Am 30. November 1977 gab der Antragsteller als Wohnungseigentümer vor dem Erstgericht den Antrag zu Protokoll, die Antragsgegnerin als Verwalterin des Hauses dazu zu verhalten, ihm für die Jahre 1975 und 1976 ordentliche Rechnung zu legen.
Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Antrages, weil sie ohnehin halbjährlich Rechnung lege, sämtliche Originalbelege samt den dazugehörigen Verrechnungsunterlagen in der Hausbesorgerwohnung des Hauses zur Einsicht auflege und dies stets durch Anschlag auf den schwarzen Brettern der einzelnen Stiegen kundmache. Daß jedem Miteigentümer eine separate hektographierte Abrechnung zugestellt werde, sei bisher von keinem Miteigentümer verlangt worden.
Der Antragsteller erwiderte, daß durch die Auflage von Halbjahresabrechnungen beim Hauswart, die wieder zurückgenommen würden, der gesetzlichen Bestimmung des § 17 Abs. 2 Z. 1 WEG, wonach der Verwalter spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres jedem Miteigentümer eine ordentliche Rechnung über das vorausgegangene Kalenderjahr zu legen habe, nicht entsprochen werde.Der Antragsteller erwiderte, daß durch die Auflage von Halbjahresabrechnungen beim Hauswart, die wieder zurückgenommen würden, der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, WEG, wonach der Verwalter spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres jedem Miteigentümer eine ordentliche Rechnung über das vorausgegangene Kalenderjahr zu legen habe, nicht entsprochen werde.
Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, daß dem Gebot des § 17 Abs. 2 Z. 1 WEG entgegen der Meinung des Antragstellers durch die Vorgangsweise der Antragsgegnerin sehr wohl entsprochen werde. Es sei nicht einzusehen, warum die Rechnungslegung nicht auch in der hier gewählten Form erfolgen könne. Tatsächlich sei durch die Auflage der Abrechnung beim Hausbesorger jedem Wohnungseigentümer die Möglichkeit der Kenntnisnahme geboten worden. Über den Ort, an welchem die Rechnungslegung erfolgen solle, enthalte das Wohnungseigentumsgesetz keine zwingende Vorschriften. Eine Rechnungslegung in der vom Antragsteller gewünschten Form, daß jedem Miteigentümer ein Exemplar der Abrechnung zugestellt werde, würde nur einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordern, der durch die allfälligen geringen Vorteile der Wohnungseigentümer (Kenntnisnahme in der eigenen Wohnung) nicht aufgewogen werde. Das Rekursgericht erkannte die Antragsgegnerin in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses schuldig, dem Antragsteller über die Verwaltung der Liegenschaft, in den Kalenderjahren 1975 und 1976 binnen 14 Tagen Rechnung zu legen. Es führte aus:Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, daß dem Gebot des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, WEG entgegen der Meinung des Antragstellers durch die Vorgangsweise der Antragsgegnerin sehr wohl entsprochen werde. Es sei nicht einzusehen, warum die Rechnungslegung nicht auch in der hier gewählten Form erfolgen könne. Tatsächlich sei durch die Auflage der Abrechnung beim Hausbesorger jedem Wohnungseigentümer die Möglichkeit der Kenntnisnahme geboten worden. Über den Ort, an welchem die Rechnungslegung erfolgen solle, enthalte das Wohnungseigentumsgesetz keine zwingende Vorschriften. Eine Rechnungslegung in der vom Antragsteller gewünschten Form, daß jedem Miteigentümer ein Exemplar der Abrechnung zugestellt werde, würde nur einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordern, der durch die allfälligen geringen Vorteile der Wohnungseigentümer (Kenntnisnahme in der eigenen Wohnung) nicht aufgewogen werde. Das Rekursgericht erkannte die Antragsgegnerin in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses schuldig, dem Antragsteller über die Verwaltung der Liegenschaft, in den Kalenderjahren 1975 und 1976 binnen 14 Tagen Rechnung zu legen. Es führte aus:
Die die Rechnungslegungspflicht des Verwalters einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft regelnde Bestimmung des § 17 Abs. 2 Z. 1 WEG sehe vor, daß der Verwalter spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres jedem Miteigentümer eine ordentliche Rechnung über das vorausgegangene Kalenderjahr zu legen und in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren habe.Die die Rechnungslegungspflicht des Verwalters einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft regelnde Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, WEG sehe vor, daß der Verwalter spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres jedem Miteigentümer eine ordentliche Rechnung über das vorausgegangene Kalenderjahr zu legen und in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren habe.
