Begründung:
Mit dem am 21. Februar 1985 bei der Schlichtungsstelle des Magistratischen Bezirksamtes für den 6. und 7. Bezirk gegen Alexander B*** als Eigentümer des Hauses Wien 6., Mariahilferstraße 15, erhobenen Antrag begehrte die P*** B*** K*** KG die Festsetzung der Betriebskostenanteile unter Berücksichtigung neu geschaffener Räume. In den letzten Jahren seien im Dachgeschoß eine größere Anzahl von Hotelzimmern geschaffen und im Keller ein Speisesaal sowie ein Wäschereiraum neu eingerichtet worden. Der bisherige Anteil des Bestandgegenstandes der Antragstellerin habe 23,8 % betragen und sei anläßlich der Umstellung auf Quadratmeter geändert worden. Da der Betriebskostenschlüssel die baulichen Veränderungen nicht berücksichtige, sei der Antrag berechtigt.
Die Antragstellerin gab sich mit der ihren Antrag unter Hinweis auf die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 MRG zurückweisenden Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht zufrieden und rief rechtzeitig das Gericht an (§ 40 Abs 1 MRG). Im Verfahren erklärte die Antragstellerin, den Antrag betreffend die Betriebskostenvorschreibung über das gesamte Jahr 1984 auszudehnen. Ab 1. Jänner 1984 sei ein neuer Betriebskostenschlüssel zu errechnen, nach dem auf ihr Objekt voraussichtlich 3,3 % entfallen würden. Die Antragstellerin stellte sodann den Antrag 1.) im Wege eines Zwischenantrages auf Feststellung die Höhe des Betriebskostenschlüssels ihr Objekt betreffend mit 3,3 % festzustellen, und 2.) auszusprechen, daß durch die Vorschreibungen des Antragsgegners das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten worden sei.Die Antragstellerin gab sich mit der ihren Antrag unter Hinweis auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, MRG zurückweisenden Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht zufrieden und rief rechtzeitig das Gericht an (Paragraph 40, Absatz eins, MRG). Im Verfahren erklärte die Antragstellerin, den Antrag betreffend die Betriebskostenvorschreibung über das gesamte Jahr 1984 auszudehnen. Ab 1. Jänner 1984 sei ein neuer Betriebskostenschlüssel zu errechnen, nach dem auf ihr Objekt voraussichtlich 3,3 % entfallen würden. Die Antragstellerin stellte sodann den Antrag 1.) im Wege eines Zwischenantrages auf Feststellung die Höhe des Betriebskostenschlüssels ihr Objekt betreffend mit 3,3 % festzustellen, und 2.) auszusprechen, daß durch die Vorschreibungen des Antragsgegners das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten worden sei.
Der Antragsgegner bestritt seine Passivlegitimation sowie die Aktivlegitimation der Antragstellerin und sprach sich gegen den Antrag aus. Das Mietverhältnis unterliege gemäß § 1 Abs 2 MRG nicht dem MRG. Außerdem sei der Betriebskostenschlüssel von der Antragstellerin anläßlich einer Verhandlung vor der Schlichtungsstelle zu Schli 1, 2/84 mit 23,8 % außer Streit gestellt worden.Der Antragsgegner bestritt seine Passivlegitimation sowie die Aktivlegitimation der Antragstellerin und sprach sich gegen den Antrag aus. Das Mietverhältnis unterliege gemäß Paragraph eins, Absatz 2, MRG nicht dem MRG. Außerdem sei der Betriebskostenschlüssel von der Antragstellerin anläßlich einer Verhandlung vor der Schlichtungsstelle zu Schli 1, 2/84 mit 23,8 % außer Streit gestellt worden.
