daher, im übrigen auf die Darlegungen der untergerichtlichen Entscheidungen, wonach alle Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 gegeben waren, zu verweisen. Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.