[8] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller zeigt keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf. [8] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller zeigt keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.
[9] 1. Mehrere bauliche Veränderungen sind grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen und nicht für sich zu beurteilen (5 Ob 222/19m; 5 Ob 38/19b mwN). Die gesonderte Beurteilung einzelner Änderungen ist (nur) zulässig, wenn diese in keinem untrennbaren Zusammenhang stehen. Das trifft zu, wenn die angestrebten Maßnahmen objektiv voneinander trennbar sind und der änderungswillige Wohnungseigentümer, der die Ersetzung der Zustimmung zu den einzelnen trennbaren Änderungen begehrt, eindeutig zum Ausdruck bringt, auch an einer teilweisen Stattgebung interessiert zu sein (5 Ob 222/19m; 5 Ob 38/19b mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0083040). [9] 1. Mehrere bauliche Veränderungen sind grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen und nicht für sich zu beurteilen (5 Ob 222/19m; 5 Ob 38/19b mwN). Die gesonderte Beurteilung einzelner Änderungen ist (nur) zulässig, wenn diese in keinem untrennbaren Zusammenhang stehen. Das trifft zu, wenn die angestrebten Maßnahmen objektiv voneinander trennbar sind und der änderungswillige Wohnungseigentümer, der die Ersetzung der Zustimmung zu den einzelnen trennbaren Änderungen begehrt, eindeutig zum Ausdruck bringt, auch an einer teilweisen Stattgebung interessiert zu sein (5 Ob 222/19m; 5 Ob 38/19b mwN; vergleiche auch RIS-Justiz RS0083040).
[10] Die Teilbarkeit eines Antrags und die Möglichkeit des Zuspruchs eines „Minus“ setzt in der Regel eine präzise Fassung von Eventualbegehren mit jeweils entsprechendem Tatsachenvorbringen voraus (5 Ob 222/19m mwN). Maßgeblich ist dabei der objektive Erklärungswert der entsprechenden Prozesshandlung. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der dem Gericht und Gegner bekannten Verfahrens- und Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Der objektive Erklärungswert ist dabei stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf. Nur grobe Fehlbeurteilungen sind vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen (5 Ob 222/19m; 5 Ob 63/18b mwN).
[11] 2. Eine solche Fehlbeurteilung ist dem Rekursgericht hier nicht unterlaufen. Dieses vertrat die Auffassung, dass der im Antragsbegehren – neben anderen aus dem maßgeblichen Bauansuchen „insbesondere“ herausgegriffenen Änderungen – in einem eigenen Punkt genannte Einbau eines Personenaufzugs in seiner Gesamtheit als eine Änderung zu beurteilen ist. Auf Basis des erstinstanzlichen Vorbringens der Antragsteller und angesichts der konkreten Formulierung dieses Punktes des Antragsbegehrens („Einbau eines internen Personenaufzuges vom Untergeschoss von Lokal Top 3 über das Erdgeschoss von Lokal Top 3 in das erste Obergeschoss zur Ordination Top 5 und Wohnung Top 6 mit den Dimensionen laut Bauanzeige, und zwar insbesondere […] iii. drei Haltestellen: UG, EG, OG 1; iv. Förderhöhe ca. 11,56 m […]) ist diese Beurteilung des Rekursgerichts nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass der Personenaufzug insofern objektiv „trennbar“ sein mag, als die technische Möglichkeit besteht, diesen auch nur im Inneren des einen Wohnungseigentumsobjekts und nur vom Kellergeschoß in das Erdgeschoß zu führen, bedeutet noch nicht, dass diese Maßnahme nicht im Hinblick auf den konkreten Antrag rechtlich in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Nach der Rechtsprechung des Fachsenats hätten die änderungswilligen Antragsteller vielmehr etwa durch Fassung eines Eventualbegehrens mit einem entsprechendem Tatsachenvorbringen eindeutig zum Ausdruck bringen müssen, auch an der Genehmigung einer bloßen Teilausführung des Personenaufzugs interessiert zu sein. Der mögliche Umstand, dass kein Hinweis auf das Gegenteil vorliegt, also kein Hinweis darauf, dass die Antragsteller an der Errichtung eines Personenaufzugs vom Kellergeschoß in das Erdgeschoß kein Interesse hätten, genügt nicht. Entgegen der Behauptung der Revisionsrekurswerber ist das Interesse auch an einer bloß teilweisen Bewilligung nämlich keineswegs evident und selbsterklärend.
[12] 3. Der Revisionsrekurs war daher mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen. [12] 3. Der Revisionsrekurs war daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.