Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Zur Frage, ob die mit dem 3. WÄG am 1. 3. 1994 in Kraft getretene Bestimmung des § 16 Abs 8 MRG, wonach die Unwirksamkeit von Mietzinsvereinbarungen binnen (grundsätzlich) drei Jahren gerichtlich bzw bei der Schlichtungsstelle geltend zu machen ist, auch für solche Vereinbarungen gilt, die vor dem 1. 3. 1994 abgeschlossen wurden, liegt mittlerweile bereits eine dem Standpunkt der Revisionsrekurswerber recht gebende Judikatur vor. Demnach ist die fragliche Präklusivfrist auf derartige "Altmietverträge" mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie am 1. 3. 1994 zu laufen begonnen hat (5 Ob 94/98d = WoBl 1998, 172/115 mit zustimmender Anmerkung von Hausmann; siehe auch 5 Ob 137/98b; 5 Ob 134/98m; 5 Ob 147/98; 5 Ob 165/98w). Ohne daß es weiterer Ausführungen bedürfte (es sind im gegenständlichen Verfahren keine Argumente vorgebracht worden, die nicht schon in den zitierten Judikaten behandelt wurden), ist daher zu konstatieren, daß der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes auf einer Verkennung der Rechtslage beruht.Zur Frage, ob die mit dem 3. WÄG am 1. 3. 1994 in Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG, wonach die Unwirksamkeit von Mietzinsvereinbarungen binnen (grundsätzlich) drei Jahren gerichtlich bzw bei der Schlichtungsstelle geltend zu machen ist, auch für solche Vereinbarungen gilt, die vor dem 1. 3. 1994 abgeschlossen wurden, liegt mittlerweile bereits eine dem Standpunkt der Revisionsrekurswerber recht gebende Judikatur vor. Demnach ist die fragliche Präklusivfrist auf derartige "Altmietverträge" mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie am 1. 3. 1994 zu laufen begonnen hat (5 Ob 94/98d = WoBl 1998, 172/115 mit zustimmender Anmerkung von Hausmann; siehe auch 5 Ob 137/98b; 5 Ob 134/98m; 5 Ob 147/98; 5 Ob 165/98w). Ohne daß es weiterer Ausführungen bedürfte (es sind im gegenständlichen Verfahren keine Argumente vorgebracht worden, die nicht schon in den zitierten Judikaten behandelt wurden), ist daher zu konstatieren, daß der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes auf einer Verkennung der Rechtslage beruht.
Die Notwendigkeit zusätzlicher Bemerkungen ergibt sich allein daraus, daß der Antragsteller bei der Schlichtungsstelle vorgebracht hatte, die Antragsgegner hätten die Unangemessenheit des von ihnen begehrten Mietzinses "bereits insofern zugestanden, als sie eine Herabsetzung des Hauptmietzinses ab April 1997 - wenn auch nicht die Rückzahlung der bereits vereinnahmten Mieten - angeboten haben". Das Erstgericht, das den Mietzinsüberprüfungsantrag ohne Beweisaufnahmen abwies, befaßte sich mit diesem Einwand nicht, was den Antragsteller veranlaßte, im Rekurs gegen die abweisende Entscheidung einen sekundären Verfahrensmangel zu rügen, weil eine allenfalls nach § 16 Abs 8 MRG zu beachtende Präklusivfrist wegen des grundsätzlichen Anerkenntnisses (des verfahrensgegenständlichen Anspruchs) durch die Antragsgegner als unterbrochen anzusehen sei. Das Rekursgericht äußert sich dazu obiter und meinte, daß das Vorliegen eines Anerkenntnisses im Verfahren nach § 37 MRG nicht zu prüfen sei.Die Notwendigkeit zusätzlicher Bemerkungen ergibt sich allein daraus, daß der Antragsteller bei der Schlichtungsstelle vorgebracht hatte, die Antragsgegner hätten die Unangemessenheit des von ihnen begehrten Mietzinses "bereits insofern zugestanden, als sie eine Herabsetzung des Hauptmietzinses ab April 1997 - wenn auch nicht die Rückzahlung der bereits vereinnahmten Mieten - angeboten haben". Das Erstgericht, das den Mietzinsüberprüfungsantrag ohne Beweisaufnahmen abwies, befaßte sich mit diesem Einwand nicht, was den Antragsteller veranlaßte, im Rekurs gegen die abweisende Entscheidung einen sekundären Verfahrensmangel zu rügen, weil eine allenfalls nach Paragraph 16, Absatz 8, MRG zu beachtende Präklusivfrist wegen des grundsätzlichen Anerkenntnisses (des verfahrensgegenständlichen Anspruchs) durch die Antragsgegner als unterbrochen anzusehen sei. Das Rekursgericht äußert sich dazu obiter und meinte, daß das Vorliegen eines Anerkenntnisses im Verfahren nach Paragraph 37, MRG nicht zu prüfen sei.
Die mangelnde Notwendigkeit einer Verfahrensergänzung zum Einwand der Fristunterbrechung ergibt sich aus einem anderen Grund. Selbst wenn man die Möglichkeit einer Unterbrechung des Laufs der in § 16 Abs 8 MRG normierten Präklusivfrist nach Maßgabe des § 1497 ABGB bejaht und eine diesbezügliche Vorfragenentscheidung im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG dem Außerstreitrichter überantwortet, wäre im konkreten Fall für den Antragsteller nichts zu gewinnen, weil das "Anerkenntnis" der Antragsgegner seinem eigenen Vorbringen zufolge in einem Schreiben vom 4. 3. 1997 enthalten sein soll. Es wurde also nach Ablauf der fraglichen Frist abgegeben, was eine Unterbrechung ausschließt (SZ 47/28). Einen nachträglichen Verzicht der Antragsgegner auf die Geltendmachung der Verfristung des Mietzinsherabsetzungsbegehrens und damit zusammenhängende Erörterungsmängel hat der Antragsteller nie geltend gemacht.Die mangelnde Notwendigkeit einer Verfahrensergänzung zum Einwand der Fristunterbrechung ergibt sich aus einem anderen Grund. Selbst wenn man die Möglichkeit einer Unterbrechung des Laufs der in Paragraph 16, Absatz 8, MRG normierten Präklusivfrist nach Maßgabe des Paragraph 1497, ABGB bejaht und eine diesbezügliche Vorfragenentscheidung im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG dem Außerstreitrichter überantwortet, wäre im konkreten Fall für den Antragsteller nichts zu gewinnen, weil das "Anerkenntnis" der Antragsgegner seinem eigenen Vorbringen zufolge in einem Schreiben vom 4. 3. 1997 enthalten sein soll. Es wurde also nach Ablauf der fraglichen Frist abgegeben, was eine Unterbrechung ausschließt (SZ 47/28). Einen nachträglichen Verzicht der Antragsgegner auf die Geltendmachung der Verfristung des Mietzinsherabsetzungsbegehrens und damit zusammenhängende Erörterungsmängel hat der Antragsteller nie geltend gemacht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.