[5] Dagegen richtet sich die von der Beklagten beantwortete Revision des Klägers, die entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch (§ 508a Abs 1 ZPO) – des Berufungsgerichts nicht zulässig ist. [5] Dagegen richtet sich die von der Beklagten beantwortete Revision des Klägers, die entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – des Berufungsgerichts nicht zulässig ist.
[6] 1. Die vom Berufungsgericht in seinem Zulassungsausspruch als erheblich im Sinn von § 502 Abs 1 ZPO erachtete Rechtsfrage ist aus Anlass der Revision des Klägers nicht zu erörtern (dazu im Folgenden). Eine im Einzelfall durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung kann der Kläger mit seinen Ausführungen zur Höhe des ihm vom Berufungsgericht zuerkannten Ersatzbetrags ebenfalls nicht aufzeigen: [6] 1. Die vom Berufungsgericht in seinem Zulassungsausspruch als erheblich im Sinn von Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erachtete Rechtsfrage ist aus Anlass der Revision des Klägers nicht zu erörtern (dazu im Folgenden). Eine im Einzelfall durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung kann der Kläger mit seinen Ausführungen zur Höhe des ihm vom Berufungsgericht zuerkannten Ersatzbetrags ebenfalls nicht aufzeigen:
[7] 2. Hält der Getäuschte – wie hier der Kläger – am Vertrag fest, ist der Schaden gemäß § 874 ABGB aufgrund der relativen Berechnungsmethode (vgl dazu RS0107864; RS0014750) zu ermitteln. Auch das Berufungsgericht hat auf diesen Grundsatz hingewiesen. [7] 2. Hält der Getäuschte – wie hier der Kläger – am Vertrag fest, ist der Schaden gemäß Paragraph 874, ABGB aufgrund der relativen Berechnungsmethode vergleiche dazu RS0107864; RS0014750) zu ermitteln. Auch das Berufungsgericht hat auf diesen Grundsatz hingewiesen.
[8] 2.1. Der getäuschte Käufer hat demnach Anspruch auf Ersatz des Minderwerts, der sich aus dem Verhältnis des vereinbarten zum herabgesetzten Preis im Vergleich zum Verhältnis des Werts der Sache mit und ohne Mangel errechnet. Nach den Feststellungen lag der Wert des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Ankaufs 5 % bis 15 % unter dem von ihm bezahlten Preis. Da der Kläger auch nicht geltend macht, dass der Wert seines Fahrzeugs im mängelfreien Zustand bei Kauf nicht dem von ihm bezahlten Preis entsprochen hätte, errechnet sich für sein Fahrzeug nach der relativen Berechnungsmethode ein Minderwert in einer Bandbreite von 675 EUR bis 2.025 EUR. Weshalb zwingend und ausschließlich die festgestellte Obergrenze von 15 % in die Berechnung ihres Ersatzanspruchs einfließen müsste, kann der Kläger in seinem Rechtsmittel nicht schlüssig darstellen und ergibt sich auch nicht aus dem Sachverständigengutachten, das insoweit den Feststellungen zugrunde liegt.
[9] 2.2. Damit mag es zwar zutreffen, dass das Berufungsgericht zu Unrecht auf die Schadensermittlung Bezug genommen hat, die nach der Rechtsprechung bei einer Haftung für eine Schutzgesetzverletzung aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben zum Tragen kommt (dazu RS0134498). Im Ergebnis ist es bei dieser Sachlage aber nicht zu beanstanden, dass es unter Heranziehung der Bestimmung des § 273 Abs 1 ZPO den Ersatzbetrag mit 1.350 EUR und damit innerhalb der Bandbreite der aus den Vorgaben des Sachverständigen auch nach der relativen Berechnungsmethode resultierenden Werte festgesetzt hat. Damit kann auch die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage dahin stehen. Inwieweit das Berufungsgericht das ihm nach § 273 ZPO eingeräumte Ermessen überschritten hätte, sodass allenfalls eine auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung vorläge, kann der Kläger mit den in seiner Revision – zum Teil ohne jeden Bezug auf die hier zu klärenden Rechtsfragen – zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs nicht nachvollziehbar darstellen. [9] 2.2. Damit mag es zwar zutreffen, dass das Berufungsgericht zu Unrecht auf die Schadensermittlung Bezug genommen hat, die nach der Rechtsprechung bei einer Haftung für eine Schutzgesetzverletzung aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben zum Tragen kommt (dazu RS0134498). Im Ergebnis ist es bei dieser Sachlage aber nicht zu beanstanden, dass es unter Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO den Ersatzbetrag mit 1.350 EUR und damit innerhalb der Bandbreite der aus den Vorgaben des Sachverständigen auch nach der relativen Berechnungsmethode resultierenden Werte festgesetzt hat. Damit kann auch die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage dahin stehen. Inwieweit das Berufungsgericht das ihm nach Paragraph 273, ZPO eingeräumte Ermessen überschritten hätte, sodass allenfalls eine auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung vorläge, kann der Kläger mit den in seiner Revision – zum Teil ohne jeden Bezug auf die hier zu klärenden Rechtsfragen – zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs nicht nachvollziehbar darstellen.
[10] 2.3. Jede Feststellungsklage erfordert nach § 228 ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts. Regelmäßig verneint wird das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger seinen Anspruch zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann (RS0038817). Mit der Begründung des Berufungsgerichts, das im Ergebnis ein Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung verneinte, setzt sich der Kläger in seiner Revision nicht auseinander. Damit ist dem Obersten Gerichtshof eine Überprüfung dieser Frage mangels gesetzmäßiger Rechtsrüge verwehrt (RS0043603 [T16]). [10] 2.3. Jede Feststellungsklage erfordert nach Paragraph 228, ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts. Regelmäßig verneint wird das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger seinen Anspruch zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann (RS0038817). Mit der Begründung des Berufungsgerichts, das im Ergebnis ein Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung verneinte, setzt sich der Kläger in seiner Revision nicht auseinander. Damit ist dem Obersten Gerichtshof eine Überprüfung dieser Frage mangels gesetzmäßiger Rechtsrüge verwehrt (RS0043603 [T16]).
[11] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). [11] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[12] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin und hat damit Anspruch auf Ersatz ihrer darauf entfallenden Kosten. [12] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin und hat damit Anspruch auf Ersatz ihrer darauf entfallenden Kosten.