Das Erstgericht stellte mit Sachbeschluß den Anteil des Mietgegenstandes der Antragstellerin in dem genannten Hause an den Gesamtkosten zum 1. März 1985 mit 0 % fest und wies das "darüber hinausgehende Begehren" ab. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus:
Bis zum 17. Juni 1941 war die Antragstellerin als
"P*** B*** K***" mit dem Standort Wien 1.,
Weihburggasse 10 und dem Betriebsgegenstand "Handel mit Schreib- und Papierwaren, Fotografien, Originalgemälden etc." im Handelsregister eingetragen. Zu dieser Zeit waren zwei weitere Betriebsstätten an der Adresse Wien 6., Mariahilferstraße 15 vorhanden. In der Folge wurde das Unternehmen von dessen Inhaber liquidiert und die Firma am 17. Juni 1941 im Handelsregister gelöscht. Das Geschäft in Wien 6., Mariahilferstraße 15 wurde von einem "neuen Erwerber" als nicht protokolliertes Einzelunternehmen weitergeführt. Dieses Unternehmen stellte wirtschaftlich die Fortsetzung des unter der Firma P*** B*** K*** betriebenen Unternehmens dar. Das Unternehmen wurde unter der Bezeichnung P*** B*** K*** betrieben und als Kommanditgesellschaft ins Handelsregister eingetragen. Am 6. Oktober 1980 trat Minna B*** als persönlich haftende Gesellschafterin aus und als Kommanditistin in die Gesellschaft ein; gleichzeitig trat Marylin K*** als persönlich haftende Gesellschafterin und am 7. November 1980 Friedrich K*** ebenfalls als persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft ein. Mit Kaufvertrag vom 3. Jänner 1979 erwarb der Antragsgegner die gegenständliche Liegenschaft. Das Geschäftslokal der Antragstellerin ist in dem auf der Liegenschaft befindlichen H*** T*** optisch eingegliedert, von diesem jedoch räumlich getrennt. Die Antragstellerin betreibt in diesem Lokal das Gewerbe des Postkartenverlages und -verkaufes. Kunden des gegenständlichen Geschäfts sind ua in einer nicht mehr bestimmbaren Anzahl Hotelgäste. Anläßlich eines Außerstreitverfahrens vor dem Magistratischen Bezirksamt für den 6. und 7. Bezirk wurde am 8. November 1984 von der Antragstellerin der Betriebskostenschlüssel vor dem Jahr 1984 mit 23,8 % außer Streit gestellt. Da der Antragsgegner im Zuge des Verfahrens sich weigerte, das Haus vermessen zu lassen, blieben die Versuche zweier vom Erstgericht beigezogener Sachverständigen, die Nutzfläche im Haus festzustellen, erfolglos.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den vorliegenden Sachverhalt dahin, daß die Aktivlegitimation der Antragstellerin gegeben sei, der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 MRG nicht vorliege, weil das Gewerbe der Antragstellerin mit dem Gewerbe eines Fremdenbeherbergungsgewerbes nichts zu tun habe und schließlich die Antragstellerin keinen Betriebskostenanteil zu zahlen hätte, weil der Antragsgegner sich der Vermessung der Nutzfläche wiederholt widersetzt habe.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den vorliegenden Sachverhalt dahin, daß die Aktivlegitimation der Antragstellerin gegeben sei, der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG nicht vorliege, weil das Gewerbe der Antragstellerin mit dem Gewerbe eines Fremdenbeherbergungsgewerbes nichts zu tun habe und schließlich die Antragstellerin keinen Betriebskostenanteil zu zahlen hätte, weil der Antragsgegner sich der Vermessung der Nutzfläche wiederholt widersetzt habe.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem von der Antragstellerin lediglich im Kostenpunkt erhobenen Rekurs nicht Folge, hob jedoch in Stattgebung des Rekurses des Antragsgegners den angefochtenen Sachbeschluß auf und verwies die Rechtssache unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung zurück.
In Erledigung des Rekurses des Antragsgegners ging das Gericht zweiter Instanz davon aus, daß die erstgerichtliche Entscheidung eine "Nicht-Entscheidung" darstelle. Im anzuwendenden Außerstreitverfahren könne der Richter eine Entscheidung nicht mit der Begründung ablehnen, daß der Sachverhalt nicht habe ermittelt werden können. Vielmehr sei ein einmal eingeleitetes Außerstreitverfahren so lange durchzuführen, bis Klarheit geschaffen werde. Nichtaufklärung habe zur Folge, daß das Verfahren nicht abgeschlossen werden könne. Der Antrag könne nicht infolge "Beweisnotstandes des Gerichtes" abgewiesen werden. Den Außerstreitrichter treffe damit die Pflicht, ohne Rücksicht auf Parteienverhalten den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (vgl. Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht, Allgemeiner Teil, 75). Gemäß § 37 Abs 1 Z 9 MRG sei die Verteilung der Gesamtkosten und Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten (§ 17 MRG) im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Absatz 3 des § 37 MRG lege dazu verschiedene Besonderheiten fest. So sei im Falle der Notwendigkeit von Sachverhaltsermittlungen zwingend eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, für die Aufnahme von Beweisen und die Protokollierung gälten grundsätzlich die Vorschriften der ZPO. Die im Außerstreitverfahren geltende Untersuchungsmaxime sei aber durch die Anwendbarkeit der Vorschriften über die zugestandenen Tatsachen (§§ 266, 267 ZPO) eingeschränkt, § 183 Abs 2 ZPO gelte jedoch nicht (vgl. Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG, 511). Im vorliegenden Fall verlange das Gesetz (§ 17 Abs 3 MRG), daß die für den Verteilungsschlüssel maßgebliche Nutzfläche nach dem Naturmaß zu berechnen sei. Die Anwendung von Beweislastregeln im Sinne einer "Mitwirkungspflicht der Parteien" (vgl. Würth aaO S. 522 ff) erweise sich im vorliegenden Mehrparteienverfahren dabei als schwierig. Das Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 9 MRG habe nämlich ausschließlich die Prüfung des gesetzlichen Verteilungsschlüssels zum Gegenstand. So könne in diesem Verfahren nicht geprüft werden, ob vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter getroffen worden seien (vgl. MietSlg. 38.528). Wenn auch die mangelnde Beweisbarkeit von Tatsachen zu Lasten der Partei gehe, welche auf sie Rechte gründe (vgl. MietSlg. 38.551), so habe dennoch das Gericht hier den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen (vgl. MietSlg. 33.425). Die Erkenntnis des Gerichtes, bestimmte Tatsachen nicht feststellen zu können, setze demnach jedenfalls voraus, daß das Gericht zuvor alle in Betracht kommenden Beweismittel, ohne an Parteienanträge gebunden zu sein, ausgeschöpft habe (vgl. MietSlg. 29.423). Dem sei das Erstgericht aber nicht nachgekommen. Soweit der Rekurswerber sich nicht auf das gegenständliche Schlichtungsverfahren Schli 1/85 beziehe, gehe sein Vorbringen allerdings ins Leere. Eine Ausdehnung des Antrages auf das gesamte Jahr 1984, wie dies im gegenständlichen Verfahren erfolgt sei, erscheine wohl nicht zulässig (vgl. MietSlg. 33.440 ff), doch sei dem durch "Abweisung des Mehrbegehrens" vom Erstgericht ohnedies Rechnung getragen worden. Es treffe auch nicht zu, daß das Gericht im außerstreitigen Verfahren etwa an die im Parteienantrag begehrte Höhe eines Verteilungsschlüssels gebunden wäre, vielmehr habe das Gericht von Gesetzes wegen den Auftrag, die richtige Höhe von Amts wegen festzustellen (vgl. MietSlg. 38.372). Wie schon angedeutet, könne im vorliegenden Mehrparteienverfahren einer Außerstreitstellung nicht die gleiche Wirkung zukommen, wie in einem Zweiparteienverfahren. Darüber hinaus sei die vom Rekurswerber angeführte "Außerstreitstellung" über den Betriebskostenschlüssel des Jahres 1983 in einem anderen (Schlichtungs-)Verfahren erfolgt. Der Betriebskostenschlüssel des Jahres 1983 sei überdies hier nicht Verfahrensgegenstand. Gemäß § 47 Abs 2 MRG habe der Vermieter bis 31. Dezember 1983 den bei Inkrafttreten des MRG maßgebenden Verteilungsschlüssel weiter anwenden dürfen. Auf Grund der durch das MRG erfolgten Umstellung des Verteilungsschlüssels für Betriebskosten entsprechend der Nutzflächenrelationen sei aber eine Neuberechnung des Schlüssels, auch ohne daß bauliche Veränderungen durchgeführt worden seien, erforderlich geworden. Es komme daher nicht darauf an, ob der Antragstellerin der Beweis solcher die Nutzflächenrelationen verändernder baulicher Tätigkeit am gegenständlichen Haus gelungen sei oder nicht. Die Behauptung des Rekurswerbers, daß durch die Vermessung der Nutzfläche im Hotel, welches "nun einmal nicht wegen Renovierung" schließe, eine wesentliche Beeinträchtigung des Hotelbetriebes eintrete, sodaß eine "Befundaufnahme während des laufenden Betriebes nicht möglich sei", erscheine wenig stichhältig. Komme es doch auch "während laufenden Hotelbetriebes" wohl ständig zum Betreten der Gästezimmer durch Bedienungspersonal, welches zB Reinigungsarbeiten durchführe, fallweise sicherlich auch durch diverse Reparaturen und allenfalls Ausmessungen durchführende Handwerker (überdies würde die Nichtzulassung der Vermessungsarbeiten das Erstgericht nicht der Pflicht entheben, die Nutzfläche nach dem Naturmaß zu berechnen). Was den Einwand der mangelnden Aktivlegitimation der Antragstellerin betrifft, erscheine das im Verfahren vor dem Erstgericht vom Antragsgegner erstattete Vorbringen nicht geeignet, die Aktivlegitimation der Antragstellerin in Zweifel zu ziehen. Der Antragsgegner gehe nämlich selbst davon aus, daß ein Mietvertrag bestehe, welcher jedoch angeblich "im Jahre 1949 erschlichen" worden sei (AS 8). Mit Schriftsatz ON 9 habe der Antragsgegner "gemäß § 934 ABGB die Aufhebung des Mietvertrages wegen Verkürzung unter die Hälfte des wahren Wertes" eingewendet und eine diesbezügliche Zwischenentscheidung beantragt (S. 31, 33). Auch dabei gehe der Antragsgegner von einem bestehenden Mietvertrag aus. Daß eine erfolgreiche Anfechtung des Mietvertrages im hiefür ausschließlich zuständigen streitigen Prozeßweg erfolgt sei, sei vom Antragsgegner nicht behauptet worden. Die Rechtsfolgen der Täuschung und der Verkürzung über die Hälfte seien die Anfechtbarkeit durch Klage oder Einrede im Prozeßweg (vgl. Rummel in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 870 und Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 934). Erst die erfolgreiche Anfechtung im Prozeßweg führe die Vernichtung des Vertrages herbei. Das Erstgericht sei daher zu Recht von der vorliegenden Aktivlegitimation der Antragstellerin ausgegangen. Soweit der Antragsgegner in seinem Rekurs davon ausgehe, daß das Mietverhältnis nach "7.11.1960" zustandegekommen sei, stelle diese eine unbeachtliche Neuerung dar. Überdies würde dieser Umstand der Aktivlegitimation der Antragstellerin keinen Abbruch tun. Im Ergebnis erweise sich aber der Rekurs des Antragsgegners im Sinne des Aufhebungsantrages im Hinblick auf die bereits aufgezeigten wesentlichen Verfahrensmängel als gerechtfertigt. Wie das Erstgericht zutreffend in seiner rechtlichen Beurteilung ausführe, würde sich nämlich auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse jede Festlegung eines Betriebskostenschlüssels als "Phantasiebetriebskostenschlüssel" erweisen. Dies müsse allerdings auch für den vom Erstgericht festgesetzten Betriebskostenschlüssel "Null" gelten. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren an Hand der Naturmaße die Nutzflächen sowohl des Mietobjektes der Antragstellerin (sowie allfälliger weiterer Mietobjekte) und die Nutzfläche aller vermieteten, vom Vermieter benützten oder trotz ihrer Vermietbarkeit unvermieteten Wohnungen oder sonstigen Wohnflächen des Hauses im Sinne des § 17 Abs 1 MRG festzustellen haben. Dem Erstgericht werde es dabei nicht erspart bleiben, die Rechtssache mit den Parteien neuerlich zu erörtern, wobei allenfalls auch der Antragsgegner (nicht nur der Antragsgegnervertreter) einzubeziehen sein werde. Dabei würden auch die Folgen einer allfälligen weiteren Verweigerung der Mitwirkung des Antragsgegners am Verfahren in Aussicht zu stellen sein. Sollte nämlich weiterhin eine Vermessung des Hauses zur Feststellung der Naturmaße durch den Antragsgegner verweigert werden, so wären die Naturmaße allenfalls an Hand der gültigen Baupläne (Bauakt) im Sinne des § 273 ZPO zu ermitteln. Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, so bliebe noch die weitere Möglichkeit, daß vom Sachverständigen die Naturmaße, soweit dies vom Antragsgegner zugelassen werde, ermittelt werden, d.h., daß der Sachverständige allenfalls nur eine Vermessung des Gebäudes von außen durchführe und sodann, ohne Berücksichtigung vorhandener Mauern, entsprechend der erkennbaren Stockwerksaufgliederung die Gesamtnutzfläche feststelle. Dieser Gesamtnutzfläche wären die Nutzflächen des Mietobjektes der Antragstellerin (und etwaiger anderer Mieter) gegenüberzustellen. Durch die sich dadurch für den Antragsgegner offenkundig ergebenden Nachteile, könnte sich dieser dann infolge seiner mangelnden Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung nicht als beschwert erachten. Die Anwendung von Zwangsmitteln im Sinne des § 19 AußStrG würde sich dadurch erübrigen (s.a. MietSlg. 16.535/54, Würth in Korinek-Krejci, S. 510 ff). Dem Rekurs des Antragsgegners sei somit im aufgezeigten Sinn Folge zu geben gewesen.In Erledigung des Rekurses des Antragsgegners ging das Gericht zweiter Instanz davon aus, daß die erstgerichtliche Entscheidung eine "Nicht-Entscheidung" darstelle. Im anzuwendenden Außerstreitverfahren könne der Richter eine Entscheidung nicht mit der Begründung ablehnen, daß der Sachverhalt nicht habe ermittelt werden können. Vielmehr sei ein einmal eingeleitetes Außerstreitverfahren so lange durchzuführen, bis Klarheit geschaffen werde. Nichtaufklärung habe zur Folge, daß das Verfahren nicht abgeschlossen werden könne. Der Antrag könne nicht infolge "Beweisnotstandes des Gerichtes" abgewiesen werden. Den Außerstreitrichter treffe damit die Pflicht, ohne Rücksicht auf Parteienverhalten den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln vergleiche Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht, Allgemeiner Teil, 75). Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9, MRG sei die Verteilung der Gesamtkosten und Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten (Paragraph 17, MRG) im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Absatz 3 des Paragraph 37, MRG lege dazu verschiedene Besonderheiten fest. So sei im Falle der Notwendigkeit von Sachverhaltsermittlungen zwingend eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, für die Aufnahme von Beweisen und die Protokollierung gälten grundsätzlich die Vorschriften der ZPO. Die im Außerstreitverfahren geltende Untersuchungsmaxime sei aber durch die Anwendbarkeit der Vorschriften über die zugestandenen Tatsachen (Paragraphen 266, 267, ZPO) eingeschränkt, Paragraph 183, Absatz 2, ZPO gelte jedoch nicht vergleiche Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG, 511). Im vorliegenden Fall verlange das Gesetz (Paragraph 17, Absatz 3, MRG), daß die für den Verteilungsschlüssel maßgebliche Nutzfläche nach dem Naturmaß zu berechnen sei. Die Anwendung von Beweislastregeln im Sinne einer "Mitwirkungspflicht der Parteien" vergleiche Würth aaO S. 522 ff) erweise sich im vorliegenden Mehrparteienverfahren dabei als schwierig. Das Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9, MRG habe nämlich ausschließlich die Prüfung des gesetzlichen Verteilungsschlüssels zum Gegenstand. So könne in diesem Verfahren nicht geprüft werden, ob vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter getroffen worden seien vergleiche MietSlg. 