Entscheidung 5 Ob 182/61
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.05.1961
Norm
ABGB §198
ABGB §254
Außerstreitgesetz §9
Spruch
Der für ein außereheliches Kind bestellte Vormund hat ein Beschwerderecht gegen seine Enthebung.
Entscheidung vom 31. Mai 1961, 5 Ob 182/61.
I. Instanz: Bezirksgericht Arnfels; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Arnfels; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Text
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 14. Dezember 1960 wurde Hedwig S. als Vormunderin des mj. Erich S. enthoben und an ihrer Stelle die Bezirkshauptmannschaft L. zum Vormund bestellt.
Den gegen diesen Beschluß von der Vormunderin Hedwig S. erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit der Begründung zurück, daß Hedwig S. nicht Beteiligte im Vormundschaftsverfahren sei, da die in den §§ 196 - 198 ABGB. normierten Bestimmungen über die Berufung zur Vormundschaft für die Vormundschaftswahl bei unehelichen Kindern nicht gelten; sie sei daher auch zum Rekurse gegen den Beschluß, durch den sie als Vormunderin enthoben wurde, nicht legitimiert.Den gegen diesen Beschluß von der Vormunderin Hedwig S. erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit der Begründung zurück, daß Hedwig S. nicht Beteiligte im Vormundschaftsverfahren sei, da die in den Paragraphen 196, - 198 ABGB. normierten Bestimmungen über die Berufung zur Vormundschaft für die Vormundschaftswahl bei unehelichen Kindern nicht gelten; sie sei daher auch zum Rekurse gegen den Beschluß, durch den sie als Vormunderin enthoben wurde, nicht legitimiert.
Der Oberste Gerichtshof gab dein Rekurs der Hedwig S. Folge und trug dem Rekursgericht die sachliche Entscheidung über den Rekurs auf.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Auch der für das außereheliche Kind bestellte Vormund wird in dem Augenblick seiner Bestellung "Beteiligter" im Sinne des § 9 AußStrG. Als solchem steht ihm aber gegen jede Verfügung des Vormundschaftsgerichtes, daher auch gegen seine Enthebung, ein Beschwerderecht offen. Das war in der älteren Rechtsprechung (vgl. GlUNF. 5424, GlUNF. 6298, ZBl. 1923 Nr. 33) niemals zweifelhaft. Das muß umso mehr gelten, wenn - wie hier - die Vormunderin behauptet, daß ihre Enthebung dem Wohl des Kindes widerspricht. Soweit in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 448/58 eine gegenteilige Rechtsauffassung zum Ausdruck kommt, vermag ihr der erkennende Senat nicht zu folgen.Auch der für das außereheliche Kind bestellte Vormund wird in dem Augenblick seiner Bestellung "Beteiligter" im Sinne des Paragraph 9, AußStrG. Als solchem steht ihm aber gegen jede Verfügung des Vormundschaftsgerichtes, daher auch gegen seine Enthebung, ein Beschwerderecht offen. Das war in der älteren Rechtsprechung vergleiche GlUNF. 5424, GlUNF. 6298, ZBl. 1923 Nr. 33) niemals zweifelhaft. Das muß umso mehr gelten, wenn - wie hier - die Vormunderin behauptet, daß ihre Enthebung dem Wohl des Kindes widerspricht. Soweit in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 448/58 eine gegenteilige Rechtsauffassung zum Ausdruck kommt, vermag ihr der erkennende Senat nicht zu folgen.
Schlagworte
Beschwerderecht des Vormundes gegen seine Enthebung, Enthebung des
Vormundes, Beschwerderecht, Rekursrecht des Vormundes gegen seine
Enthebung, Vormund, Beschwerderecht gegen Enthebung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:0050OB00182.61.0531.000
Dokumentnummer
JJT_19610531_OGH0002_0050OB00182_6100000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung