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Entscheidung 5 Ob 174/99w×

Entscheidung 5 Ob 174/99w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob174/99w

Entscheidungsdatum

16.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Martha W*****,

2. Franz W*****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger und Dr. Sonja Krutzler-Hackenberger, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Dr. Josef R*****, vertreten durch Dr. Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 512.688,19 sA, infolge der Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 25. Februar 1999, GZ 3 R 13/99b-33, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 15. Oktober 1998, GZ 11 Cg 70/97f-27, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 23.550,18 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.925,03 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens der erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision mit Rücksicht darauf zugelassen, dass die Frage höchstgerichtlicher Klärung bedürfe, ob ein haftungsbegründender Sorgfaltsverstoß eines Notars bereits dann vorliege, wenn nur aufgrund mündlicher Informationen ein Vorvertrag errichtet und ein Dritter zum Treuhänder bestellt werde.

Auf diese Frage kommt es aber nicht entscheidend an. Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass für den bei den Klägern eingetretenen Schaden nicht ein Sorgfaltsverstoß des Beklagten ursächlich war, sondern die Veruntreuung des Kaufpreises im Rechtsvorgängerverhältnis der Kläger. In diesem Rechtsverhältnis war der Beklagte weder Vertragsverfasser noch hat er die Person des Treuhänders bestimmt, sodass sich, entgegen den Ausführungen der Revision die Frage seines Einstehenmüssens für die Person des Treuhänders aus diesem Rechtsverhältnis überhaupt nicht stellt. Dass der Verkäufer daher nicht in der Lage war, den Klägern das zugesagte Eigentum an der Wohnung zu verschaffen und es nur durch einen Rettungsaufwand der Kläger ermöglicht wurde, den ursprünglichen Eigentümern einen Teil des Kaufpreises neuerlich zu bezahlen, findet seine Ursache weder in einem Fehler des Beklagten noch in fehlender grundbücherlicher Absicherung, sondern einzig und allein in der nicht vorhersehbaren Veruntreuung des Kaufpreises.

Aus den Augen zu verlieren scheinen die Revisionswerber die festgestellte Tatsache, dass der von ihnen bezahlte Kaufpreis nicht veruntreut wurde, sondern ihrem Verkäufer am 21. 9. 1990 überwiesen wurde (Beilage ./S). In dem vom Beklagten verfassten Kaufvertrag war zur Absicherung der Kläger eine Treuhandvereinbarung enthalten, womit ohne Fehlverhalten des Treuhänders der Schaden der Kläger vermieden worden wäre. Hätte der Treuhänder nicht den von den Klägern bezahlten Kaufpreis vorzeitig an den Verkäufer B***** überwiesen, hätten die Kläger nach dem Vertrag Abstand nehmen können. Für dieses vertragswidrige, vom Beklagten nicht vorhersehbare Verhalten des zum Treuhänder bestellten Rechtsanwalts hat der Beklagte ebenfalls nicht einzustehen. Den Klägern ist der Schaden in Höhe des Rettungsaufwands durch ein doppeltes Fehlverhalten des Treuhänders Dr. S***** entstanden: Durch verfrühte Auszahlung ihres Kaufpreises und durch Veruntreuung des Kaufpreises des Zwischenkäufers B*****.

Selbst wenn der Beklagte auf einer grundbücherlichen Sicherstellung des Verkäufers B***** durch Anmerkung nach Paragraph 24 a, WEG oder Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bestanden hätte, wäre dadurch nur der ohnedies nicht gefährdete Rang der Eigentumseinverleibung der Kläger gesichert gewesen, nicht aber der Gefahr der Veruntreuung des Kaufpreises und der vorzeitigen Zahlung begegnet worden.

Im Übrigen kann der Revision das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht entnommen werden. Wenn das Berufungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dem Beklagten sei als seinerzeitigem Rechtsvertreter der Kläger kein Sorgfaltsverstoß anzulasten, der zu einer Schädigung der Kläger geführt habe und daher seine Haftung rechtfertigen könnte, hat es die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten. Eine krasse Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt nicht vor.

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, insbesondere grundsätzlicher Aussagen zur notwendigen Information eines Vertragsverfassers und Bestellung eines Dritten zum Treuhänder nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E57948 05A01749

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00174.99W.0516.000

Dokumentnummer

JJT_20000516_OGH0002_0050OB00174_99W0000_000