Begründung:
Anna R***** ist am 21. 10. 1963 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung gestorben. Nach längerem Zögern haben ihre gesetzlichen Erben - und zwar ihre beiden mj Kinder Ingrid und Alfred R*****, vertreten durch Frau Anna J***** als Kollisionskuratorin, am 4. 6. 1966, ON 23, zu je drei Achtel und der erbl Witwer am 5. 10. 1966 (ON 32) zu ein Viertel des Nachlasses - sich bedingt erbserklärt.
Mit seinem Beschluss vom 13. 11. 1967, ON 39, wies das Erstgericht im Punkt 3 den Antrag des erbl Witwers auf Unterbrechung des Abhandlungsverfahrens und "Verweisung auf den Zivilrechtsweg" ab, legte im Punkt 4 die Ergebnisse der zuletzt vorgenommenen Inventur und Schätzung dem Abhandlungsverfahren zugrunde und sprach aus, dass der Akt neuerlich dem Gerichtskommissär übermittelt werde. Nur gegen diese beiden Punkte (3 und 4) des erstgerichtlichen Beschlusses vom 13. 11. 1967 erhob der erbl Witwer den Rekurs (S 110 oben) und beantragte (S 115 unten), es werde dem Rekurs Folge gegeben und der angefochtene Beschluss im Punkt 4 aufgehoben, im Punkt 3 aber dahin abgeändert, dass er mit seinem Herausgabeanspruch auf den Zivilrechtsweg verwiesen und mit dem Verlassenschaftsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des zu Cg 500/67 beim KG Ried i. I. anhängigen Rechtsstreites innegehalten werde.Mit seinem Beschluss vom 13. 11. 1967, ON 39, wies das Erstgericht im Punkt 3 den Antrag des erbl Witwers auf Unterbrechung des Abhandlungsverfahrens und "Verweisung auf den Zivilrechtsweg" ab, legte im Punkt 4 die Ergebnisse der zuletzt vorgenommenen Inventur und Schätzung dem Abhandlungsverfahren zugrunde und sprach aus, dass der Akt neuerlich dem Gerichtskommissär übermittelt werde. Nur gegen diese beiden Punkte (3 und 4) des erstgerichtlichen Beschlusses vom 13. 11. 1967 erhob der erbl Witwer den Rekurs (S 110 oben) und beantragte (S 115 unten), es werde dem Rekurs Folge gegeben und der angefochtene Beschluss im Punkt 4 aufgehoben, im Punkt 3 aber dahin abgeändert, dass er mit seinem Herausgabeanspruch auf den Zivilrechtsweg verwiesen und mit dem Verlassenschaftsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des zu Cg 500/67 beim KG Ried i. römisch eins. anhängigen Rechtsstreites innegehalten werde.
Das Rekursgericht gab mit seiner Entscheidung vom 5. 2. 1968 dem Rekurs des erbl Witwers teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss in seinem Punkt 3 dahin ab, dass der erbl Witwer mit seinem Ausscheidungsantrag auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. Im übrigen wurde dem Rekurs des erbl Witwers keine Folge gegeben.
Im Wesentlichen begründete die zweite Instanz ihre Entscheidung folgendermaßen:
Der erbl Witwer behaupte, dass die Erblasserin die Liegenschaften nur auf Grund eines Treuhandvertrages erworben und sich ihm gegenüber verpflichtet habe, die Liegenschaft seinerzeit wieder zurückzustellen. Zu dieser Abmachung sei es deshalb gekommen, weil der erbl Witwer, der deutscher Staatsangehöriger sei, auf diese Weise einen allfälligen Verlust seiner Liegenschaften als deutsches Eigentum habe verhindern wollen, da er angenommen habe, dass die Erblasserin trotz ihrer Verehelichung die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten werde. Er habe daher im Abhandlungsverfahren unter anderem auch einen Anspruch auf Herausgabe der Liegenschaften geltend gemacht und den Antrag gestellt, das Erstgericht möge ihn mit seinem Herausgabeanspruch auf den Zivilrechtsweg verweisen. Er habe auch die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Beendigung des in Aussicht genommenen Prozesses begehrt. Es sei dem erbl Witwer beizupflichten, dass sich der von ihm behauptete Herausgabeanspruch nur durch ein förmliches Beweisverfahren ins Klare setzen lassen werde (§ 2 Abs 2 Z 7 AußStrG). Das Erstgericht habe nun seine abweisliche Entscheidung damit begründet, dass eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg im Verlassenschaftsverfahren nur dann zulässig sei, wenn widersprechende Erbserklärungen vorliegen. Das sei hier aber nicht der Fall. Dieser Meinung könne sich das Rekursgericht nicht anschließen. § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG gelte ganz allgemein für die im Verfahren außer Streitsachen auftretenden Streitfragen, nicht bloß für den Fall der Abgabe widersprechender Erbserklärungen. Im vorliegenden Fall habe der erbl Witwer den Sachbesitz bzw das Eigentum der Erblasserin an den Liegenschaften bestritten und einen Herausgabeanspruch geltend gemacht. Diese Fragen lassen sich nur durch ein förmliches Beweisverfahren klären. In Stattgebung des Rekurses sei daher der Beschluss des Erstgerichtes in seinem Punkt 3 dahin abzuändern gewesen, dass der erbl Witwer mit seinem Herausgabeanspruch auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei.Der erbl Witwer behaupte, dass die Erblasserin die Liegenschaften nur auf Grund eines Treuhandvertrages erworben und sich ihm gegenüber verpflichtet habe, die Liegenschaft seinerzeit wieder zurückzustellen. Zu dieser Abmachung sei es deshalb gekommen, weil der erbl Witwer, der deutscher Staatsangehöriger sei, auf diese Weise einen allfälligen Verlust seiner Liegenschaften als deutsches Eigentum habe verhindern wollen, da er angenommen habe, dass die Erblasserin trotz ihrer Verehelichung die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten werde. Er habe daher im Abhandlungsverfahren unter anderem auch einen Anspruch auf Herausgabe der Liegenschaften geltend gemacht und den Antrag gestellt, das Erstgericht möge ihn mit seinem Herausgabeanspruch auf den Zivilrechtsweg verweisen. Er habe auch die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Beendigung des in Aussicht genommenen Prozesses begehrt. Es sei dem erbl Witwer beizupflichten, dass sich der von ihm behauptete Herausgabeanspruch nur durch ein förmliches Beweisverfahren ins Klare setzen lassen werde (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG). Das Erstgericht habe nun seine abweisliche Entscheidung damit begründet, dass eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg im Verlassenschaftsverfahren nur dann zulässig sei, wenn widersprechende Erbserklärungen vorliegen. Das sei hier aber nicht der Fall. Dieser Meinung könne sich das Rekursgericht nicht anschließen. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG gelte ganz allgemein für die im Verfahren außer Streitsachen auftretenden Streitfragen, nicht bloß für den Fall der Abgabe widersprechender Erbserklärungen. Im vorliegenden Fall habe der erbl Witwer den Sachbesitz bzw das Eigentum der Erblasserin an den Liegenschaften bestritten und einen Herausgabeanspruch geltend gemacht. Diese Fragen lassen sich nur durch ein förmliches Beweisverfahren klären. In Stattgebung des Rekurses sei daher der Beschluss des Erstgerichtes in seinem Punkt 3 dahin abzuändern gewesen, dass der erbl Witwer mit seinem Herausgabeanspruch auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei.
