Begründung:
Die Antragsteller sind seit 1.3.1982 Mieter der im Haus der Beklagten in der Cremeristraße 12/II in Linz gelegenen Wohnung. Diese Wohnung ist mit einer Gasetagenheizung ausgestattet, die vor 12 bis 13 Jahren vom Vormieter installiert wurde. Die antragstellenden Mieter haben diesem für die Heizungsanlage S 27.000,-- als Ablöse gezahlt. Mit der Antragsgegnerin haben sie unter Zugrundelegung der Ausstattungskategorie A einen Mietzins von S 22,-- pro m 2 und Monat vereinbart; vorbehaltlich der rechtskräftigen Entscheidung über die Einstufung der Wohnung in die Kategorie A oder B haben sie den vereinbarten Mietzins bisher auch gezahlt. Zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages wies die Wohnung alle Merkmale der Ausstattungskategorie A (§ 16 Abs 2 MRG) auf. Die Antragsteller begehrten - zunächst bei der Mietzinsschlichtungsstelle und, da diese abschlägig beschied - beim Erstgericht die Feststellung, daß der Mietzins für die von ihnen gemietete Wohnung der Kategorie B S 1.003,26Die Antragsteller sind seit 1.3.1982 Mieter der im Haus der Beklagten in der Cremeristraße 12/II in Linz gelegenen Wohnung. Diese Wohnung ist mit einer Gasetagenheizung ausgestattet, die vor 12 bis 13 Jahren vom Vormieter installiert wurde. Die antragstellenden Mieter haben diesem für die Heizungsanlage S 27.000,-- als Ablöse gezahlt. Mit der Antragsgegnerin haben sie unter Zugrundelegung der Ausstattungskategorie A einen Mietzins von S 22,-- pro m 2 und Monat vereinbart; vorbehaltlich der rechtskräftigen Entscheidung über die Einstufung der Wohnung in die Kategorie A oder B haben sie den vereinbarten Mietzins bisher auch gezahlt. Zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages wies die Wohnung alle Merkmale der Ausstattungskategorie A (Paragraph 16, Absatz 2, MRG) auf. Die Antragsteller begehrten - zunächst bei der Mietzinsschlichtungsstelle und, da diese abschlägig beschied - beim Erstgericht die Feststellung, daß der Mietzins für die von ihnen gemietete Wohnung der Kategorie B S 1.003,26
(S 16,50 X 56,30 !m 2 Wohnfläche plus 8 % USt) monatlich nicht übersteigen dürfe, und die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die monatliche überzahlung von S 334,42 für die Monate März 1982 und danach zurückzuzahlen.(S 16,50 römisch zehn 56,30 !m 2 Wohnfläche plus 8 % USt) monatlich nicht übersteigen dürfe, und die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die monatliche überzahlung von S 334,42 für die Monate März 1982 und danach zurückzuzahlen.
Das Erstgericht sprach aus, daß der gesetzlich zulässige Hauptmietzins für die Wohnung monatlich S 16,50 pro Quadratmeter (Wohnfläche) betrage. Es begründete seinen Sachbeschluß damit, daß das Ausstattungsmerkmal (Gasetagenheizung) nicht vom Vermieter herbeigeführt worden sei und die Mieter dem Vormieter die Aufwendungen für die Herstellung der Heizungsanlage abgelöst hätten. Das Rekursgericht schloß sich der Argumentation der Antragsgegnerin an, daß sich die Ausstattungskategorie der Wohnung ausschließlich nach dem Zustand zur Zeit des Vertragsschlusses bestimme, wie dem Wortlaut des Gesetzes eindeutig zu entnehmen sei (§ 16 Abs 3 MRG), und wies das Begehren der Antragsteller in Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes ab.Das Erstgericht sprach aus, daß der gesetzlich zulässige Hauptmietzins für die Wohnung monatlich S 16,50 pro Quadratmeter (Wohnfläche) betrage. Es begründete seinen Sachbeschluß damit, daß das Ausstattungsmerkmal (Gasetagenheizung) nicht vom Vermieter herbeigeführt worden sei und die Mieter dem Vormieter die Aufwendungen für die Herstellung der Heizungsanlage abgelöst hätten. Das Rekursgericht schloß sich der Argumentation der Antragsgegnerin an, daß sich die Ausstattungskategorie der Wohnung ausschließlich nach dem Zustand zur Zeit des Vertragsschlusses bestimme, wie dem Wortlaut des Gesetzes eindeutig zu entnehmen sei (Paragraph 16, Absatz 3, MRG), und wies das Begehren der Antragsteller in Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes ab.
Diesen Sachbeschluß bekämpfen die antragstellenden Mieter mit Revisionsrekurs; sie beantragen, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin begehrt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.