38.528). Wenn auch die mangelnde Beweisbarkeit von Tatsachen zu Lasten der Partei gehe, welche auf sie Rechte gründe vergleiche MietSlg. 38.551), so habe dennoch das Gericht hier den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen vergleiche MietSlg. 33.425). Die Erkenntnis des Gerichtes, bestimmte Tatsachen nicht feststellen zu können, setze demnach jedenfalls voraus, daß das Gericht zuvor alle in Betracht kommenden Beweismittel, ohne an Parteienanträge gebunden zu sein, ausgeschöpft habe vergleiche MietSlg. 29.423). Dem sei das Erstgericht aber nicht nachgekommen. Soweit der Rekurswerber sich nicht auf das gegenständliche Schlichtungsverfahren Schli 1/85 beziehe, gehe sein Vorbringen allerdings ins Leere. Eine Ausdehnung des Antrages auf das gesamte Jahr 1984, wie dies im gegenständlichen Verfahren erfolgt sei, erscheine wohl nicht zulässig vergleiche MietSlg. 33.440 ff), doch sei dem durch "Abweisung des Mehrbegehrens" vom Erstgericht ohnedies Rechnung getragen worden. Es treffe auch nicht zu, daß das Gericht im außerstreitigen Verfahren etwa an die im Parteienantrag begehrte Höhe eines Verteilungsschlüssels gebunden wäre, vielmehr habe das Gericht von Gesetzes wegen den Auftrag, die richtige Höhe von Amts wegen festzustellen vergleiche MietSlg. 38.372). Wie schon angedeutet, könne im vorliegenden Mehrparteienverfahren einer Außerstreitstellung nicht die gleiche Wirkung zukommen, wie in einem Zweiparteienverfahren. Darüber hinaus sei die vom Rekurswerber angeführte "Außerstreitstellung" über den Betriebskostenschlüssel des Jahres 1983 in einem anderen (Schlichtungs-)Verfahren erfolgt. Der Betriebskostenschlüssel des Jahres 1983 sei überdies hier nicht Verfahrensgegenstand. Gemäß Paragraph 47, Absatz 2, MRG habe der Vermieter bis 31. Dezember 1983 den bei Inkrafttreten des MRG maßgebenden Verteilungsschlüssel weiter anwenden dürfen. Auf Grund der durch das MRG erfolgten Umstellung des Verteilungsschlüssels für Betriebskosten entsprechend der Nutzflächenrelationen sei aber eine Neuberechnung des Schlüssels, auch ohne daß bauliche Veränderungen durchgeführt worden seien, erforderlich geworden. Es komme daher nicht darauf an, ob der Antragstellerin der Beweis solcher die Nutzflächenrelationen verändernder baulicher Tätigkeit am gegenständlichen Haus gelungen sei oder nicht. Die Behauptung des Rekurswerbers, daß durch die Vermessung der Nutzfläche im Hotel, welches "nun einmal nicht wegen Renovierung" schließe, eine wesentliche Beeinträchtigung des Hotelbetriebes eintrete, sodaß eine "Befundaufnahme während des laufenden Betriebes nicht möglich sei", erscheine wenig stichhältig. Komme es doch auch "während laufenden Hotelbetriebes" wohl ständig zum Betreten der Gästezimmer durch Bedienungspersonal, welches zB Reinigungsarbeiten durchführe, fallweise sicherlich auch durch diverse Reparaturen und allenfalls Ausmessungen durchführende Handwerker (überdies würde die Nichtzulassung der Vermessungsarbeiten das Erstgericht nicht der Pflicht entheben, die Nutzfläche nach dem Naturmaß zu berechnen). Was den Einwand der mangelnden Aktivlegitimation der Antragstellerin betrifft, erscheine das im Verfahren vor dem Erstgericht vom Antragsgegner erstattete Vorbringen nicht geeignet, die Aktivlegitimation der Antragstellerin in Zweifel zu ziehen. Der Antragsgegner gehe nämlich selbst davon aus, daß ein Mietvertrag bestehe, welcher jedoch angeblich "im Jahre 1949 erschlichen" worden sei (AS 8). Mit Schriftsatz ON 9 habe der Antragsgegner "gemäß Paragraph 934, ABGB die Aufhebung des Mietvertrages wegen Verkürzung unter die Hälfte des wahren Wertes" eingewendet und eine diesbezügliche Zwischenentscheidung beantragt (S. 31, 33). Auch dabei gehe der Antragsgegner von einem bestehenden Mietvertrag aus. Daß eine