Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Beklagten, dem keine Berechtigung zukommt.
§ 1097 ABGB bestimmt, dass der Bestandnehmer verpflichtet ist, den Bestandgeber unverzüglich von der Notwendigkeit, dem Bestandgeber obliegende Ausbesserungen am Bestandobjekt vorzunehmen, zu verständigen. Macht er einen solchen Aufwand oder auch einen solchen, der zwar dem Bestandgeber nicht obliegt, aber ihm nützlich ist, selbst, so kann er wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag nach den §§ 1036 und 1037 ABGB Ersatz verlangen; dies aber nur binnen sechs Monaten nach Zurückstellung des Bestandobjektes.Paragraph 1097, ABGB bestimmt, dass der Bestandnehmer verpflichtet ist, den Bestandgeber unverzüglich von der Notwendigkeit, dem Bestandgeber obliegende Ausbesserungen am Bestandobjekt vorzunehmen, zu verständigen. Macht er einen solchen Aufwand oder auch einen solchen, der zwar dem Bestandgeber nicht obliegt, aber ihm nützlich ist, selbst, so kann er wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag nach den Paragraphen 1036 und 1037 ABGB Ersatz verlangen; dies aber nur binnen sechs Monaten nach Zurückstellung des Bestandobjektes.
Aus dieser Textierung geht hervor, dass sich § 1097 ABGB nur auf solche notwendige Aufwendungen bezieht, die dem Bestandgeber nach § 1096 ABGB auf Grund des abgeschlossenen Bestandvertrages obliegen, oder auf solche für den Bestandgeber nützliche Aufwendungen, die vom Bestandnehmer im Rahmen dieses Bestandverhältnisses vorgenommen werden. Nur für die Geltendmachung derartiger Aufwendungen gilt daher die sechsmonatige Frist.Aus dieser Textierung geht hervor, dass sich Paragraph 1097, ABGB nur auf solche notwendige Aufwendungen bezieht, die dem Bestandgeber nach Paragraph 1096, ABGB auf Grund des abgeschlossenen Bestandvertrages obliegen, oder auf solche für den Bestandgeber nützliche Aufwendungen, die vom Bestandnehmer im Rahmen dieses Bestandverhältnisses vorgenommen werden. Nur für die Geltendmachung derartiger Aufwendungen gilt daher die sechsmonatige Frist.
Um solche Aufwendungen handelt es sich aber im vorliegenden Fall nicht. Die Aufwendungen, die der Kläger bis zu einem Betrag von 300.000 S durchführen sollte und auch zum Teil durchgeführt hat, geschahen im Hinblick auf den von beiden Seiten ins Auge gefassten Abschluss eines neuen Pachtvertrages. Sie wurden auch knapp vor Ablauf des alten Bestandverhältnisses vorgenommen, also in einem Zeitpunkt, wo sie für das zu Ende gehende Pachtverhältnis so gut wie keinen Verwendungszweck mehr hatten. Auch der Beklagte widersprach ihnen nur deshalb nicht, weil er annahm, der Kläger habe sich seinen Bedingungen für das künftige Pachtverhältnis unterworfen. Wie der Oberste Gerichtshof schon in einem ähnlich gelagerten Fall (3 Ob 24/58) ausgesprochen hat, kommt auf derartige Aufwendungen, die zwar während eines Bestandverhältnisses, aber nicht im Hinblick auf dieses, sondern auf künftige Rechtsverhältnisse (dort handelte es sich um die beabsichtigte Erwerbung des Grundstückes) vorgenommen werden, nicht § 1097 ABGB mit seiner Befristung zur Anwendung, sondern der Ersatz kann letztlich nach der subsidiären Bestimmung des § 1041 ABGB gefordert werden.Um solche Aufwendungen handelt es sich aber im vorliegenden Fall nicht. Die Aufwendungen, die der Kläger bis zu einem Betrag von 300.000 S durchführen sollte und auch zum Teil durchgeführt hat, geschahen im Hinblick auf den von beiden Seiten ins Auge gefassten Abschluss eines neuen Pachtvertrages. Sie wurden auch knapp vor Ablauf des alten Bestandverhältnisses vorgenommen, also in einem Zeitpunkt, wo sie für das zu Ende gehende Pachtverhältnis so gut wie keinen Verwendungszweck mehr hatten. Auch der Beklagte widersprach ihnen nur deshalb nicht, weil er annahm, der Kläger habe sich seinen Bedingungen für das künftige Pachtverhältnis unterworfen. Wie der Oberste Gerichtshof schon in einem ähnlich gelagerten Fall (3 Ob 24/58) ausgesprochen hat, kommt auf derartige Aufwendungen, die zwar während eines Bestandverhältnisses, aber nicht im Hinblick auf dieses, sondern auf künftige Rechtsverhältnisse (dort handelte es sich um die beabsichtigte Erwerbung des Grundstückes) vorgenommen werden, nicht Paragraph 1097, ABGB mit seiner Befristung zur Anwendung, sondern der Ersatz kann letztlich nach der subsidiären Bestimmung des Paragraph 1041, ABGB gefordert werden.
