Die dagegen von der beklagten Partei erhobene Revision wies das Berufungsgericht mit seinem Beschluss vom 5. 5. 1965, ON 40, zurück, da sie gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig sei.Die dagegen von der beklagten Partei erhobene Revision wies das Berufungsgericht mit seinem Beschluss vom 5. 5. 1965, ON 40, zurück, da sie gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO unzulässig sei.
Den dagegen von der beklagten Partei erhobenen Rekurs kommt Berechtigung zu.
Der Oberste Gerichtshof hat allerdings in diesem Akt unter ON 21 zu 5 Ob 358/63 ausgesprochen, dass ein Unterhaltsverzicht der Klägerin diesfalls nicht in Betracht komme, weil der insbesondere in der zu SZ XXVI 3 veröffentlichten Entscheidung als Voraussetzung eines Verzichtes verlangte Nichtbestand der häuslichen Gemeinschaft nicht gegeben sei. Im fortgesetzten Verfahren brachte aber der Beklagte bei der mündlichen Streitverhandlung vom 14. 4. 1964 (S 115) ua vor, am 24. 4. 1962 habe er mit der Klägerin eine Unterhaltsvereinbarung geschlossen, lt der sie S 800,-- an Unterhalt erhalten solle, wenn der Beklagte nicht verpflegt werde. Seit dem 3. 4. 1963 verpflege sich der Beklagte zur Gänze selbst, es werde ihm auch von der Gattin keine Wäsche gewaschen und der gemeinsame Haushalt sei dadurch aufgehoben. Hiezu hat die erste Instanz in ihrem Urteil vom 29. 9. 1964 (auf S 181) festgestellt, dass sich der Beklagte ab 3. 4. 1963 selbst verpflege und der gemeinsame Haushalt der Streitteile aufgehoben sei. Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 8. 1. 1965 (auf S 213) die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen.Der Oberste Gerichtshof hat allerdings in diesem Akt unter ON 21 zu 5 Ob 358/63 ausgesprochen, dass ein Unterhaltsverzicht der Klägerin diesfalls nicht in Betracht komme, weil der insbesondere in der zu SZ römisch 26 3 veröffentlichten Entscheidung als Voraussetzung eines Verzichtes verlangte Nichtbestand der häuslichen Gemeinschaft nicht gegeben sei. Im fortgesetzten Verfahren brachte aber der Beklagte bei der mündlichen Streitverhandlung vom 14. 4. 1964 (S 115) ua vor, am 24. 4. 1962 habe er mit der Klägerin eine Unterhaltsvereinbarung geschlossen, lt der sie S 800,-- an Unterhalt erhalten solle, wenn der Beklagte nicht verpflegt werde. Seit dem 3. 4. 1963 verpflege sich der Beklagte zur Gänze selbst, es werde ihm auch von der Gattin keine Wäsche gewaschen und der gemeinsame Haushalt sei dadurch aufgehoben. Hiezu hat die erste Instanz in ihrem Urteil vom 29. 9. 1964 (auf S 181) festgestellt, dass sich der Beklagte ab 3. 4. 1963 selbst verpflege und der gemeinsame Haushalt der Streitteile aufgehoben sei. Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 8. 1. 1965 (auf S 213) die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen.
Damit ist hinsichtlich einer allfälligen Unterhaltsvereinbarung, bzw eines eventuell teilweisen Unterhaltsverzichtes, insofern eine neue Lage eingetreten, als anders als zur Zeit der oberstgerichtlichen Entscheidung vom 19. 12. 1963, ON 21, nunmehr nach den Behauptungen des Beklagten bzw den Feststellungen der Vorinstanzen der gemeinsame Haushalt der beiden Parteien nicht mehr bestehen soll. Ob und inwiefern hieraus in diesem Fall die Wirksamkeit einer Unterhaltsvereinbarung bzw eines teilweisen Unterhaltsverzichtes abgeleitet werden könnte bzw ob die Ansicht des Erstgerichtes (S 184) - wonach eine Verzichtsvereinbarung nur möglich gewesen wäre, wenn bereits im Zeitpunkt ihres Abschlusses die häusliche Gemeinschaft aufgehoben gewesen wäre - zutrifft oder nicht, ist aber keine Frage der Bemessung, denn es handelt sich hier darum, ob und inwieweit die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches der Klägerin von der Wirksamkeit oder der Auslegung einer behaupteten vertraglichen Vereinbarung abhängt, in welchem Fall die Revision zulässig ist (Pkt IV des Judikates 60 neu = SZ XXVII 177).Damit ist hinsichtlich einer allfälligen Unterhaltsvereinbarung, bzw eines eventuell teilweisen Unterhaltsverzichtes, insofern eine neue Lage eingetreten, als anders als zur Zeit der oberstgerichtlichen Entscheidung vom 19. 12. 1963, ON 21, nunmehr nach den Behauptungen des Beklagten bzw den Feststellungen der Vorinstanzen der gemeinsame Haushalt der beiden Parteien nicht mehr bestehen soll. Ob und inwiefern hieraus in diesem Fall die Wirksamkeit einer Unterhaltsvereinbarung bzw eines teilweisen Unterhaltsverzichtes abgeleitet werden könnte bzw ob die Ansicht des Erstgerichtes (S 184) - wonach eine Verzichtsvereinbarung nur möglich gewesen wäre, wenn bereits im Zeitpunkt ihres Abschlusses die häusliche Gemeinschaft aufgehoben gewesen wäre - zutrifft oder nicht, ist aber keine Frage der Bemessung, denn es handelt sich hier darum, ob und inwieweit die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches der Klägerin von der Wirksamkeit oder der Auslegung einer behaupteten vertraglichen Vereinbarung abhängt, in welchem Fall die Revision zulässig ist (Pkt römisch vier des Judikates 60 neu = SZ römisch 27 177).
Deshalb war dem Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem die Revision als unzulässig zurückgewiesen worden war, Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem zweiten Gericht die Vorlage der Revision im Sinne des § 508 ZPO aufzutragen.Deshalb war dem Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem die Revision als unzulässig zurückgewiesen worden war, Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem zweiten Gericht die Vorlage der Revision im Sinne des Paragraph 508, ZPO aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.