Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** AG, *****, vertreten durch Dr. Oliver Felfernig, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Bernhard S*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Erwin H***** wegen EUR 32.383,04 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. April 2005, GZ 3 R 219/04d-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall teilte der Masseverwalter der an Pachtzinsen absonderungsberechtigten klagenden Bank die Höhe der seit Ausgleichs- bzw Konkurseröffnung aufgelaufenen Mietzinsrückstände für ein Geschäftslokal mit, damit diese zur Erhaltung des Bestandobjekts die Rückstände begleichen konnte. Die Absonderungsberechtigte hatte bis zum Ende des Jahres, das der Konkurseröffnung vorausging, Mietzinsrückstände anstelle des späteren Gemeinschuldners bezahlt, um den Eingang der den Mietzins beträchtlich übersteigenden Pachtzinse zu sichern, und zwar zuletzt einen Mietzinsrückstand von ca 12 Monaten per Ende des Vorjahres.
Bei dieser Sachlage ging das Berufungsgericht von einer fehlenden Informationsbedürftigkeit der Absonderungsberechtigten aus, weil dieser bewusst sein musste, dass zwischen ihrer letzten Zahlung und der Konkurseröffnung ebenfalls Mietzinse offen aushaften würden (siehe dazu insbesondere die Feststellungen über das Telefongespräch vom 29. 6. 2000 zwischen Mitarbeitern der nunmehrigen Streitteile, ON 17, 6). Das Berufungsgericht wies daher das auf § 81 Abs 3 KO gestützte Klagebegehren ab.Bei dieser Sachlage ging das Berufungsgericht von einer fehlenden Informationsbedürftigkeit der Absonderungsberechtigten aus, weil dieser bewusst sein musste, dass zwischen ihrer letzten Zahlung und der Konkurseröffnung ebenfalls Mietzinse offen aushaften würden (siehe dazu insbesondere die Feststellungen über das Telefongespräch vom 29. 6. 2000 zwischen Mitarbeitern der nunmehrigen Streitteile, ON 17, 6). Das Berufungsgericht wies daher das auf Paragraph 81, Absatz 3, KO gestützte Klagebegehren ab.
Weil der Masseverwalter bei dieser Sachlage davon ausgehen durfte, dass keine weitere Informationsbedürftigkeit der Absonderungsberechtigten bestand, kann dahingestellt bleiben, ob ihn überhaupt die konkursspezifische Pflicht (§ 81 Abs 3 KO) traf, die Absonderungsberechtigte über das Bestehen von Mietzinsrückständen zu informieren. Insbesondere kommt es dann auch nicht mehr darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Masseverwalter das Absonderungsrecht der Klägerin anerkannte.Weil der Masseverwalter bei dieser Sachlage davon ausgehen durfte, dass keine weitere Informationsbedürftigkeit der Absonderungsberechtigten bestand, kann dahingestellt bleiben, ob ihn überhaupt die konkursspezifische Pflicht (Paragraph 81, Absatz 3, KO) traf, die Absonderungsberechtigte über das Bestehen von Mietzinsrückständen zu informieren. Insbesondere kommt es dann auch nicht mehr darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Masseverwalter das Absonderungsrecht der Klägerin anerkannte.
Die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache hängt daher nicht von jenen Rechtsfragen ab, die von der außerordentlichen Revision ausgeführt werden.
Dass hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittel der klagenden Partei zu führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00178.05W.0207.000
Dokumentnummer
JJT_20060207_OGH0002_0050OB00178_05W0000_000