Der Kläger und der Beklagte schlossen im Jahre 1959 einen Architektenvertrag, mit dem dem Beklagten die Durchführung der Architektenarbeiten bezüglich eines auf der Grundparzelle 2121/1 KG. I. zu errichtenden Motels mit einer geschätzten Bausumme von ungefähr 4 Millionen Schilling übertragen wurde. In dem Vertrag wurde vereinbart, daß sich die vertragsschließenden Teile im Falle von Streitigkeiten aus dem Vertrag einem Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozeßordnung unterwerfen.Der Kläger und der Beklagte schlossen im Jahre 1959 einen Architektenvertrag, mit dem dem Beklagten die Durchführung der Architektenarbeiten bezüglich eines auf der Grundparzelle 2121/1 KG. römisch eins. zu errichtenden Motels mit einer geschätzten Bausumme von ungefähr 4 Millionen Schilling übertragen wurde. In dem Vertrag wurde vereinbart, daß sich die vertragsschließenden Teile im Falle von Streitigkeiten aus dem Vertrag einem Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozeßordnung unterwerfen.
Am 28. Februar 1966 brachte der Beklagte bei einem Schiedsgericht, bestehend aus zwei von den Streitteilen berufenen Architekten und dem von diesem gewählten Obmann eine Klage auf Zahlung von 1.023.163 S gegen den Kläger ein. Mit Schiedsspruch vom 22. Mai 1967, der dem Kläger am 26. Mai 1967 zugestellt wurde, wurde der Kläger zur Zahlung von 855.989.70 S samt 6% Zinsen seit 1. Dezember 1964 und zum Ersatz der Vertreterkosten von 64.981 S an den Beklagten verurteilt, während das Mehrbegehren abgewiesen wurde.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger zu erkennen, daß der Schiedsspruch vom 22. Mai 1967 unwirksam sei und aufgehoben werde. Die Klage wird darauf gestützt, daß die Parteien im Schiedsvertrag die Zulässigkeit der Anfechtung des Schiedsspruches vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht vereinbart hätten und daß die Anfechtungsgrunde des § 595 Z. 1, 2, 3, 5 und 8 ZPO. vorliegen.Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger zu erkennen, daß der Schiedsspruch vom 22. Mai 1967 unwirksam sei und aufgehoben werde. Die Klage wird darauf gestützt, daß die Parteien im Schiedsvertrag die Zulässigkeit der Anfechtung des Schiedsspruches vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht vereinbart hätten und daß die Anfechtungsgrunde des Paragraph 595, Ziffer eins, 2, 3, 5 und 8 ZPO. vorliegen.
Der Beklagte wendete ein, daß der Schiedsspruch dem Kläger am 26. Mai 1967 zugestellt worden sei. Die am 4. Oktober 1967 eingebrachte Klage sei erst nach dem Ablauf der im § 596 (2) ZPO. vorgesehenen Frist von drei Monaten erhoben worden. Es seien auch die geltend gemachten Anfechtungsgrunde nicht gegeben.Der Beklagte wendete ein, daß der Schiedsspruch dem Kläger am 26. Mai 1967 zugestellt worden sei. Die am 4. Oktober 1967 eingebrachte Klage sei erst nach dem Ablauf der im Paragraph 596, (2) ZPO. vorgesehenen Frist von drei Monaten erhoben worden. Es seien auch die geltend gemachten Anfechtungsgrunde nicht gegeben.
Das Erstgericht wies mit einem in das Urteil aufgenommenen Beschluß die Klage, soweit sie den Unwirksamkeitsgrund des § 595 Z. 8 ZPO. geltend macht, zurück, weil die Klage bei diesem Unwirksamkeitsgrund nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beurteilen sei, der Kläger aber von den zu diesem Anfechtungsgrund behaupteten Tatsachen schon am 22. August 1967 Kenntnis erlangt habe. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien habe die beim Wiederaufnahmsgrund nach § 530 (1) Z. 7 ZPO. vorgesehene einmonatige Klagsfrist (§ 534 ZPO.) mit Ablauf des 25. September 1967 geendet.Das Erstgericht wies mit einem in das Urteil aufgenommenen Beschluß die Klage, soweit sie den Unwirksamkeitsgrund des Paragraph 595, Ziffer 8, ZPO. geltend macht, zurück, weil die Klage bei diesem Unwirksamkeitsgrund nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beurteilen sei, der Kläger aber von den zu diesem Anfechtungsgrund behaupteten Tatsachen schon am 22. August 1967 Kenntnis erlangt habe. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien habe die beim Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, (1) Ziffer 7, ZPO. vorgesehene einmonatige Klagsfrist (Paragraph 534, ZPO.) mit Ablauf des 25. September 1967 geendet.