Unbegründet sei der Rekurs jedoch insoweit, als er sich gegen die Abweisung des Unterbrechungsantrages richte. Eine Unterbrechung sei dem im AußStrG geregelten Verfahren außer Streitsachen überhaupt fremd. Es käme nur die Verweisung auf den Rechtsweg nach § 2 Abs 2 Z 7 und das Innehalten nach § 127 Abs 1 bei Zutreffen der Voraussetzungen der §§ 125 ff in Betracht (SZ XXV 189, EvBl 1957 Nr 139). Der erbl Witwer meine allerdings, es handle sich bei dem von ihm geltend gemachten Herausgabeanspruch um eine Vorfrage, die gelöst werden müsse, und daher bis zu ihrer Lösung eine Unterbrechung bzw Innehaltung des Verfahrens rechtfertige. Diesen Ausführungen sei entgegenzuhalten, dass der angebliche Herausgabeanspruch des Erblassers keine Vorfrage für das Abhandlungsverfahren bilde. Für dieses Verfahren sei nur maßgebend, ob sich die Liegenschaften im Besitz der Erblasserin befunden haben. Diese Frage sei zu bejahen, weil die Erblasserin grundbücherliche Eigentümerin gewesen sei und die Liegenschaften auch benützt und bewohnt habe. Die Besitzfrage sei daher für das Verlassenschaftsverfahren geklärt, sodass die Abhandlung zu Ende geführt werden könne, ohne dass die Entscheidung eines allfälligen Rechtsstreites über den Herausgabeanspruch abgewartet werden müsste. Der angebliche Herausgabeanspruch des erbl Witwers stelle daher keine Vorfrage dar, die eine Unterbrechung oder Innehaltung des Abhandlungsverfahrens rechtfertigen könnte. Schließlich können auch Zweckmäßigkeitserwägungen dem Rekurs des erbl. Witwers nicht zum Erfolg verhelfen. Seine Erfolgsaussichten in einem allfälligen Prozessverfahren seien keineswegs so sicher wie er behaupte, und es sei jedenfalls mit einer längeren Prozessdauer zu rechnen. Durch eine weitere Unterbrechung des bereits seit 3. Februar 1964 anhängigen Verlassenschaftsverfahrens würden aber die Interessen der übrigen Erben allzusehr beeinträchtigt. Demgegenüber fallen die finanziellen Nachteile, welche dem erbl Witwer durch die sofortige Verbücherung der Abhandlungsergebnisse entstehen könnten, nicht so sehr ins Gewicht, zumal verschiedene Gebühren nach der Rückgängigmachtung der Grundbuchseintragungen sogar rückvergütet würden. Der Rekurs erweise sich daher, soweit er sich gegen die Abweisung des Unterbrechungsantrages richte, als unbegründet. Unzutreffend sei auch die Ansicht des Rekurswerbers, das Erstgericht hätte die Ergebnisse der Inventur und Schätzung solange nicht zur Kenntnis nehmen und zur Grundlage des weiteren Verfahrens machen dürfen, als es nicht über den Ausscheidungsantrag beschlussmäßig abgesprochen gehabt habe. Denn der Ausscheidungsantrag und die Entscheidung darüber können das Verlassenschaftsverfahren nicht aufhalten. Das Erstgericht habe daher, obwohl es über den Ausscheidungsantrag nicht ausdrücklich abgesprochen gehabt habe, die Inventur und Schätzung zur Kenntnis nehmen und dem Verfahren zugrundelegen können. Damit habe es übrigens schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass es den Ausscheidungsantrag im Verlassenschaftsverfahren nicht sachlich erledigen könne. Die gleichen Überlegungen gelten auch für die Übermittlung des Aktes an den Gerichtskommissär.Unbegründet sei der Rekurs jedoch insoweit, als er sich gegen die Abweisung des Unterbrechungsantrages richte. Eine Unterbrechung sei dem im AußStrG geregelten Verfahren außer Streitsachen überhaupt fremd. Es käme nur die Verweisung auf den Rechtsweg nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7 und das Innehalten nach Paragraph 127, Absatz eins, bei Zutreffen der Voraussetzungen der Paragraphen 125, ff in Betracht (SZ römisch 25 189, EvBl 1957 Nr 139). Der erbl Witwer meine allerdings, es handle sich bei dem von ihm geltend gemachten Herausgabeanspruch um eine Vorfrage, die gelöst werden müsse, und daher bis zu ihrer Lösung eine Unterbrechung bzw Innehaltung des Verfahrens rechtfertige. Diesen Ausführungen sei entgegenzuhalten, dass der angebliche Herausgabeanspruch des Erblassers keine Vorfrage für das Abhandlungsverfahren bilde. Für dieses Verfahren sei nur maßgebend, ob sich die Liegenschaften im Besitz der Erblasserin befunden haben. Diese Frage sei zu bejahen, weil die Erblasserin grundbücherliche Eigentümerin gewesen sei und die Liegenschaften auch benützt und bewohnt habe. Die Besitzfrage sei daher für das Verlassenschaftsverfahren geklärt, sodass die Abhandlung zu Ende geführt werden könne, ohne dass die Entscheidung eines allfälligen Rechtsstreites über den Herausgabeanspruch abgewartet werden müsste. Der angebliche Herausgabeanspruch des erbl Witwers stelle daher keine Vorfrage dar, die eine Unterbrechung oder Innehaltung des Abhandlungsverfahrens rechtfertigen könnte. Schließlich können auch Zweckmäßigkeitserwägungen dem Rekurs des erbl. Witwers nicht zum Erfolg verhelfen. Seine Erfolgsaussichten in einem allfälligen Prozessverfahren seien keineswegs so sicher wie er behaupte, und es sei jedenfalls mit einer längeren Prozessdauer zu rechnen. Durch eine weitere Unterbrechung des bereits seit 3. Februar 1964 anhängigen Verlassenschaftsverfahrens würden aber die Interessen der übrigen Erben allzusehr beeinträchtigt. Demgegenüber fallen die finanziellen Nachteile, welche dem erbl Witwer durch die sofortige Verbücherung der Abhandlungsergebnisse entstehen könnten, nicht so sehr ins Gewicht, zumal verschiedene Gebühren nach der Rückgängigmachtung der Grundbuchseintragungen sogar rückvergütet würden. Der Rekurs erweise sich daher, soweit er sich gegen die Abweisung des Unterbrechungsantrages richte, als unbegründet. Unzutreffend sei auch die Ansicht des Rekurswerbers, das Erstgericht hätte die Ergebnisse der Inventur und Schätzung solange nicht zur Kenntnis nehmen und zur Grundlage des weiteren Verfahrens machen dürfen, als es nicht über den Ausscheidungsantrag beschlussmäßig abgesprochen gehabt habe. Denn der Ausscheidungsantrag und die Entscheidung darüber können das Verlassenschaftsverfahren nicht aufhalten. Das Erstgericht habe daher, obwohl es über den Ausscheidungsantrag nicht ausdrücklich abgesprochen gehabt habe, die Inventur und Schätzung zur Kenntnis nehmen und dem Verfahren zugrundelegen können. Damit habe es übrigens schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass es den Ausscheidungsantrag im Verlassenschaftsverfahren nicht sachlich erledigen könne. Die gleichen Überlegungen gelten auch für die Übermittlung des Aktes an den Gerichtskommissär.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes wird vom erbl Witwer mit seinem Revisionsrekurs - der im Sinne des auch im Verfahren außer Streitsachen heranzuziehenden Judikates 56 neu (1 Ob 249/59, 6 Ob 110/61 ua) gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zu behandeln ist, weil die angefochtenen Punkte der rekursgerichtlichen Entscheidung als miteinander im Zusammenhang stehend anzusehen sind und es sich daher nur um eine teilweise bestätigende Entscheidung handelt - angefochten, in dem der Antrag gestellt wird, den angefochtenen Beschluss in seinem abändernden Teil dahin abzuändern, dass die Worte "mit seinem Ausscheidungsantrag" zu entfallen haben und durch die Worte "zwecks Klärung seines Herausgabeanspruches" zu ersetzen seien; im übrigen aber den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der erstgerichtliche Beschluss in seinem Punkt 4 aufgehoben und mit dem Verlassenschaftsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des zu 2 Cg 500/67 beim KG Ried i. I. anhängigen Rechtsstreites innegehalten werde. Allenfalls wird der Antrag gestellt, die angefochtene Rekursentscheidung im Umfange der Anfechtung aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Sachentscheidung aufzutragen.Die Entscheidung des Rekursgerichtes wird vom erbl Witwer mit seinem Revisionsrekurs - der im Sinne des auch im Verfahren außer Streitsachen heranzuziehenden Judikates 56 neu (1 Ob 249/59, 6 Ob 110/61 ua) gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu behandeln ist, weil die angefochtenen Punkte der rekursgerichtlichen Entscheidung als miteinander im Zusammenhang stehend anzusehen sind und es sich daher nur um eine teilweise bestätigende Entscheidung handelt - angefochten, in dem der Antrag gestellt wird, den angefochtenen Beschluss in seinem abändernden Teil dahin abzuändern, dass die Worte "mit seinem Ausscheidungsantrag" zu entfallen haben und durch die Worte "zwecks Klärung seines Herausgabeanspruches" zu ersetzen seien; im übrigen aber den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der erstgerichtliche Beschluss in seinem Punkt 4 aufgehoben und mit dem Verlassenschaftsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des zu 2 Cg 500/67 beim KG Ried i. römisch eins. anhängigen Rechtsstreites innegehalten werde. Allenfalls wird der Antrag gestellt, die angefochtene Rekursentscheidung im Umfange der Anfechtung aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Sachentscheidung aufzutragen.