erfolgreiche Anfechtung des Mietvertrages im hiefür ausschließlich zuständigen streitigen Prozeßweg erfolgt sei, sei vom Antragsgegner nicht behauptet worden. Die Rechtsfolgen der Täuschung und der Verkürzung über die Hälfte seien die Anfechtbarkeit durch Klage oder Einrede im Prozeßweg vergleiche Rummel in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 870 und Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 8 zu Paragraph 934,). Erst die erfolgreiche Anfechtung im Prozeßweg führe die Vernichtung des Vertrages herbei. Das Erstgericht sei daher zu Recht von der vorliegenden Aktivlegitimation der Antragstellerin ausgegangen. Soweit der Antragsgegner in seinem Rekurs davon ausgehe, daß das Mietverhältnis nach "7.11.1960" zustandegekommen sei, stelle diese eine unbeachtliche Neuerung dar. Überdies würde dieser Umstand der Aktivlegitimation der Antragstellerin keinen Abbruch tun. Im Ergebnis erweise sich aber der Rekurs des Antragsgegners im Sinne des Aufhebungsantrages im Hinblick auf die bereits aufgezeigten wesentlichen Verfahrensmängel als gerechtfertigt. Wie das Erstgericht zutreffend in seiner rechtlichen Beurteilung ausführe, würde sich nämlich auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse jede Festlegung eines Betriebskostenschlüssels als "Phantasiebetriebskostenschlüssel" erweisen. Dies müsse allerdings auch für den vom Erstgericht festgesetzten Betriebskostenschlüssel "Null" gelten. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren an Hand der Naturmaße die Nutzflächen sowohl des Mietobjektes der Antragstellerin (sowie allfälliger weiterer Mietobjekte) und die Nutzfläche aller vermieteten, vom Vermieter benützten oder trotz ihrer Vermietbarkeit unvermieteten Wohnungen oder sonstigen Wohnflächen des Hauses im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, MRG festzustellen haben. Dem Erstgericht werde es dabei nicht erspart bleiben, die Rechtssache mit den Parteien neuerlich zu erörtern, wobei allenfalls auch der Antragsgegner (nicht nur der Antragsgegnervertreter) einzubeziehen sein werde. Dabei würden auch die Folgen einer allfälligen weiteren Verweigerung der Mitwirkung des Antragsgegners am Verfahren in Aussicht zu stellen sein. Sollte nämlich weiterhin eine Vermessung des Hauses zur Feststellung der Naturmaße durch den Antragsgegner verweigert werden, so wären die Naturmaße allenfalls an Hand der gültigen Baupläne (Bauakt) im Sinne des Paragraph 273, ZPO zu ermitteln. Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, so bliebe noch die weitere Möglichkeit, daß vom Sachverständigen die Naturmaße, soweit dies vom Antragsgegner zugelassen werde, ermittelt werden, d.h., daß der Sachverständige allenfalls nur eine Vermessung des Gebäudes von außen durchführe und sodann, ohne Berücksichtigung vorhandener Mauern, entsprechend der erkennbaren Stockwerksaufgliederung die Gesamtnutzfläche feststelle. Dieser Gesamtnutzfläche wären die Nutzflächen des Mietobjektes der Antragstellerin (und etwaiger anderer Mieter) gegenüberzustellen. Durch die sich dadurch für den Antragsgegner offenkundig ergebenden Nachteile, könnte sich dieser dann infolge seiner mangelnden Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung nicht als beschwert erachten. Die Anwendung von Zwangsmitteln im Sinne des Paragraph 19, AußStrG würde sich dadurch erübrigen (s.a. MietSlg. 16.535/54, Würth in Korinek-Krejci, S. 510 ff). Dem Rekurs des Antragsgegners sei somit im aufgezeigten Sinn Folge zu geben gewesen.
Gegen diesen unter Rechtskraftvorbehalt erfolgten Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Sachbeschluß sinngemäß durch Feststellung, daß dem Antragsgegner ab 1. März 1985 kein Anspruch auf anteiligen Betriebskostenersatz zustehe, wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragte in seiner Rechtsmittelgegenschrift, dem Rekurs der Antragstellerin keine Folge zu geben.