Begründung:
Die Antragstellerin ist Pächterin der landwirtschaftlichen Liegenschaft EZ ***** GB *****, die Antragsgegner sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der gepachteten Liegenschaft. Der Pachtvertrag wurde am 1. 2. 2003 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dabei wurde vereinbart, dass er nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum 31. 3. bzw 30. 11. eines Jahres gekündigt werden könne.
Die Antragsgegner haben insgesamt drei außergerichtliche Aufkündigungen des Pachtvertrages jeweils mittels eingeschriebenen Briefes vorgenommen, und zwar erstmals mit Schreiben vom 13. 11. 2003, der Antragstellerin zugekommen Ende November 2003, das zweite Mal mit Schreiben vom 19. 3. 2004 zum 30. 11. 2004, der Antragstellerin zugekommen im März 2004, und das dritte Mal mit Schreiben vom 17. 5. 2004, ebenfalls zum 30. 11. 2004, der Antragstellerin zugekommen Ende Mai 2004.
Am 4. 6. 2004 langte bei Gericht der verfahrensleitende Antrag der Antragstellerin um Verlängerung des Pachtvertrages um drei Jahre ein. Begründet wird der Antrag damit, es handle sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb iSd § 5 Abs 1 Z 2 LPG, wofür die Richtpachtzeit zehn Jahre betrage. Die Antragstellerin habe hohe Investitionen in die Landwirtschaft getätigt, sodass eine bereits nach nur eineinhalb Jahren erfolgte Aufkündigung unbillig sei.Am 4. 6. 2004 langte bei Gericht der verfahrensleitende Antrag der Antragstellerin um Verlängerung des Pachtvertrages um drei Jahre ein. Begründet wird der Antrag damit, es handle sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb iSd Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, LPG, wofür die Richtpachtzeit zehn Jahre betrage. Die Antragstellerin habe hohe Investitionen in die Landwirtschaft getätigt, sodass eine bereits nach nur eineinhalb Jahren erfolgte Aufkündigung unbillig sei.
Die Antragsgegner wendeten sich gegen die beantragte Verlängerung und wendeten Verspätung des Verlängerungsantrags ein. Nach § 10 Abs 1 Z 2 LPG müsse der Antrag innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung der außergerichtlichen Aufkündigung an den Pächter gestellt werden. Diese Frist habe die Antragstellerin nicht eingehalten. Darüber hinaus wendeten sich die Antragsgegner gegen den Verlängerungsantrag aus weiteren Gründen, auf die hier aber nicht eingegangen werden muss.Die Antragsgegner wendeten sich gegen die beantragte Verlängerung und wendeten Verspätung des Verlängerungsantrags ein. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LPG müsse der Antrag innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung der außergerichtlichen Aufkündigung an den Pächter gestellt werden. Diese Frist habe die Antragstellerin nicht eingehalten. Darüber hinaus wendeten sich die Antragsgegner gegen den Verlängerungsantrag aus weiteren Gründen, auf die hier aber nicht eingegangen werden muss.
Das Erstgericht wies nämlich mit Sachbeschluss den Verlängerungsantrag wegen Verspätung zurück. Die Antragstellerin habe weder innerhalb von vierzehn Tagen nach der ersten, noch der zweiten Aufkündigung, sondern erst am 4. 6. 2004 den Verlängerungsantrag gestellt und damit der hier anzuwendenden Bestimmung des § 10 Abs 1 Z 2 LPG nicht rechtzeitig entsprochen.Das Erstgericht wies nämlich mit Sachbeschluss den Verlängerungsantrag wegen Verspätung zurück. Die Antragstellerin habe weder innerhalb von vierzehn Tagen nach der ersten, noch der zweiten Aufkündigung, sondern erst am 4. 6. 2004 den Verlängerungsantrag gestellt und damit der hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LPG nicht rechtzeitig entsprochen.
Durch die Aufhebung der §§ 565 f ZPO durch die ZVN 1983 sei nur die verfahrensrechtliche Wirkung der außergerichtlichen Aufkündigung, nicht aber auch deren materiellrechtliche Wirkung gemäß § 1116 ABGB beseitigt worden. Einer gerichtlichen Aufkündigung bedürfe es zur Beendigung des Pachtvertrages nicht. Die gegenständlichen außergerichtlichen Aufkündigungen wären daher wirksam gewesen, weshalb sich der Verlängerungsantrag als verspätet erweise.Durch die Aufhebung der Paragraphen 565, f ZPO durch die ZVN 1983 sei nur die verfahrensrechtliche Wirkung der außergerichtlichen Aufkündigung, nicht aber auch deren materiellrechtliche Wirkung gemäß Paragraph 1116, ABGB beseitigt worden. Einer gerichtlichen Aufkündigung bedürfe es zur Beendigung des Pachtvertrages nicht. Die gegenständlichen außergerichtlichen Aufkündigungen wären daher wirksam gewesen, weshalb sich der Verlängerungsantrag als verspätet erweise.
