Begründung:
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 7. Mai 1986 wurden aufgrund des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Linz vom 30. Jänner 1985, A 630/84, samt Gegenüberstellung, der Bestätigung gemäß § 16 LiegTeilG, des Lageplanes vom 15. Oktober 1984, GZ 291/82, und der Wertermittlung vom 7. Mai 1986 gemäß §§ 15 ff LiegTeilG unter anderem von der EZ 88 KG Leonding (als Eigentümerin einverleibt Luzia V***, geboren 3. Dezember 1956) Teilflächen aus dem Grundstück 805/1 im Ausmaß von 594 m2 abgeschrieben und der EZ 240 KG Leonding (öffentliches Gut) zugeschrieben. Zugleich mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Luzia V*** war aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 25. März 1980 unter TZ 4953/1980 auch das Nacherbschaftsrecht gemäß Testament vom 7.Mai 1978 für Helene S*** und Ferdinand U***, geboren 21. Mai 1941, angemerkt worden.Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 7. Mai 1986 wurden aufgrund des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Linz vom 30. Jänner 1985, A 630/84, samt Gegenüberstellung, der Bestätigung gemäß Paragraph 16, LiegTeilG, des Lageplanes vom 15. Oktober 1984, GZ 291/82, und der Wertermittlung vom 7. Mai 1986 gemäß Paragraphen 15, ff LiegTeilG unter anderem von der EZ 88 KG Leonding (als Eigentümerin einverleibt Luzia V***, geboren 3. Dezember 1956) Teilflächen aus dem Grundstück 805/1 im Ausmaß von 594 m2 abgeschrieben und der EZ 240 KG Leonding (öffentliches Gut) zugeschrieben. Zugleich mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Luzia V*** war aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 25. März 1980 unter TZ 4953 aus 1980, auch das Nacherbschaftsrecht gemäß Testament vom 7.Mai 1978 für Helene S*** und Ferdinand U***, geboren 21. Mai 1941, angemerkt worden.
Der Beschluß des Erstgerichtes wurde zunächst den Nacherben nicht zugestellt. Erst im März 1987 ersuchte Ferdinand U*** jun. mit der Begründung, daß durch die Verbücherung seine Interessen als Buchberechtigter berührt würden, um Zustellung des Grundbuchsbeschlusses. Das Erstgericht veranlaßte hierauf die Zustellung seines Beschlusses an Helene S*** und Ferdinand U*** jun., die am 22. April 1987 vorgenommen wurde. Letzterer erhob gegen den Verbücherungsbeschluß am 4. Mai 1987 Rekurs. Er beantragte, den Beschluß, soweit er die EZ 88 KG Leonding betrifft, aufzuheben und die Grundbuchsordnung wiederherzustellen. Er brachte vor, daß er sich als Nacherbe beschwert fühle. Das vereinfachte Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG sei neben anderem nur dann anzuwenden, wenn der Wert der von jedem Grundbuchskörper abzutrennenden Grundflächen den Betrag von 30.000 S wahrscheinlich nicht übersteige. Im gegenständlichen Fall betrage der Wert der abgeschriebenen Teilflächen jedoch ein Vielfaches dieser Wertgrenze. Das Rekursgericht wies den Rekurs aus nachstehenden Erwägungen zurück:Der Beschluß des Erstgerichtes wurde zunächst den Nacherben nicht zugestellt. Erst im März 1987 ersuchte Ferdinand U*** jun. mit der Begründung, daß durch die Verbücherung seine Interessen als Buchberechtigter berührt würden, um Zustellung des Grundbuchsbeschlusses. Das Erstgericht veranlaßte hierauf die Zustellung seines Beschlusses an Helene S*** und Ferdinand U*** jun., die am 22. April 1987 vorgenommen wurde. Letzterer erhob gegen den Verbücherungsbeschluß am 4. Mai 1987 Rekurs. Er beantragte, den Beschluß, soweit er die EZ 88 KG Leonding betrifft, aufzuheben und die Grundbuchsordnung wiederherzustellen. Er brachte vor, daß er sich als Nacherbe beschwert fühle. Das vereinfachte Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG sei neben anderem nur dann anzuwenden, wenn der Wert der von jedem Grundbuchskörper abzutrennenden Grundflächen den Betrag von 30.000 S wahrscheinlich nicht übersteige. Im gegenständlichen Fall betrage der Wert der abgeschriebenen Teilflächen jedoch ein Vielfaches dieser Wertgrenze. Das Rekursgericht wies den Rekurs aus nachstehenden Erwägungen zurück:
Die Anfechtung des Verbücherungsbeschlusses erfolge nach §§ 9 f AußStrG (Feil, Liegenschaftsrecht II 1689). Es sei also auch die Legitimation zum Rekurs - ebenso wie in Grundbuchssachen in Ermangelung einer besonderen Regelung im Grundbuchsgesetz - nach den Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen zu beurteilen. Somit sei derjenige zum Rekurs berechtigt, dem ein Rechtsschutzinteresse zuzubilligen sei, der sich durch die Verfügungen des Grundbuchsgerichtes beschwert erachte, wenn seine Interessensphäre durch eine solche Verfügung berührt werde. Die Legitimation zum Rekurs stehe jedoch nur den Personen zu, die in ihren bücherlichen Rechten verletzt sein könnten (MGA GBG3 Entscheidungen 15 bis 17 zu § 122). So sei z.B. der Substitutionsberechtigte zum Rekurs gegen die Einverleibung des Pfandrechtes berechtigt (MGA GBG3 Entscheidung 61 zu § 122). Die Eintragung der Substitution im Grundbuch beschränke die persönliche Fähigkeit des Eigentümers im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG (Welser in Rummel, ABGB, Rz 16 zu § 613). Die grundbücherliche Anmerkung der Beschränkung des Eigentumsrechtes durch die fideikommissarische Substitution bei der Eintragung des Eigentums des Vorerben habe zur Folge, daß der Grundbuchsrichter die Übertragung des Eigentums an dem Substitutionsgut im Grundbuch nicht durchführen dürfe, wenn ihm nicht die Zustimmung der Substitutionsbehörde oder des Nacherben nachgewiesen sei (SZ 21/22). Nur bei einer im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten "Substitution auf den Überrest" könne der Vorerbe über das Substitutionsgut zwar unter Lebenden, nicht aber von Todes wegen frei verfügen (Welser aaO Rz 26 zu § 613). Es sei daher auf die Art der Substitution näher einzugehen:Die Anfechtung des Verbücherungsbeschlusses erfolge nach Paragraphen 9, f AußStrG (Feil, Liegenschaftsrecht römisch zwei 1689). Es sei also auch die Legitimation zum Rekurs - ebenso wie in Grundbuchssachen in Ermangelung einer besonderen Regelung im Grundbuchsgesetz - nach den Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen zu beurteilen. Somit sei derjenige zum Rekurs berechtigt, dem ein Rechtsschutzinteresse zuzubilligen sei, der sich durch die Verfügungen des Grundbuchsgerichtes beschwert erachte, wenn seine Interessensphäre durch eine solche Verfügung berührt werde. Die Legitimation zum Rekurs stehe jedoch nur den Personen zu, die in ihren bücherlichen Rechten verletzt sein könnten (MGA GBG3 Entscheidungen 15 bis 17 zu Paragraph 122,). So sei z.B. der Substitutionsberechtigte zum Rekurs gegen die Einverleibung des Pfandrechtes berechtigt (MGA GBG3 Entscheidung 61 zu Paragraph 122,). Die Eintragung der Substitution im Grundbuch beschränke die persönliche Fähigkeit des Eigentümers im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG (Welser in Rummel, ABGB, Rz 16 zu Paragraph 613,). Die grundbücherliche Anmerkung der Beschränkung des Eigentumsrechtes durch die fideikommissarische Substitution bei der Eintragung des Eigentums des Vorerben habe zur Folge, daß der Grundbuchsrichter die Übertragung des Eigentums an dem Substitutionsgut im Grundbuch nicht durchführen dürfe, wenn ihm nicht die Zustimmung der Substitutionsbehörde oder des Nacherben nachgewiesen sei (SZ 21/22). Nur bei einer im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten "Substitution auf den Überrest" könne der Vorerbe über das Substitutionsgut zwar unter Lebenden, nicht aber von Todes wegen frei verfügen (Welser aaO Rz 26 zu Paragraph 613,). Es sei daher auf die Art der Substitution näher einzugehen:
Der am 4. Dezember 1979 verstorbene Ferdinand U*** sen., dessen Verlassenschaftsverfahren zu A 693/79 des Erstgerichtes geführt wird, ordnete in seinem Testament vom 7. Mai 1978 folgendes an: "Bei meinem Ableben setze ich meine Tochter Luzia als Universalerbin ein. Sollte Luzia ohne Kinder bleiben, fällt der Besitz nach ihrem Ableben an ihre Geschwister oder deren Kinder je zu einer Hälfte zurück". Aufgrund dieser letztwilligen Anordnung wurde der Nachlaß mit Einantwortungsurkunde des Erstgerichts vom 25. März 1980, A 693/79-12, der Tochter des Erblassers, Luzia V***, eingeantwortet. Bei den vererbten Liegenschaften wurde die Beschränkung durch die Nacherbschaftsrechte zugunsten Helene S*** und Ferdinand U*** jun. angemerkt. Luzia V***
verstarb am 9. Oktober 1985. Sie hinterließ ihren Ehemann Ing. Karl Eugen V*** und ein eheliches Kind, Karl Ferdinand
V***, geboren 12. Mai 1983. Der Witwer gab aufgrund des Testamentes vom 15. Mai 1984 zum gesamten Nachlaß die bedingte Erbserklärung ab. Am 23. Jänner 1986 gab auch Ferdinand U*** jun, der Bruder der Vorerbin, nach seinem verstorbenen Vater aufgrund des Testamentes vom 7. Mai 1978 zum halben Substitutionsnachlaß die unbedingte Erbserklärung ab. Auch Helene S*** gab zwischenzeitlich die bedingte Erbserklärung zum halben Substitutionsnachlaß des Ferdinand U*** sen. ab. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 10. November 1987, A 693/79-66, wurden Ferdinand U*** jun. und Helene S*** angewiesen, gegen den aufgrund des Testamentes der Luzia V*** vom 15. Mai 1984 erbserklärten Erben Ing. Karl Eugen V*** binnen 4 Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses die Erbrechtsklage zu überreichen. Dieser Beschluß ist noch nicht rechtskräftig.
Um im vorliegenden Fall prüfen zu können, ob Ferdinand U*** jun. überhaupt noch ein Rechtsschutzinteresse im Liegenschaftsteilungsverfahren bezüglich des Substitutionsgutes, der EZ 88 KG Leonding, zustehe, sei von Bedeutung, ob die Substitution schon erloschen sei. Gemäß § 615 Abs 1 ABGB erlösche die gemeine Substitution, sobald der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten habe; die fideikommissarische, wenn keiner von den berufenen Nacherben mehr übrig sei; oder wenn der Fall, für den sie errichtet wurde, aufhöre. Sei eine Substitution zweifelhaft ausgedrückt, so sei sie auf eine solche Art auszulegen, wodurch die Freiheit des Erben, über das Eigentum zu verfügen, am mindesten eingeschränkt werde (§ 614 ABGB). Die von einem Erblasser seinem Kind zur Zeit, da es noch keine Nachkommenschaft hatte, gemachte Substitution erlösche, wenn derselbe erbfähige Nachkommen hinterlassen habe (§ 617 ABGB). Bereits aus dem Wortlaut der testamentarischen Anordnung des Ferdinand U*** sen., daß dann, wenn seine Tochter Luzia ohne Kinder bleiben sollte, der Besitz nach ihrem Ableben an ihre Geschwister oder deren Kinder je zu einer Hälfte zurückfalle, gehe eindeutig hervor, daß die Bedingung, unter der der Nacherbfall eintreten sollte, nicht eingetreten sei, weil Luzia V*** nicht ohne Kinder verstorben sei, sondern ein eheliches Kind, Karl Ferdinand V***, geboren 12. Mai 1983, hinterlassen habe. Unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 614 und 617 ABGB könne im vorliegenden Fall die vom Rekursgericht - mangels einer Unterbrechungsmöglichkeit (MGA AußStrG2 Entscheidungen unter Nr. 16 zu § 2) - selbst zu lösende Vorfrage, ob die Beschränkung des Eigentumsrechtes durch die Substitution noch gegeben sei, nur dahingehend beurteilt werden, daß aufgrund des Umstandes, daß Luzia V*** ohnehin ein Kind hinterlassen hat, die Substitution erloschen sei. Dies bedeute, daß Ferdinand U*** jun. durch die erstgerichtlichen Grundbuchshandlungen in seinen Rechten nicht mehr beeinträchtigt sei. Voraussetzung für eine Rechtsmittelbefugnis sei jedoch ein Rechtsschutzinteresse sowohl zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung darüber (MGA AußStrG2 Entscheidungen 1 und 2 zu § 9; EFSlg. 49.771 ua). Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Ferdinand U*** jun. mit der wesentlichen Begründung, trotz der Tatsache, daß Luzia V*** am 12. Mai 1983 ein Kind geboren habe, sei sein Nacherbrecht nicht erloschen und daher sein Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen, weil die letztwillige Anordnung seines Vaters so gelesen werden müsse, daß die Substitution dann eintrete, wenn Luzia ohne Kinder, welche das Substitutionsgut von ihr erben, bleibe. Das Gegenteil werde erst feststehen, wenn er den Erbsrechtsstreit verlieren sollte. Er beantragt, den rekursgerichtlichen Beschluß dahin abzuändern, daß seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu, den rekursgerichtlichen Beschluß aufzuheben und in der Sache selbst zu erkennen bzw. dem Rekursgericht die Entscheidung in der Sache selbst aufzutragen.Um im vorliegenden Fall prüfen zu können, ob Ferdinand U*** jun. überhaupt noch ein Rechtsschutzinteresse im Liegenschaftsteilungsverfahren bezüglich des Substitutionsgutes, der EZ 88 KG Leonding, zustehe, sei von Bedeutung, ob die Substitution schon erloschen sei. Gemäß Paragraph 615, Absatz eins, ABGB erlösche die gemeine Substitution, sobald der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten habe; die fideikommissarische, wenn keiner von den berufenen Nacherben mehr übrig sei; oder wenn der Fall, für den sie errichtet wurde, aufhöre. Sei eine Substitution zweifelhaft ausgedrückt, so sei sie auf eine solche Art auszulegen, wodurch die Freiheit des Erben, über das Eigentum zu verfügen, am mindesten eingeschränkt werde (Paragraph 614, ABGB). Die von einem Erblasser seinem Kind zur Zeit, da es noch keine Nachkommenschaft hatte, gemachte Substitution erlösche, wenn derselbe erbfähige Nachkommen hinterlassen habe (Paragraph 617, ABGB). Bereits aus dem Wortlaut der testamentarischen Anordnung des Ferdinand U*** sen., daß dann, wenn seine Tochter Luzia ohne Kinder bleiben sollte, der Besitz nach ihrem Ableben an ihre Geschwister oder deren Kinder je zu einer Hälfte zurückfalle, gehe eindeutig hervor, daß die Bedingung, unter der der Nacherbfall eintreten sollte, nicht eingetreten sei, weil Luzia V*** nicht ohne Kinder verstorben sei, sondern ein eheliches Kind, Karl Ferdinand V***, geboren 12. Mai 1983, hinterlassen habe. Unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 614 und 617 ABGB könne im vorliegenden Fall die vom Rekursgericht - mangels einer Unterbrechungsmöglichkeit (MGA AußStrG2 Entscheidungen unter Nr. 16 zu Paragraph 2,) - selbst zu lösende Vorfrage, ob die Beschränkung des Eigentumsrechtes durch die Substitution noch gegeben sei, nur dahingehend beurteilt werden, daß aufgrund des Umstandes, daß Luzia V*** ohnehin ein Kind hinterlassen hat, die Substitution erloschen sei. Dies bedeute, daß Ferdinand U*** jun. durch die erstgerichtlichen Grundbuchshandlungen in seinen Rechten nicht mehr beeinträchtigt sei. Voraussetzung für eine Rechtsmittelbefugnis sei jedoch ein Rechtsschutzinteresse sowohl zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung darüber (MGA AußStrG2 Entscheidungen 1 und 2 zu Paragraph 9,; EFSlg. 49.771 ua). Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Ferdinand U*** jun. mit der wesentlichen Begründung, trotz der Tatsache, daß Luzia V*** am 12. Mai 1983 ein Kind geboren habe, sei sein Nacherbrecht nicht erloschen und daher sein Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen, weil die letztwillige Anordnung seines Vaters so gelesen werden müsse, daß die Substitution dann eintrete, wenn Luzia ohne Kinder, welche das Substitutionsgut von ihr erben, bleibe. Das Gegenteil werde erst feststehen, wenn er den Erbsrechtsstreit verlieren sollte. Er beantragt, den rekursgerichtlichen Beschluß dahin abzuändern, daß seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu, den rekursgerichtlichen Beschluß aufzuheben und in der Sache selbst zu erkennen bzw. dem Rekursgericht die Entscheidung in der Sache selbst aufzutragen.