Soweit sich der Beklagte in seinem Rekurs auf die Ausführungen Klangs im Kommentar, 2. Auflg., 5. Bd., S 50, bezieht, ist ihm zu erwidern, dass eine Notwendigkeit zur beschleunigten Klarstellung nur hinsichtlich der Ersatzansprüche aus dem Bestandverhältnis, nicht aber hinsichtlich sonstiger Ansprüche zwischen den Parteien aus ihren Verhandlungen wegen des Abschlusses eines neuen Pachtverhältnisses besteht. Es kann auch nicht gesagt werden, dass ein vertragstreuer Bestandnehmer dadurch, dass seine Ansprüche nach § 1097 ABGB befristet sind, zu Unrecht schlechter gestellt wäre als der Kläger, der sich einen Vertragsinhalt erzwingen wollte. Diese Besserstellung ist dadurch begründet, dass sich der Beklagte mit dem Kläger in Verhandlungen über ein künftiges Pachtverhältnis eingelassen und den von ihm wahrgenommenen Arbeiten nicht widersprochen hat. Mit Recht wendet sich allerdings der Rekurswerber gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Klagsanspruch sei nach § 1431 ABGB begründet. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle würde einen Irrtum des Klägers voraussetzen, den jedoch das Erstgericht nicht als erwiesen angenommen hat.Soweit sich der Beklagte in seinem Rekurs auf die Ausführungen Klangs im Kommentar, 2. Auflg., 5. Bd., S 50, bezieht, ist ihm zu erwidern, dass eine Notwendigkeit zur beschleunigten Klarstellung nur hinsichtlich der Ersatzansprüche aus dem Bestandverhältnis, nicht aber hinsichtlich sonstiger Ansprüche zwischen den Parteien aus ihren Verhandlungen wegen des Abschlusses eines neuen Pachtverhältnisses besteht. Es kann auch nicht gesagt werden, dass ein vertragstreuer Bestandnehmer dadurch, dass seine Ansprüche nach Paragraph 1097, ABGB befristet sind, zu Unrecht schlechter gestellt wäre als der Kläger, der sich einen Vertragsinhalt erzwingen wollte. Diese Besserstellung ist dadurch begründet, dass sich der Beklagte mit dem Kläger in Verhandlungen über ein künftiges Pachtverhältnis eingelassen und den von ihm wahrgenommenen Arbeiten nicht widersprochen hat. Mit Recht wendet sich allerdings der Rekurswerber gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Klagsanspruch sei nach Paragraph 1431, ABGB begründet. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle würde einen Irrtum des Klägers voraussetzen, den jedoch das Erstgericht nicht als erwiesen angenommen hat.
Auf den weiteren Rekurseinwand, der Beklagte wäre nach den Vorbesprechungen der Streitteile zur Abstattung der Aufwendungen des Klägers nur nach einem bestimmten Amortisationsschlüssel verpflichtet gewesen, wird allenfalls im fortgesetzten Verfahren Bedacht zu nehmen sein.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.