Die im § 25 SpG BGBl 1979/64 idF Nov BGBl 1986/326 geregelte Verschmelzung von Sparkassen durch Aufnahme erfolgt durch die schriftliche Abfassung des Verschmelzungsvertrages und durch die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister/Firmenbuch des Sitzes der übertragenden und der aufnehmenden Sparkasse. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister/Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Sparkasse geht das Vermögen der übertragenden Sparkasse einschließlich der Schulden auf die übernehmende Sparkasse über. Die übertragende Sparkasse erlischt (§ 25 Abs 4 SpG).Die im Paragraph 25, SpG BGBl 1979/64 in der Fassung Nov BGBl 1986/326 geregelte Verschmelzung von Sparkassen durch Aufnahme erfolgt durch die schriftliche Abfassung des Verschmelzungsvertrages und durch die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister/Firmenbuch des Sitzes der übertragenden und der aufnehmenden Sparkasse. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister/Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Sparkasse geht das Vermögen der übertragenden Sparkasse einschließlich der Schulden auf die übernehmende Sparkasse über. Die übertragende Sparkasse erlischt (Paragraph 25, Absatz 4, SpG).
Die übernehmende Sparkasse hat mit ihrem Antrag, durch "Anmerkung der Namensänderung" die bücherliche Eintragung dieses Eigentumsüberganges am unbeweglichen Vermögen durchzusetzen, dieses Ziel verfehlt. Eine solche Anmerkung zur Ersichtlichmachung der persönlichen Verhältnisse
iSd § 20 lit a GBG käme nur in Betracht, wenn die Firma bei gleichbleibendem Rechtssubjekt eine Änderung erfahren hat (Jud in Kralik-Rechberger, Aktuelle Probleme des Grundbuchsrechtes, I/2, 143). Dies ist nicht der Fall, wenn das Vermögen der übertragenden Sparkasse durch Verschmelzung auf die übernehmende Sparkasse übergegangen ist, also eine Änderung der Eigentumsverhältnisse eintrat.iSd Paragraph 20, Litera a, GBG käme nur in Betracht, wenn die Firma bei gleichbleibendem Rechtssubjekt eine Änderung erfahren hat (Jud in Kralik-Rechberger, Aktuelle Probleme des Grundbuchsrechtes, I/2, 143). Dies ist nicht der Fall, wenn das Vermögen der übertragenden Sparkasse durch Verschmelzung auf die übernehmende Sparkasse übergegangen ist, also eine Änderung der Eigentumsverhältnisse eintrat.
Der Antrag, durch eine Anmerkung der Namensänderung den außerbücherlich eingetretenen Eigentumsübergang zu vollziehen, kann nicht in einen Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes der übernehmenden Sparkasse umgedeutet werden. Die Antragstellerin hat auch zu erkennen gegeben, daß sie diesen Weg nicht beschreiten will.
Es trifft zu, daß § 436 ABGB, wonach auch dann die Einverleibung iSd § 431 ABGB erforderlich ist, wenn das Eigentum unbeweglicher Sachen ua zufolge Einantwortung einer Erbschaft übertragen werden soll, den Fall des Vermögensüberganges durch Verschmelzung nach § 25 SpG nicht berücksichtigt, obwohl nach nun herrschender Ansicht mit wirksamer Einantwortung im Erbgang oder durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren dem Erben bzw Ersteher das Eigentum an einer Liegenschaft verschafft wird (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 431; Koziol-Welser8 II 101; NZ 1981, 109 ua). Dennoch bedarf es der Einverleibung (§ 436 ABGB; § 237 Abs 1 EO). Es ist daher nicht einzusehen, warum, wenn das Gesetz dafür keine besonderen Anordnungen trifft, der Eigentumsübergang bei der Sparkassenverschmelzung anders behandelt werden sollte. Die Forderung nach der Einverleibung des Eigentums folgt also nicht allein aus § 4 GBG, sondern ergibt sich schon aus sinngemäßer Anwendung der §§ 431 und 436 ABGB. Der Oberste Gerichtshof tritt daher der Ansicht bei, daß auch bei Verbücherung der Verschmelzung im Wege des § 136 GBG die Eintragsart die Einverleibung