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Entscheidung 5 Ob 175/00x×

Entscheidung 5 Ob 175/00x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob175/00x

Entscheidungsdatum

13.07.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1.) Soliman Fawzi Abu el F*****, und 2.) Maryoud abd el M*****, beide vertreten durch Dr. Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Emmerich M*****, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraphen 16, 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. März 2000, GZ 40 R 456/99a-67, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 23. Juni 1999, GZ 6 Msch 20/94t-60, abgeändert wurde, folgenden

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie dem Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag des Rechtsmittelwerbers vorzulegen, den Revisionsrekurs in Abänderung des gegenteiligen Ausspruchs in der Entscheidung vom 21. 3. 2000 für zulässig zu erklären (Seite 6 des Revisionsrekurses).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die sofortige Vorlage des vom Antragsgegner erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses widerspricht der seit dem Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.

Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 ist der Revisionsrekurs gegen einen Sachbeschluss, mit dem gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG über ein Mietzinsüberprüfungsverfahren entschieden wurde, jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 130.000,-- nicht übersteigt.

Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 508, ZPO).

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber einen solchen Antrag gestellt. Sein außerordentlicher Revisionsrekurs war daher nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht vorzulegen.

Anmerkung

E58803 05A01750

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00175.00X.0713.000

Dokumentnummer

JJT_20000713_OGH0002_0050OB00175_00X0000_000