Aus nachstehenden Erwägungen ist aber ein solcher Ausspruch für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit notwendig. Die Antragstellerin hat nämlich gegen den zweitinstanzlichen Beschluss einen „außerordentlichen Revisionsrekurs" erhoben.
Gemäß Art 10 § 2 Abs 2 WohnAußStrBeglG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Rekurs- und das Revisionsrekursverfahren (§ 37 Abs 3 Z 14 bis 16 MRG) dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Das ist hier der Fall, weil die angefochtene Entscheidung (Sachbeschluss des Rekursgerichtes) vom 17. März 2005 datiert. Für die vom Rekursgericht vertretene Ansicht, es handle sich bei der „angefochtenen Entscheidung" stets um die erstinstanzliche Entscheidung, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt (vgl etwa 5 Ob 72/05g; Würth/Zingher/Kovanyi, Wohnrecht 04 Anm 2 zu § 37 MRG).Gemäß Artikel 10, Paragraph 2, Absatz 2, WohnAußStrBeglG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Rekurs- und das Revisionsrekursverfahren (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 14 bis 16 MRG) dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Das ist hier der Fall, weil die angefochtene Entscheidung (Sachbeschluss des Rekursgerichtes) vom 17. März 2005 datiert. Für die vom Rekursgericht vertretene Ansicht, es handle sich bei der „angefochtenen Entscheidung" stets um die erstinstanzliche Entscheidung, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt vergleiche etwa 5 Ob 72/05g; Würth/Zingher/Kovanyi, Wohnrecht 04 Anmerkung 2, zu Paragraph 37, MRG).
Demnach gelten zufolge § 37 Abs 3 Z 16 MRG idFd WohnAußStrBeglG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002 für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die §§ 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die gemäß § 62 Abs 3 und 5 und § 63 Abs 1 AußStrG maßgebliche Wertgrenze EUR 10.000 beträgt. Nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG hat das Rekursgericht in seinen Beschluss auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 zulässig ist, wenn der Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 2 jedenfalls unzulässig ist. Hat das Rekursgericht nach Abs 1 Z 2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000 (hier zufolge § 37 Abs 3 Z 16 MRG idFd WohnAußStrBeglG: EUR 10.000) übersteigt oder nicht.Demnach gelten zufolge Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG idFd WohnAußStrBeglG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die Paragraphen 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die gemäß Paragraph 62, Absatz 3 und 5 und Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG maßgebliche Wertgrenze EUR 10.000 beträgt. Nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG hat das Rekursgericht in seinen Beschluss auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, zulässig ist, wenn der Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 62, Absatz 2, jedenfalls unzulässig ist. Hat das Rekursgericht nach Absatz eins, Ziffer 2, ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000 (hier zufolge Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG idFd WohnAußStrBeglG: EUR 10.000) übersteigt oder nicht.
Diese Wertgrenze für den außerordentlichen Revisionskrekurs gilt ausnahmslos. Die bisherigen Ausnahmen in § 52 Abs 2 Z 7 WEG 2002 aF entfallen (ausdrücklich RV zu Art 1 Z 16 WohnAußStrBeglG; Würth/Zingher/Kovanyi aaO Anm 4 zu § 62 AußStrG).Diese Wertgrenze für den außerordentlichen Revisionskrekurs gilt ausnahmslos. Die bisherigen Ausnahmen in Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 7, WEG 2002 aF entfallen (ausdrücklich Regierungsvorlage , zu Artikel eins, Ziffer 16, WohnAußStrBeglG; Würth/Zingher/Kovanyi aaO Anmerkung 4 zu Paragraph 62, AußStrG).
Zusammengefasst bedeutet das, dass der außerordentliche Revisionsrekurs im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ausnahmslos nur zulässig ist, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 übersteigt (vgl Würth/Zingher/Kovanyi aaO Rz 11 zu § 37 MRG).Zusammengefasst bedeutet das, dass der außerordentliche Revisionsrekurs im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ausnahmslos nur zulässig ist, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 übersteigt vergleiche Würth/Zingher/Kovanyi aaO Rz 11 zu Paragraph 37, MRG).
Das Rekursgericht wird daher seine Entscheidung um den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ergänzen zu haben. Anschließend werden die Ergänzungsbeschlüsse den Parteien zuzustellen und - falls eine Bewertung mit über EUR 10.000 erfolgt, der Antragstellerin ein Verbesserungsauftrag durch Anwaltsunterfertigung zu erteilen sein (§ 52 Abs 2 Z 6 WEG idFd Art 2 Z 2 des WohnAußStrBeglG). Auch hier ist zu berücksichtigen, dass das Datum der angefochtenen Rekursentscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.Das Rekursgericht wird daher seine Entscheidung um den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ergänzen zu haben. Anschließend werden die Ergänzungsbeschlüsse den Parteien zuzustellen und - falls eine Bewertung mit über EUR 10.000 erfolgt, der Antragstellerin ein Verbesserungsauftrag durch Anwaltsunterfertigung zu erteilen sein (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 6, WEG idFd Artikel 2, Ziffer 2, des WohnAußStrBeglG). Auch hier ist zu berücksichtigen, dass das Datum der angefochtenen Rekursentscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
Spruchgemäß sind daher die Akten dem Rekursgericht zum Nachtrag des vorgesehenen Ausspruchs und der sich daraus ergebenden Vorgangsweise zurückzustellen.