sein muß (VwGH GesRZ 1978, 87; RPflSlgG 380; RPflSlgG 1410). § 136 Abs 1 GBG bietet keine Handhabe, den außerbücherlich erfolgten Eigentumsübergang durch die "Anmerkung der Namensänderung" zu verbüchern. Diese Vorschrift sagt nichts darüber aus, welche Eintragung zur Berichtigung erforderlich ist.Es trifft zu, daß Paragraph 436, ABGB, wonach auch dann die Einverleibung iSd Paragraph 431, ABGB erforderlich ist, wenn das Eigentum unbeweglicher Sachen ua zufolge Einantwortung einer Erbschaft übertragen werden soll, den Fall des Vermögensüberganges durch Verschmelzung nach Paragraph 25, SpG nicht berücksichtigt, obwohl nach nun herrschender Ansicht mit wirksamer Einantwortung im Erbgang oder durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren dem Erben bzw Ersteher das Eigentum an einer Liegenschaft verschafft wird (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 431,; Koziol-Welser8 römisch zwei 101; NZ 1981, 109 ua). Dennoch bedarf es der Einverleibung (Paragraph 436, ABGB; Paragraph 237, Absatz eins, EO). Es ist daher nicht einzusehen, warum, wenn das Gesetz dafür keine besonderen Anordnungen trifft, der Eigentumsübergang bei der Sparkassenverschmelzung anders behandelt werden sollte. Die Forderung nach der Einverleibung des Eigentums folgt also nicht allein aus Paragraph 4, GBG, sondern ergibt sich schon aus sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 431 und 436 ABGB. Der Oberste Gerichtshof tritt daher der Ansicht bei, daß auch bei Verbücherung der Verschmelzung im Wege des Paragraph 136, GBG die Eintragsart die Einverleibung sein muß (VwGH GesRZ 1978, 87; RPflSlgG 380; RPflSlgG 1410). Paragraph 136, Absatz eins, GBG bietet keine Handhabe, den außerbücherlich erfolgten Eigentumsübergang durch die "Anmerkung der Namensänderung" zu verbüchern. Diese Vorschrift sagt nichts darüber aus, welche Eintragung zur Berichtigung erforderlich ist.
Es ist durch die Einverleibung des Eigentumsrechtes der übernehmenden Sparkasse auf ihr Ansuchen der eingetretenen Rechtsänderung der bücherliche Niederschlag zu geben (Feil, Grundbuchsgesetz - 1985 - Kurzkommentar 354 mit Berufung auf Jud, aaO 117 ff und RPflSlgG 112, 297, 380). Dann kann aber auch nicht auf die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung verzichtet werden (Jud, aaO 138), so daß bei einem entsprechenden Antrag nur die Vormerkung, nicht aber die Einverleibung bewilligt werden könnte, solange die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht vorgelegt wird. Eine bücherliche Eintragung kann überdies nicht auf Grund des vorgelegten Registerauszuges bewilligt werden, der die aufnehmende Sparkasse betrifft, weil nach § 25 SpG der Vermögensübergang bei der Sparkassenverschmelzung mit der Eintragung in das Register am Sitz der übertragenden Sparkasse eintritt und ein urkundlicher Nachweis dieser Eintragung fehlt.Es ist durch die Einverleibung des Eigentumsrechtes der übernehmenden Sparkasse auf ihr Ansuchen der eingetretenen Rechtsänderung der bücherliche Niederschlag zu geben (Feil, Grundbuchsgesetz - 1985 - Kurzkommentar 354 mit Berufung auf Jud, aaO 117 ff und RPflSlgG 112, 297, 380). Dann kann aber auch nicht auf die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung verzichtet werden (Jud, aaO 138), so daß bei einem entsprechenden Antrag nur die Vormerkung, nicht aber die Einverleibung bewilligt werden könnte, solange die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht vorgelegt wird. Eine bücherliche Eintragung kann überdies nicht auf Grund des vorgelegten Registerauszuges bewilligt werden, der die aufnehmende Sparkasse betrifft, weil nach Paragraph 25, SpG der Vermögensübergang bei der Sparkassenverschmelzung mit der Eintragung in das Register am Sitz der übertragenden Sparkasse eintritt und ein urkundlicher Nachweis dieser Eintragung fehlt.