Aus dieser zwingendes Recht enthaltenden Bestimmung ergebe sich zunächst, daß der Verrechnungszeitraum ein Kalenderjahr zu umfassen habe. Mit einer Rechnungslegung jeweils nur über ein halbes Jahr werde diesem Gebot nicht entsprochen, weil der Wohnungseigentümer zur Erreichung des angestrebten Zweckes die einzelnen Teilabrechnungen erst selbst zusammenfassen müsse. Schon aus diesem Grund entspreche die von der Antragsgegnerin im konkreten Fall eingehaltene Form der Rechnungslegung nicht dem Gesetz. Die Auffassung der Antragsgegnerin, daß der Gesetzgeber mit der Verpflichtung zur jährlichen Rechnungslegung nur das Minimalerfordernis festgelegt habe, finde im Gesetz keine Stütze. Sinn der genannten Bestimmung sei es, dem einzelnen Wohnungseigentümer einen Überblick über die Verwaltung im vergangenen Kalenderjahr zu verschaffen.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes genüge es auch nicht, die Abrechnung lediglich im Haus aufzulegen. Der Wortlaut der Bestimmung (" ..... jedem Miteigentümer") könne nur dahin verstanden werden, daß die Rechnungslegung individuell gegenüber jedem Miteigentümer zu erfolgen habe. Zutreffend würden Faistenberger - Barta - Call, 456 darauf hinweisen, daß sich die Rechnungslegungspflicht der Natur der Sache nach als Schickschuld darstelle, und hätten daraus abgeleitet, daß der Verwalter jedem Miteigentümer die detaillierte Gesamtabrechnung und den ihn betreffenden Anteil schriftlich bis zum genannten Datum auszuweisen und zu übermitteln habe. Daß diese Vorgangsweise etwa aufwendiger sein möge als die von der Antragsgegnerin im konkreten Fall gewählte, sei nicht entscheidend. Gegen die Auflegung der Belege in der Hausbesorgerwohnung zur Einsicht durch die Miteigentümer bestunden hingegen keine Bedenken.
Was den Inhalt der Rechnungslegungspflicht anlange, so habe die Rechnungslegung nicht nur die Einnahmen und Ausgaben im einzelnen, sondern auch den Verwendungszweck und alle jene Angaben zu enthalten, welche eine Überprüfung der Rechnung ermöglichten. Sie müsse eine ordnungsgemäß zusammengestellte, formell vollständige Rechnung sein, das bloße Überlassen von Belegen zur Einsicht genüge nicht (Faistenberger - Barta - Call, 457 und die dort zitierte Lehre und Rechtsprechung). Zur Überprüfung, ob diese Voraussetzungen auch im konkreten Fall erfüllt worden seien, reichten die Verfahrensergebnisse allerdings nicht aus. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin könne zwar entnommen werden, daß nicht nur die"Unterlagen", sondern auch eine "Verrechnung" aufgelegt worden seien, es fehlten aber jegliche Angaben über den Inhalt dieser "Verrechnung." Ein Eingehen darauf erübrige sich jedoch, da bereits aus den oben dargelegten Gründen eine Verletzung der Rechnungslegungspflicht der Antragsgegnerin anzunehmen sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin nicht Folge.