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Entscheidung 5 Ob 180/04p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob180/04p

Entscheidungsdatum

14.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Bruno J*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Mag. Martin E*****, 2. Peter S*****, beide vertreten durch Dr. Margit Schoeller, Rechtsanwältin in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. April 2004, GZ 41 R 203/03m-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren nach Paragraph 37, MRG beschränkt die Mitwirkungspflicht der Parteien, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, die dem Untersuchungsgrundsatz innewohnende richterliche Erhebungspflicht (RIS-Justiz RS0070480; RS0083783 ua). Nur wenn bereits in erster Instanz entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet worden wäre oder sonst hervorgekommen wäre, dass dem Antragsteller bei Anmietung des Geschäftslokals die Unternehmereigenschaft gefehlt hätte, hätte für das Erstgericht ein entsprechender Aufklärungsbedarf bestanden. Der Antragsteller hat sich aber im erstinstanzlichen Verfahren darauf beschränkt, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er tatsächlich seiner Rügeobligenheit nachgekommen wäre.

Daher unterliegt der vom Antragsteller erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Umstand, er sei bei Anmietung des Geschäftslokals nicht Unternehmer gewesen und insofern hätte ihn überhaupt keine Rügepflicht getroffen vergleiche SZ 71/19; RIS-Justiz RS0109568), dem auch im besonderen Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, MRG geltenden Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0070485 ua). Im Weiteren geht der außerordentliche Revisionsrekurs, der eine Rüge iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG unterstellt, nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Er ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt. Insgesamt war daher der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E74547 5Ob180.04p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00180.04P.0914.000

Dokumentnummer

JJT_20040914_OGH0002_0050OB00180_04P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung