Die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen sind im Verfahren nach § 37 Abs. 3 MRG ergangen. Nach § 37 Abs. 3 Z 18 MRG ist, soweit ein erstrichterlicher Sachbeschluß bestätigt worden ist, dagegen ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die Möglichkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes wird bei einem bestätigenden Sachbeschluß des Rekursgerichtes erst durch seinen Zulassungsausspruch, der nicht nachgetragen werden kann, eröffnet. Diese Sonderregelung wurde durch die Zivilverfahrens-Novelle BGBl. 1983/135 nicht berührt, weil sie den Rechtszug bei Sachbeschlüssen abweichend vom Verfahren außer Streitsachen und vom Prozeß abschließend ordnet (Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG 537; Würth-Zingher, MRG 2 Anm. 61 zu § 37; MietSlg. 35.437/33 und 35). Ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des § 528 Abs. 2 ZPO idF nach BGBl. 1985/135 ist wegen der abschließenden Regelung des Rechtszuges im Bereich des § 37 Abs. 3 Z 18 MRG nicht vorgesehen (MietSlg. 36.515; MietSlg. 37.530; MietSlg. 37.532 ua.). Durch § 37 Abs. 3 Z 13 MRG wurde der Zwischenantrag auf Feststellung nach dem § 236 ZPO oder dem § 259 Abs. 2 ZPO ermöglicht, über den mit abgesondert anfechtbarem Sachbeschluß zu entscheiden ist, wenn im Prozeß mit Urteil zu erkennen wäre (Würth-Zingher, MRG 2 Anm. 48 zu § 37; Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG 532 und 536). Bestätigt das Gericht zweiter Instanz einen dem Zwischenantrag stattgebenden Sachbeschluß des Erstgerichtes, ohne in der Entscheidung den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen, ist diese Entscheidung des Rekursgerichtes unanfechtbar. Es besteht hier keine Ausnahme von der Regelung des Rechtszuges nach § 37 Abs. 3 Z 18 MRG.Die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen sind im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, MRG ergangen. Nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG ist, soweit ein erstrichterlicher Sachbeschluß bestätigt worden ist, dagegen ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die Möglichkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes wird bei einem bestätigenden Sachbeschluß des Rekursgerichtes erst durch seinen Zulassungsausspruch, der nicht nachgetragen werden kann, eröffnet. Diese Sonderregelung wurde durch die Zivilverfahrens-Novelle BGBl. 1983/135 nicht berührt, weil sie den Rechtszug bei Sachbeschlüssen abweichend vom Verfahren außer Streitsachen und vom Prozeß abschließend ordnet (Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG 537; Würth-Zingher, MRG 2 Anmerkung 61 zu Paragraph 37,; MietSlg. 35.437/33 und 35). Ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO in der Fassung nach BGBl. 1985/135 ist wegen der abschließenden Regelung des Rechtszuges im Bereich des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG nicht vorgesehen (MietSlg. 36.515; MietSlg. 37.530; MietSlg. 37.532 ua.). Durch Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 13, MRG wurde der Zwischenantrag auf Feststellung nach dem Paragraph 236, ZPO oder dem Paragraph 259, Absatz 2, ZPO ermöglicht, über den mit abgesondert anfechtbarem Sachbeschluß zu entscheiden ist, wenn im Prozeß mit Urteil zu erkennen wäre (Würth-Zingher, MRG 2 Anmerkung 48 zu Paragraph 37,; Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG 532 und 536). Bestätigt das Gericht zweiter Instanz einen dem Zwischenantrag stattgebenden Sachbeschluß des Erstgerichtes, ohne in der Entscheidung den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen, ist diese Entscheidung des Rekursgerichtes unanfechtbar. Es besteht hier keine Ausnahme von der Regelung des Rechtszuges nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG.
Daß das Rekursgericht dem Spruch einen anderen Wortlaut gab, ändert nichts daran, daß damit der erstrichterliche Sachbeschluß bestätigt worden ist, weil nur eine Verdeutlichung der Entscheidung vorgenommen wurde, ohne deren Inhalt zu verändern (RZ 1972, 185; JBl. 1949, 431). Der Erstrichter sprach aus, daß das "Bestandverhältnis" den Mietzinsbildungsvorschriften des "Mietengesetzes bzw. dem § 15 Abs. 9 - 15 WWG in der Fassung der WWG-Nov. BGBl. 1954/154" unterliege, das Rekursgericht kam nach sachlicher Prüfung zu demDaß das Rekursgericht dem Spruch einen anderen Wortlaut gab, ändert nichts daran, daß damit der erstrichterliche Sachbeschluß bestätigt worden ist, weil nur eine Verdeutlichung der Entscheidung vorgenommen wurde, ohne deren Inhalt zu verändern (RZ 1972, 185; JBl. 1949, 431). Der Erstrichter sprach aus, daß das "Bestandverhältnis" den Mietzinsbildungsvorschriften des "Mietengesetzes bzw. dem Paragraph 15, Absatz 9, - 15 WWG in der Fassung der WWG-Nov. BGBl. 1954/154" unterliege, das Rekursgericht kam nach sachlicher Prüfung zu dem
selben Ergebnis, nannte das Bestandverhältnis "Mietverhältnis" und ließ das Wort "Mietengesetz" entfallen.
Der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht, es handle sich nicht um einen bestätigenden Sachbeschluß, weil die Ersetzung des Wortes "Bestandverhältnis" durch das Wort "Mietverhältnis" eine wesentliche Abänderung bedeute, kann nicht gefolgt werden. Nach § 1090 ABGB heißt der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, Bestandvertrag. Nach § 1091 Satz 1 ABGB wird der Bestandvertrag, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen läßt, ein Mietvertrag; wenn sie aber nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag genannt. Bei der Überlassung der rund 20 m 2 großen Räumlichkeit im Haus des Antragsgegners zu Wohnzwecken kann es sich nicht um eine Verpachtung handeln. Es bleibt dann nur die Annahme eines Bestandverhältnisses, das Mietvertrag genannt wird. Auch die Gebrauchsüberlassung von Räumen in Heimen gegen Entgelt ist als Mietvertrag anzusehen. Sonst wären die Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 4 MG und des § 1 Abs. 2 Z 1 MRG überflüssig, die Räume (Mietgegenstände) vom Anwendungsbereich dieser Gesetze ausnehmen, die von Vereinen im Betrieb eines für ihre Mitglieder geschaffenen Arbeiter-, Gesellen-, Ledigen- oder Erholungsheimes oder von einem Selbstverwaltungskörper oder einer öffentlichen Körperschaft oder Anstalt im Betrieb eines solchen Heimes (§ 1 Abs. 2 Z 4 MG) oder im Rahmen eines hiefür besonders eingerichteten Heims für ledige oder betagte Menschen, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer, Schüler oder Studenten vermietet werden (§ 1 Abs. 2 Z 1 MRG).Der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht, es handle sich nicht um einen bestätigenden Sachbeschluß, weil die Ersetzung des Wortes "Bestandverhältnis" durch das Wort "Mietverhältnis" eine wesentliche Abänderung bedeute, kann nicht gefolgt werden. Nach Paragraph 1090, ABGB heißt der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, Bestandvertrag. Nach Paragraph 1091, Satz 1 ABGB wird der Bestandvertrag, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen läßt, ein Mietvertrag; wenn sie aber nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag genannt. Bei der Überlassung der rund 20 m 2 großen Räumlichkeit im Haus des Antragsgegners zu Wohnzwecken kann es sich nicht um eine Verpachtung handeln. Es bleibt dann nur die Annahme eines Bestandverhältnisses, das Mietvertrag genannt wird. Auch die Gebrauchsüberlassung von Räumen in Heimen gegen Entgelt ist als Mietvertrag anzusehen. Sonst wären die Ausnahmebestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MG und des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG überflüssig, die Räume (Mietgegenstände) vom Anwendungsbereich dieser Gesetze ausnehmen, die von Vereinen im Betrieb eines für ihre Mitglieder geschaffenen Arbeiter-, Gesellen-, Ledigen- oder Erholungsheimes oder von einem Selbstverwaltungskörper oder einer öffentlichen Körperschaft oder Anstalt im Betrieb eines solchen Heimes (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MG) oder im Rahmen eines hiefür besonders eingerichteten Heims für ledige oder betagte Menschen, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer, Schüler oder Studenten vermietet werden (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG).
Das Rekursgericht hat den Bestandvertrag nur im Sinne des § 1091 erster Halbsatz benannt und an der Entscheidung des Erstrichters nichts verändert.Das Rekursgericht hat den Bestandvertrag nur im Sinne des Paragraph 1091, erster Halbsatz benannt und an der Entscheidung des Erstrichters nichts verändert.
Da der Rekurs gegen die den Zwischensachbeschluß des Erstgerichtes bestätigenden Sachbeschluß des Rekursgerichtes von diesem nicht zugelassen worden ist, ist der "außerordentliche" Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen, weil selbst dann, wenn die vom Rechtsmittelwerber behauptete Nichtigkeit vorläge, ihre Wahrnehmung nur auf Grund eines zulässigen Rechtsmittels erfolgen kann.