Im übrigen wies das Erstgericht die Klage ab. Es ging davon aus, daß die dreimonatige Frist für die Klage, soweit sie die Unwirksamkeitsgrunde des § 595 Z. 1 bis 5 ZPO. geltend mache, gemäß § 596 (2) ZPO. mit dem Tag der Zustellung des Schiedsspruches, somit mit dem 26. Mai 1967, begonnen habe, weil der Kläger selbst nicht behauptet habe, daß ihm diese Unwirksamkeitsgrunde erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden seien. Da es sich bei der Frist des § 596Im übrigen wies das Erstgericht die Klage ab. Es ging davon aus, daß die dreimonatige Frist für die Klage, soweit sie die Unwirksamkeitsgrunde des Paragraph 595, Ziffer eins bis 5 ZPO. geltend mache, gemäß Paragraph 596, (2) ZPO. mit dem Tag der Zustellung des Schiedsspruches, somit mit dem 26. Mai 1967, begonnen habe, weil der Kläger selbst nicht behauptet habe, daß ihm diese Unwirksamkeitsgrunde erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden seien. Da es sich bei der Frist des Paragraph 596
(1) ZPO. aber um eine materiellrechtliche Präklusivfrist handle, die auch durch den Lauf der Gerichtsferien nicht gehemmt werde, sei die Klagefrist mit dem 26. August 1967 abgelaufen.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Prozeßgerichtes - der Beschluß über die Zurückweisung der Klage hinsichtlich des auf den § 595 Z. 8 ZPO. gestützten Unwirksamkeitsgrundes blieb unangefochten - unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Es vertrat die Aufassung, daß die Frist des § 596 (2) ZPO. eine prozessuale Frist darstelle, die zur Vornahme von Prozeßhandlungen bestimmt sei. Daß keine materiellrechtliche Ausschlußfrist vorliege, ergebe sich daraus, daß das Klagebegehren ebenso wie bei der Wiederaufnahmsklage auf die Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung gerichtet sei. Die Klage auf Unwirksamerklärung des Schiedsspruches bilde ihrer Natur nach einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, die gültig, aber unrichtig seien, ohne daß der Unrichtigkeit durch Rechtsmittel abgeholfen werden könne. Es stelle daher die Klagsfrist des § 596 (2) ZPO. eine Notfrist dar, die durch die Gerichtsferien verlängert werde. Da der Schiedsspruch dem Kläger am 26. Mai 1967 zugestellt worden sei, habe unter Berücksichtigung der Gerichtsferien die dreimonatige Frist des § 596 ZPO. am 6. Oktober 1967 geendet. Die am 3. Oktober 1967 eingebrachte Klage sei daher rechtzeitig. Da das Prozeßgericht keine Feststellungen über das Vorliegen der geltend gemachten Unwirksamkeitsgrunde nach § 595 Z. 1 bis 5 ZPO. getroffen hätte, sei die Sache noch nicht spruchreif.Das Berufungsgericht hob das Urteil des Prozeßgerichtes - der Beschluß über die Zurückweisung der Klage hinsichtlich des auf den Paragraph 595, Ziffer 8, ZPO. gestützten Unwirksamkeitsgrundes blieb unangefochten - unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Es vertrat die Aufassung, daß die Frist des Paragraph 596, (2) ZPO. eine prozessuale Frist darstelle, die zur Vornahme von Prozeßhandlungen bestimmt sei. Daß keine materiellrechtliche Ausschlußfrist vorliege, ergebe sich daraus, daß das Klagebegehren ebenso wie bei der Wiederaufnahmsklage auf die Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung gerichtet sei. Die Klage auf Unwirksamerklärung des Schiedsspruches bilde ihrer Natur nach einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, die gültig, aber unrichtig seien, ohne daß der Unrichtigkeit durch Rechtsmittel abgeholfen werden könne. Es stelle daher die Klagsfrist des Paragraph 596, (2) ZPO. eine Notfrist dar, die durch die Gerichtsferien verlängert werde. Da der Schiedsspruch dem Kläger am 26. Mai 1967 zugestellt worden sei, habe unter Berücksichtigung der Gerichtsferien die dreimonatige Frist des Paragraph 596, ZPO. am 6. Oktober 1967 geendet. Die am 3. Oktober 1967 eingebrachte Klage sei daher rechtzeitig. Da das Prozeßgericht keine Feststellungen über das Vorliegen der geltend gemachten Unwirksamkeitsgrunde nach Paragraph 595, Ziffer eins bis 5 ZPO. getroffen hätte, sei die Sache noch nicht spruchreif.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Beklagten Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Berufungsgericht eine Sachentscheidung auf.