Aus der Begründung:
Den Ausführungen des Rekursgerichtes, es könne die gemäß § 15 (5) BundesstraßenG. anzuwendende Bestimmung des § 24 (2) EisenbahnenteignungsG. nur dahin verstanden werden, daß die herangezogenen Sachverständigen in die Liste des zuständigen und nicht irgendeines beliebigen Oberlandesgerichtes eingetragen sein müssen, ist zuzustimmen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, der von "vom Oberlandesgericht" und von der Anhörung "des Landeshauptmanns" und nicht etwa von "einem Oberlandesgericht" und von der Anhörung "eines Landeshauptmannes", spricht. Aber auch die Tatsache, daß der Landeshauptmann vor Aufstellung der Liste zu hören ist, zeigt deutlich, daß die Liste aus solchen Sachverständigen gebildet werden soll, die die besonderen Verhältnisse des Bundeslandes kennen.Den Ausführungen des Rekursgerichtes, es könne die gemäß Paragraph 15, (5) BundesstraßenG. anzuwendende Bestimmung des Paragraph 24, (2) EisenbahnenteignungsG. nur dahin verstanden werden, daß die herangezogenen Sachverständigen in die Liste des zuständigen und nicht irgendeines beliebigen Oberlandesgerichtes eingetragen sein müssen, ist zuzustimmen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, der von "vom Oberlandesgericht" und von der Anhörung "des Landeshauptmanns" und nicht etwa von "einem Oberlandesgericht" und von der Anhörung "eines Landeshauptmannes", spricht. Aber auch die Tatsache, daß der Landeshauptmann vor Aufstellung der Liste zu hören ist, zeigt deutlich, daß die Liste aus solchen Sachverständigen gebildet werden soll, die die besonderen Verhältnisse des Bundeslandes kennen.
Richtig ist auch, daß die Bestimmung des § 24 (2) EisenbahnenteignungsG. nach der Rechtsprechung (z. B. EvBl. 1960, Nr. 275) zwingenden Charakter hat. Dies hat jedoch nur zur Folge, daß das Gericht Sachverständige, die nicht in die Liste des zuständigen Oberlandesgerichtes eingetragen sind, gegen den Willen der Beteiligten nicht heranziehen darf. Die Vorschriften der §§ 22 ff. über die Ermittlung der Entschädigung räumen aber den Parteien eine weitgehende Verfügungsbefugnis ein. So hat nach § 22 (1) eine gerichtliche Entscheidung überhaupt nur dann zu ergehen, wenn die Entschädigung nicht durch ein zulässiges Übereinkommen zwischen Enteignungswerber und Enteignetem bestimmt wird. Es wäre aber regelwidrig, den Beteiligten die Möglichkeit einer Vereinbarung in der Sache selbst, nämlich über die Höhe der Entschädigung einzuräumen, einer Vereinbarung über die Person des heranzuziehenden Sachverständigen aber die Anerkennung zu versagen; dies besonders im vorliegenden Fall, wo der Vorschrift des § 24 (1) und (2) EisenbahnenteignungsG. durch Bestellung zweier Sachverständiger aus der Liste des zuständigen Oberlandesgerichtes ohnehin Genüge getan und nur auf Antrag beider Beteiligter ein dritter Sachverständiger bestellt wurde, der in dieser Liste nicht aufscheint.Richtig ist auch, daß die Bestimmung des Paragraph 24, (2) EisenbahnenteignungsG. nach der Rechtsprechung (z. B. EvBl. 1960, Nr. 275) zwingenden Charakter hat. Dies hat jedoch nur zur Folge, daß das Gericht Sachverständige, die nicht in die Liste des zuständigen Oberlandesgerichtes eingetragen sind, gegen den Willen der Beteiligten nicht heranziehen darf. Die Vorschriften der Paragraphen 22, ff. über die Ermittlung der Entschädigung räumen aber den Parteien eine weitgehende Verfügungsbefugnis ein. So hat nach Paragraph 22, (1) eine gerichtliche Entscheidung überhaupt nur dann zu ergehen, wenn die Entschädigung nicht durch ein zulässiges Übereinkommen zwischen Enteignungswerber und Enteignetem bestimmt wird. Es wäre aber regelwidrig, den Beteiligten die Möglichkeit einer Vereinbarung in der Sache selbst, nämlich über die Höhe der Entschädigung einzuräumen, einer Vereinbarung über die Person des heranzuziehenden Sachverständigen aber die Anerkennung zu versagen; dies besonders im vorliegenden Fall, wo der Vorschrift des Paragraph 24, (1) und (2) EisenbahnenteignungsG. durch Bestellung zweier Sachverständiger aus der Liste des zuständigen Oberlandesgerichtes ohnehin Genüge getan und nur auf Antrag beider Beteiligter ein dritter Sachverständiger bestellt wurde, der in dieser Liste nicht aufscheint.
Hiezu kommt noch, daß hier die Enteigneten auch in ihrem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß gegen die Heranziehung dieses dritten Sachverständigen keinen Einwand erhoben haben.