Entscheidung 5 Ob 170/09z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.09.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roman W*****, vertreten durch Dr. Karin Metz, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Andrea W*****, vertreten durch Dr. Reinhard Rosskopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen 27.122,99 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. April 2009, GZ 34 R 93/08s-57, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Unzuständigkeitsentscheidung des Erstgerichts stellt keinen unmittelbaren Anwendungsfall des § 261 ZPO dar, handelt es sich doch beim Erstgericht bereits um das (zweite) Adressatgericht und dessen amtswegige Zuständigkeitsprüfung. Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs dient (auch) in diesem Verfahrensstadium dem Zweck, den Parteien zur Frage des Vorliegens einer Prozessvoraussetzung (hier: der sachlichen/örtlichen Zuständigkeit) Stellung nehmen zu können. Zu dieser Frage hat die Beklagte bereits in ihrem Einspruch (inhaltliche) Ausführungen erstattet, die Unzuständigkeitsentscheidung des Landesgerichts Eisenstadt erfolgte nach mündlicher Verhandlung, und auch in ihrer Rekursbeantwortung ON 31 hat die Beklagte zur Zuständigkeitsfrage ausführlich Stellung genommen. Unter diesen spezifischen Umständen des vorliegenden Verfahrensablaufs kann daher eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten zur Zuständigkeitsfrage nicht erkannt werden.Die Unzuständigkeitsentscheidung des Erstgerichts stellt keinen unmittelbaren Anwendungsfall des Paragraph 261, ZPO dar, handelt es sich doch beim Erstgericht bereits um das (zweite) Adressatgericht und dessen amtswegige Zuständigkeitsprüfung. Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs dient (auch) in diesem Verfahrensstadium dem Zweck, den Parteien zur Frage des Vorliegens einer Prozessvoraussetzung (hier: der sachlichen/örtlichen Zuständigkeit) Stellung nehmen zu können. Zu dieser Frage hat die Beklagte bereits in ihrem Einspruch (inhaltliche) Ausführungen erstattet, die Unzuständigkeitsentscheidung des Landesgerichts Eisenstadt erfolgte nach mündlicher Verhandlung, und auch in ihrer Rekursbeantwortung ON 31 hat die Beklagte zur Zuständigkeitsfrage ausführlich Stellung genommen. Unter diesen spezifischen Umständen des vorliegenden Verfahrensablaufs kann daher eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten zur Zuständigkeitsfrage nicht erkannt werden.
Anmerkung
E91859
5Ob170.09z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00170.09Z.0901.000
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2009
Dokumentnummer
JJT_20090901_OGH0002_0050OB00170_09Z0000_000