Die Antragstellerin ist Mieterin in dem den Antragsgegnern gehörigen Haus Wien I, N.-Gasse 8. Mit dem Mietvertrag vom 16. April 1948 verpflichtete sie sich unter § 3 Punkt 1, monatlich einen Hauptmietzins von 71.60 S und einen Neuvermietungszuschlag von 47.73 S, unter Punkt 2 die auf sie anteilsmäßig entfallenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben und unter Punkt 4 im Sinne des § 16 (1) MietG. einen Zuschlag von 20 g für jede Mietkrone zu bezahlen, wobei unter Punkt 3 ausdrücklich festgehalten wurde, daß "Grundlage der Mietberechnung die Jahresfriedensmiete von 4296 Kronen bilde". Die Antragsgegner haben mit Schreiben vom 16. Februar 1961 von der Antragstellerin die Bezahlung eines Betrages von 3863.88 S als Zuschlag zum Hauptmietzins von 30 g für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914 vom 1. März 1958 bis 28. Februar 1961 begehrt.Die Antragstellerin ist Mieterin in dem den Antragsgegnern gehörigen Haus Wien römisch eins, N.-Gasse 8. Mit dem Mietvertrag vom 16. April 1948 verpflichtete sie sich unter Paragraph 3, Punkt 1, monatlich einen Hauptmietzins von 71.60 S und einen Neuvermietungszuschlag von 47.73 S, unter Punkt 2 die auf sie anteilsmäßig entfallenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben und unter Punkt 4 im Sinne des Paragraph 16, (1) MietG. einen Zuschlag von 20 g für jede Mietkrone zu bezahlen, wobei unter Punkt 3 ausdrücklich festgehalten wurde, daß "Grundlage der Mietberechnung die Jahresfriedensmiete von 4296 Kronen bilde". Die Antragsgegner haben mit Schreiben vom 16. Februar 1961 von der Antragstellerin die Bezahlung eines Betrages von 3863.88 S als Zuschlag zum Hauptmietzins von 30 g für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914 vom 1. März 1958 bis 28. Februar 1961 begehrt.
Das Erstgericht hat auf Antrag der Mieterin im Punkt 1 seines Beschlusses ausgesprochen, daß die Antragsgegner durch das in dem Schreiben vom 16. Februar 1961 gestellte Begehren das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten haben. Gemäß § 1 der Verordnung vom 17. März 1938, DRGBl. I, S. 253, und § 4 StGBl. Nr. 231/1945, betrage die Höhe des gemäß § 16 (1) MietG. zulässigen Zuschlages von 20 g (alt) nunmehr 13 1/3 g (neu). Dadurch löse sich auch der scheinbare Widerspruch im Mietvertrag, welcher im § 3 Z. 1 von einem Neuvermietungszuschlag von 47.73 S monatlich (= 13 1/2 g/Kr) und im § 3 Z. 4 von einem Zuschlag von 20 g/Kr gemäß § 16 (1) MietG. spreche, in dem Sinne, daß es sich um ein und denselben Zuschlag von 20 g (alt) = 13 1/3 g (neu) handle.Das Erstgericht hat auf Antrag der Mieterin im Punkt 1 seines Beschlusses ausgesprochen, daß die Antragsgegner durch das in dem Schreiben vom 16. Februar 1961 gestellte Begehren das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten haben. Gemäß Paragraph eins, der Verordnung vom 17. März 1938, DRGBl. römisch eins, S. 253, und Paragraph 4, StGBl. Nr. 231 aus 1945,, betrage die Höhe des gemäß Paragraph 16, (1) MietG. zulässigen Zuschlages von 20 g (alt) nunmehr 13 1/3 g (neu). Dadurch löse sich auch der scheinbare Widerspruch im Mietvertrag, welcher im Paragraph 3, Ziffer eins, von einem Neuvermietungszuschlag von 47.73 S monatlich (= 13 1/2 g/Kr) und im Paragraph 3, Ziffer 4, von einem Zuschlag von 20 g/Kr gemäß Paragraph 16, (1) MietG. spreche, in dem Sinne, daß es sich um ein und denselben Zuschlag von 20 g (alt) = 13 1/3 g (neu) handle.
Soweit das Erstgericht in den Punkten 2 und 3 über die weitergehenden Anträge der Antragstellerin teils im stattgebenden, teils im abweislichen Sinn entschieden hat, erwuchs der erstgerichtliche Beschluß in Rechtskraft.
Aus Anlaß des von den Antragsgegnern hinsichtlich des Punktes 1 ergriffenen Rekurses hob das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes im angefochtenen Umfang auf und wies den Antrag der Mieterin wegen Unzuständigkeit des Gerichtes zurück, weil das Erstgericht über die Zulässigkeit der Einhebung eines Zuschlages nach § 16 (1) MietG. entschieden habe, eine solche Entscheidung aber auf den Rechtsweg gehöre. Gleichzeitig sprach es aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt werde.Aus Anlaß des von den Antragsgegnern hinsichtlich des Punktes 1 ergriffenen Rekurses hob das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes im angefochtenen Umfang auf und wies den Antrag der Mieterin wegen Unzuständigkeit des Gerichtes zurück, weil das Erstgericht über die Zulässigkeit der Einhebung eines Zuschlages nach Paragraph 16, (1) MietG. entschieden habe, eine solche Entscheidung aber auf den Rechtsweg gehöre. Gleichzeitig sprach es aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt werde.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge und trug dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung auf.