Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1. Dkfm. MMag. K*, 2. G* GmbH, *, beide vertreten durch GLO Gößeringer Löscher Oman Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, und 3. W*, gegen die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, als Antragsgegner, darunter 14. H* und R*, beide vertreten durch Mag. Dr. Stephan Medwed, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, und 74. E*, vertreten durch Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, wegen § 32 Abs 6 iVm § 52 Abs 1 Z 9 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erst- und Zweitantragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 19. Juni 2020, GZ 1 R 21/20p-147, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 8. November 2019, GZ 24 MSch 1/14t-138, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1. Dkfm. MMag. K*, 2. G* GmbH, *, beide vertreten durch GLO Gößeringer Löscher Oman Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, und 3. W*, gegen die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, als Antragsgegner, darunter 14. H* und R*, beide vertreten durch Mag. Dr. Stephan Medwed, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, und 74. E*, vertreten durch Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Paragraph 32, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erst- und Zweitantragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 19. Juni 2020, GZ 1 R 21/20p-147, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 8. November 2019, GZ 24 MSch 1/14t-138, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den auf Schaffung von drei bzw zwei getrennten Abrechnungs- und Abstimmungseinheiten gerichteten (§ 32 Abs 6 WEG) Haupt- und Eventualantrag ab.Das Erstgericht wies den auf Schaffung von drei bzw zwei getrennten Abrechnungs- und Abstimmungseinheiten gerichteten (Paragraph 32, Absatz 6, WEG) Haupt- und Eventualantrag ab.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluss und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.
Der Beschluss des Rekursgerichts wurde den Erst- und Zweitantragstellern zu Handen ihres anwaltlichen Vertreters am 8. Juli 2020 zugestellt. Ihr außerordentlicher Revisionsrekurs wurde am 7. September 2020 im ERV eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Frist für die Einbringung eines Revisionsrekurses (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG) bereits abgelaufen. Das Rechtsmittel ist daher als verspätet zurückzuweisen.Der Beschluss des Rekursgerichts wurde den Erst- und Zweitantragstellern zu Handen ihres anwaltlichen Vertreters am 8. Juli 2020 zugestellt. Ihr außerordentlicher Revisionsrekurs wurde am 7. September 2020 im ERV eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Frist für die Einbringung eines Revisionsrekurses (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG) bereits abgelaufen. Das Rechtsmittel ist daher als verspätet zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:E129414
Dokumentnummer
JJT_20200930_OGH0002_0050OB00179_20I0000_000