Dem Obersten Gerichtshof kommt jedoch derzeit keine Kompetenz zur Entscheidung über das Rechtsmittel zu.
1. Nach § 126 Abs 2 GBG kann der Beschluss des Rekursgerichts nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 GBG (hinsichtlich § 63 Abs 2 AußStrG sinngemäß) zu beachten sind.1. Nach Paragraph 126, Absatz 2, GBG kann der Beschluss des Rekursgerichts nach Maßgabe der Paragraphen 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 122 bis 125 GBG (hinsichtlich Paragraph 63, Absatz 2, AußStrG sinngemäß) zu beachten sind.
2. Der
Revisionsrekurs ist – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs ist – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen
Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG).Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG).
3. Der Bewertungsausspruch des Rekursgerichts ist auch im außerstreitigen Verfahren unanfechtbar und bindet den Obersten Gerichtshof nur dann nicht, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (5 Ob 91/15s mwN) oder eine übermäßige Über- oder Unterbewertung offenkundig ist (RIS-Justiz RS0118748; vgl Kodek in Rechberger, ZPO4 § 500 ZPO Rz 3). Das ist hier nicht der Fall und wird von den Antragstellern auch gar nicht behauptet.3. Der Bewertungsausspruch des Rekursgerichts ist auch im außerstreitigen Verfahren unanfechtbar und bindet den Obersten Gerichtshof nur dann nicht, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (5 Ob 91/15s mwN) oder eine übermäßige Über- oder Unterbewertung offenkundig ist (RIS-Justiz RS0118748; vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO4 Paragraph 500, ZPO Rz 3). Das ist hier nicht der Fall und wird von den Antragstellern auch gar nicht behauptet.
4. Da der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen
Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, ist der
Revisionsrekurs ohne Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht jedenfalls unzulässig.
6. Ob der Rechtsmittelschriftsatz der Antragstellerin, der keinen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 1 AußStrG enthält, zu verbessern ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T14]).6. Ob der Rechtsmittelschriftsatz der Antragstellerin, der keinen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG enthält, zu verbessern ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T14]).