Der Revisionsrekurs des A* und der F* ist unzulässig.
Gemäß § 32 LiegTeilG richtet sich nur die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf Ersuchen einer Partei auf Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, nach den Bestimmungen der §§ 122 ff GBG, während für die Anfechtung sonstiger im Liegenschaftsteilungsgesetz geregelten Angelegenheiten die Grundsätze des Außerstreitverfahrens gelten. Beim amtswegigen Verfahren wegen Verbücherung eines Anmeldungsbogens handelt es sich um eine Angelegenheit der letztgenannten Art, sodaß eine Anfechtung des bestätigenden Beschlusses zweiter Instanz gemäß § 16 AußStrG nur wegen Nichtigkeit sowie wegen offenbarer Gesetz- oder Aktenwidrigkeit zulässig ist (vergleiche SZ 39/101 u.v.a., zuletzt etwa 5 Ob 16/75).Gemäß Paragraph 32, LiegTeilG richtet sich nur die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf Ersuchen einer Partei auf Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, nach den Bestimmungen der Paragraphen 122, ff GBG, während für die Anfechtung sonstiger im Liegenschaftsteilungsgesetz geregelten Angelegenheiten die Grundsätze des Außerstreitverfahrens gelten. Beim amtswegigen Verfahren wegen Verbücherung eines Anmeldungsbogens handelt es sich um eine Angelegenheit der letztgenannten Art, sodaß eine Anfechtung des bestätigenden Beschlusses zweiter Instanz gemäß Paragraph 16, AußStrG nur wegen Nichtigkeit sowie wegen offenbarer Gesetz- oder Aktenwidrigkeit zulässig ist (vergleiche SZ 39/101 u.v.a., zuletzt etwa 5 Ob 16/75).
Die Revisionswerber machen den Anfechtungsgrund einer offenbaren Gesetzwidrigkeit in Bezug auf die §§ 15 Z. 2 und 16 LiegTeilG geltend. Sie vermeinen, daß die dort festgelegten Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verbücherungsverfahrens gemäß den §§ 15 ff LiegTeilG nicht vorlägen. Da es sich im vorliegenden Falle um eine Zuschreibung von Trenngrundstücken des öffentlichen Gutes an verschiedene Liegenschaftseigentümer, unter anderem die Revisionsrekurswerber, handelt, die dabei 30 m2 erwerben, ist hier ein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung der untergerichtlichen Beschlüsse zunächst überhaupt nicht wahrnehmbar. Hinsichtlich der im Rekurse behaupteten Fahrtrechte bezüglich des Trennstücks T 2, das einer anderen, nicht den Revisionsrekurswerbern gehörenden Liegenschaft zugeschrieben werden soll, hat das Rekursgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß derartige Rechte im vereinfachten Verfahren nicht anders als durch die Verständigung und die Belehrung nach § 20 LiegTeilG berücksichtigt werden können. Die Vermessungsbehörde hat auf dem Anmeldungsbogen im Sinne des § 16 LiegTeilG bestätigt, daß es sich um die Verbücherung einer Weganlage, sohin einer im § 15 Z. 1 LiegTeilG genannten Anlage handle, für die die Sonderbestimmungen des vereinfachten Verbücherungsverfahrens zu gelten haben. Die hier gerügte Aktenwidrigkeit kann daher nicht vorliegen. Dies um so mehr, als das Gericht die Übereinstimmung dieser Bestätigung mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht zu überprüfen hat, wie schon den Bestimmungen über die Anmeldungsbogen gemäß den §§ 157 ff. GV zu entnehmen ist. Im übrigen könnte in diesem Zusammenhänge auch nicht der Anfechtungsgrund einer offenbaren Gesetzwidrigkeit gegeben sein. Mit dem Hinweis des Vermessungsamtes auf eine Wegregulierung als Art der Veränderung erscheint schließlich den Voraussetzungen des § 15 Z. 2 LiegTeilG Genüge getan, sodaß auch hier nicht von einer offenbaren Gesetzeswidrigkeit gesprochen werden kann. Eine solche kann im Sinne der ständigen Rechtsprechung nur dann angenommen werden, wenn eine Frage im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel an der Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und dennoch gegensätzlich entschieden wurde.Die Revisionswerber machen den Anfechtungsgrund einer offenbaren Gesetzwidrigkeit in Bezug auf die Paragraphen 15, Ziffer 2 und 16 LiegTeilG geltend. Sie vermeinen, daß die dort festgelegten Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verbücherungsverfahrens gemäß den Paragraphen 15, ff LiegTeilG nicht vorlägen. Da es sich im vorliegenden Falle um eine Zuschreibung von Trenngrundstücken des öffentlichen Gutes an verschiedene Liegenschaftseigentümer, unter anderem die Revisionsrekurswerber, handelt, die dabei 30 m2 erwerben, ist hier ein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung der untergerichtlichen Beschlüsse zunächst überhaupt nicht wahrnehmbar. Hinsichtlich der im Rekurse behaupteten Fahrtrechte bezüglich des Trennstücks T 2, das einer anderen, nicht den Revisionsrekurswerbern gehörenden Liegenschaft zugeschrieben werden soll, hat das Rekursgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß derartige Rechte im vereinfachten Verfahren nicht anders als durch die Verständigung und die Belehrung nach Paragraph 20, LiegTeilG berücksichtigt werden können. Die Vermessungsbehörde hat auf dem Anmeldungsbogen im Sinne des Paragraph 16, LiegTeilG bestätigt, daß es sich um die Verbücherung einer Weganlage, sohin einer im Paragraph 15, Ziffer eins, LiegTeilG genannten Anlage handle, für die die Sonderbestimmungen des vereinfachten Verbücherungsverfahrens zu gelten haben. Die hier gerügte Aktenwidrigkeit kann daher nicht vorliegen. Dies um so mehr, als das Gericht die Übereinstimmung dieser Bestätigung mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht zu überprüfen hat, wie schon den Bestimmungen über die Anmeldungsbogen gemäß den Paragraphen 157, ff. GV zu entnehmen ist. Im übrigen könnte in diesem Zusammenhänge auch nicht der Anfechtungsgrund einer offenbaren Gesetzwidrigkeit gegeben sein. Mit dem Hinweis des Vermessungsamtes auf eine Wegregulierung als Art der Veränderung erscheint schließlich den Voraussetzungen des Paragraph 15, Ziffer 2, LiegTeilG Genüge getan, sodaß auch hier nicht von einer offenbaren Gesetzeswidrigkeit gesprochen werden kann. Eine solche kann im Sinne der ständigen Rechtsprechung nur dann angenommen werden, wenn eine Frage im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel an der Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und dennoch gegensätzlich entschieden wurde.
Mangels eines gesetzlich zulässigen Anfechtungsgrundes war der Revisionsrekurs sohin zurückzuweisen.