Die Frage der Zulässigkeit dieses Rechtsmittels kann auf Grund des rekursgerichtlichen Ausspruches noch nicht beurteilt werden:
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Duldung von Änderungen gemäß § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002 (früher § 26 Abs 1 Z 2 WEG 1975; Verfahrensvorschriften sind aber mangels anderslautender Übergangsregelung nach dem letzten - hier im Wesentlichen inhaltlich unveränderten - Stand anzuwenden: RIS-Justiz RS0008733). In einer solchen Angelegenheit gilt gemäß § 52 Abs 2 Z 7 WEG 2002 (früher § 26 Abs 2 Z 7 WEG 1975) die Vorschrift des § 37 Abs 3 Z 18a MRG. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 10.000,-- übersteigt oder nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Ein solcher Ausspruch ist hier unterblieben.Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Duldung von Änderungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 2002 (früher Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975; Verfahrensvorschriften sind aber mangels anderslautender Übergangsregelung nach dem letzten - hier im Wesentlichen inhaltlich unveränderten - Stand anzuwenden: RIS-Justiz RS0008733). In einer solchen Angelegenheit gilt gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 7, WEG 2002 (früher Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, WEG 1975) die Vorschrift des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 10.000,-- übersteigt oder nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Ein solcher Ausspruch ist hier unterblieben.
Nach dem ersten Satz der zuletzt genannten Bestimmung gelten die im § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen in den im Gesetz angeführten Angelegenheiten nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 10.000,-- nicht übersteigt, wobei die Wertgrenze von EUR 4.000,-- nach dem zweiten Satz der Bestimmung unbeachtlich ist. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 10.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht - wie hier - ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Nach dem ersten Satz der zuletzt genannten Bestimmung gelten die im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a,, Absatz 2 a, und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen in den im Gesetz angeführten Angelegenheiten nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 10.000,-- nicht übersteigt, wobei die Wertgrenze von EUR 4.000,-- nach dem zweiten Satz der Bestimmung unbeachtlich ist. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 10.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht - wie hier - ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Sollte das Rekursgericht im vorliegenden Fall nunmehr aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000,-- übersteigt, so wird es die Akten dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen haben. Sollte es hingegen aussprechen, dass dies nicht der Fall ist, so wird es im Sinne des § 508 ZPO vorzugehen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung des Rekursgerichtes vorbehalten.Sollte das Rekursgericht im vorliegenden Fall nunmehr aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000,-- übersteigt, so wird es die Akten dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen haben. Sollte es hingegen aussprechen, dass dies nicht der Fall ist, so wird es im Sinne des Paragraph 508, ZPO vorzugehen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung des Rekursgerichtes vorbehalten.