Einem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge. Es hob den angefochtenen Sachbeschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Zunächst sei richtig, dass § 10 LPG eine materiellrechtliche Ausschlussfrist enthalte, bei deren Nichteinhaltung der Verlängerungsantrag abzuweisen sei. Zutreffend sei auch, dass die Aufhebung der §§ 565 f ZPO durch die ZVN 1983 nur die verfahrensrechtliche Wirkung der außergerichtlichen Aufkündigung, nicht aber deren materiellrechtliche Wirkung nach § 1116 ABGB beseitigt habe (2 Ob 322/98m). Eine außergerichtliche Aufkündigung beende also materiellrechtlich das Pachtverhältnis. Sie setze aber den Lauf der Frist des § 10 Abs 1 Z 2 LPG nicht in Gang. Das Rekursgericht folgte damit der von Würth (in Rummel² Rz 5 zu § 10 LPG) vertretenen Ansicht, die auch von zweitinstanzlicher Rechtsprechung geteilt wird. Da der Begriff der „außergerichtlichen Kündigung" der ZPO entnommen sei, hätte schon vor der ZVN 1983 nur eine dem § 565 ZPO entsprechende Aufkündigung, nicht aber eine von vornherein nur materiellrechtlich wirksame formlose Erklärung die Frist ausgelöst, weil ansonsten kaum von „Zustellung" gesprochen werden könne. Infolge der Aufhebung der §§ 565 f ZPO durch die ZVN 1983 existiere darüber hinaus das Institut der außergerichtlichen Aufkündigung in dem in § 10 LPG verwendeten Sinn nicht mehr. Es werde daher die Frist des § 10 Abs 1 Z 2 LPG erst durch Zustellung einer Räumungsklage in Gang gesetzt (vgl Würth aaO).Zunächst sei richtig, dass Paragraph 10, LPG eine materiellrechtliche Ausschlussfrist enthalte, bei deren Nichteinhaltung der Verlängerungsantrag abzuweisen sei. Zutreffend sei auch, dass die Aufhebung der Paragraphen 565, f ZPO durch die ZVN 1983 nur die verfahrensrechtliche Wirkung der außergerichtlichen Aufkündigung, nicht aber deren materiellrechtliche Wirkung nach Paragraph 1116, ABGB beseitigt habe (2 Ob 322/98m). Eine außergerichtliche Aufkündigung beende also materiellrechtlich das Pachtverhältnis. Sie setze aber den Lauf der Frist des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LPG nicht in Gang. Das Rekursgericht folgte damit der von Würth (in Rummel² Rz 5 zu Paragraph 10, LPG) vertretenen Ansicht, die auch von zweitinstanzlicher Rechtsprechung geteilt wird. Da der Begriff der „außergerichtlichen Kündigung" der ZPO entnommen sei, hätte schon vor der ZVN 1983 nur eine dem Paragraph 565, ZPO entsprechende Aufkündigung, nicht aber eine von vornherein nur materiellrechtlich wirksame formlose Erklärung die Frist ausgelöst, weil ansonsten kaum von „Zustellung" gesprochen werden könne. Infolge der Aufhebung der Paragraphen 565, f ZPO durch die ZVN 1983 existiere darüber hinaus das Institut der außergerichtlichen Aufkündigung in dem in Paragraph 10, LPG verwendeten Sinn nicht mehr. Es werde daher die Frist des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LPG erst durch Zustellung einer Räumungsklage in Gang gesetzt vergleiche Würth aaO).
Der Oberste Gerichtshof habe bisher nur in MietSlg 34.522/16 die Ansicht vertreten, dass es ausreicht, wenn der Pächter im Fall einer außergerichtlichen Aufkündigung den Antrag auf Verlängerung des Pachtvertrages innerhalb von zwei Monaten vor dem Kündigungstermin stellt.
Auch nach dieser Ansicht erweise sich hier die Antragstellung auf Verlängerung des Landpachtvertrages als rechtzeitig.
Der angefochtene Sachbeschluss sei als ergänzungsbedürftig aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Das Rekursgericht erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob auch eine nur materiellrechtlich wirksame außergerichtliche Aufkündigung die Frist des § 10 Abs 1 Z 2 LPG auslöse. Dieser Frage komme erhebliche Bedeutung iSd § 64 AußStrG zu.Das Rekursgericht erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob auch eine nur materiellrechtlich wirksame außergerichtliche Aufkündigung die Frist des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LPG auslöse. Dieser Frage komme erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 64, AußStrG zu.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der Antragsgegner mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag an das Gericht zweiter Instanz gestellt.
Die Antragstellerin beantragt, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen in eventu ihm nicht Folge zu geben.