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Entscheidung 5 Ob 183/60×

Entscheidung 5 Ob 183/60

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob183/60

Entscheidungsdatum

11.05.1960

Norm

Mietengesetz §32 Abs2
ZPO §419
ZPO §502 Abs4

Kopf

SZ 33/56

Spruch

Der Ausspruch nach Paragraph 32, Absatz 2, MietG. kann ebensowenig wie jener nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO. nachgetragen werden.

Entscheidung vom 11. Mai 1960, 5 Ob 183/60.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Gmunden; römisch zwei. Instanz: Kreisgericht Wels.

Text

Das Erstgericht wies den ein Haus in G. betreffenden Antrag auf Erhöhung des Hauptmietzinses nach Paragraph 7, MietG. ab.

Das Rekursgericht hob mit Beschluß vom 4. August 1959 den erstgerichtlichen Beschluß auf und verwies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, ohne auszusprechen, daß eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist. Die Entscheidung wurde am 29. August 1959 dem Vertreter des Antragstellers zugestellt, der am 1. September 1959 den Antrag stellte, den Beschluß durch den Beisatz zu berichtigen bzw. zu ergänzen, daß eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sei. Diesem Antrage wurde mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 28. März 1960 Folge gegeben. Hierauf erhob der Antragsteller am 7. April 1960 gegen den Beschluß vom 4. August 1959 Revisionsrekurs.

Der Oberste Gerichtshof wies diesen Revisionsrekurs als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, MietG. kann gegen eine abändernde oder aufhebende Entscheidung des Rekursgerichtes Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann erhoben werden, wenn das Rekursgericht in seiner Entscheidung feststellt, daß eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist. Da die Entscheidung des Rekursgerichtes vom 4. August 1959 einen solchen Ausspruch nicht enthielt, war ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Die Entscheidung wurde daher mit ihrer Zustellung an die Parteien (d. i. am 29. August 1959 bzw. 31. August 1959) rechtskräftig. Die Rechtskraft konnte durch einen nachträglich gefaßten Ausspruch, daß eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war, nicht mehr beseitigt werden. Für die Erlassung eines solchen Beschlusses fehlt jede gesetzliche Grundlage. Das Rekursgericht grundet seinen Ergänzungsbeschluß auf die Bestimmungen der Paragraphen 430, 423, ZPO. Abgesehen davon, daß für das Verfahren in Mietsachen nicht die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, sondern gemäß Paragraph 25, MietG. die Vorschriften des Außerstreitgesetzes Anwendung finden und daher nur eine analoge Anwendung der Paragraphen 430, 423, ZPO. in Frage käme, liegt auch ein den im Paragraph 423, ZPO. geregelten Fällen vergleichbarer Fall hier nicht vor. Paragraph 423, ZPO. setzt voraus, daß über etwas nicht entschieden wurde, worüber auf jeden Fall zu entscheiden gewesen wäre. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Im Gegensatz zur Vorschrift des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO., welche einen Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes zwingend vorschreibt, weshalb bei Unterbleiben des Ausspruches die Bewertung nachgetragen werden muß, hängt die Eröffnung des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 32, Absatz 2, MietG. von der vom Rekursgericht zu treffenden Feststellung ab, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist. Der Ausspruch, daß eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, ist dem Rechtskraftvorbehalt nach Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO. vergleichbar. Ein solcher kann aber, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, nicht nachgetragen werden (SZ. römisch sieben 185, 2 Ob 15/49, 3 Ob 720/54). Das gleiche gilt hinsichtlich der Erklärung der Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, ZPO. (Pollak, System des österreichischen Zivilprozeßrechtes, 2. Aufl. S. 568) und der Revisionsbeschwerde nach Paragraph 21, Absatz 2, des 3. Rückstellungsgesetzes (EvBl. 1954 Nr. 135). Inhaltlich sagt aber Paragraph 32, Absatz 2, MietG. trotz seiner aus verfassungsrechtlichen Gründen vorgenommenen Neuformulierung durch den Justizausschuß (s. Nr. 674 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch sieben. GP., und vergleiche hiezu die Regierungsvorlage, Nr. 392 dieser Beilagen) das gleiche wie Paragraph 502, Absatz 4, ZPO., nämlich: er macht die Möglichkeit der Erhebung eines weiteren Rechtsmittels von der Entscheidung durch die zweite Instanz abhängig. Ob allenfalls die Unterlassung der Feststellung, daß eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, zu einer Berichtigung in analoger Anwendung des Paragraph 419, ZPO. (JBl. 1937 S. 457) dann führen könnte, wenn diese Feststellung beschlossen war und ihre Aufnahme in den Spruch nur durch ein Versehen unterblieben ist (EvBl. 1954 Nr. 135), ist hier nicht zu untersuchen, weil dieser Fall nicht vorliegt. Das Rekursgericht hat erst in seinem Ergänzungsbeschluß vom 28. März 1960 den Ausspruch nach Paragraph 32, Absatz 2, MietG. beschlossen und begrundet, nachdem bereits durch die Unterlassung dieses Ausspruches in der Entscheidung vom 4. August 1959 bindend klargestellt war, daß ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unzulässig ist. Eine nachträglich durch die Einfügung des Ausspruches nach Paragraph 32, Absatz 2, MietG. vorgenommene Ergänzung der Entscheidung des Rekursgerichtes ist unbeachtlich. Der Umstand, daß der Ergänzungsbeschluß des Rekursgerichtes nicht angefochten wurde, ändert daran nichts, weil die Vorschriften über das Verfahren von Amts wegen zu beachten sind (SZ. römisch sieben 185); übrigens enthielt der Ergänzungsbeschluß die Rechtsmittelbelehrung, daß ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluß nicht zulässig sei. Zu welchen Folgerungen die Berücksichtigung eines solchen Ergänzungsbeschlusses führen würde, zeigt gerade der vorliegende Fall, wo die Entscheidung des Rekursgerichtes am 31. August 1959 in Rechtskraft erwachsen ist und durch den Ergänzungsbeschluß vom 28. März 1960, der dem Vertreter der Antragsgegner am 7. April 1960 zugestellt wurde, sieben Monate später wieder anfechtbar werden würde.

Anmerkung

Z33056

Schlagworte

Berichtigung, keine - durch nachträgliche Beifügung des Ausspruches, nach § 32 Abs. 2 MietG. oder § 502 Abs. 4 ZPO., Mietsachen, keine nachträgliche Beifügung des Ausspruches nach § 32, Abs. 2 MietG. oder § 502 Abs. 4 ZPO., Rekurs Zulassung nach § 32 Abs. 2 MietG. kann nicht nachgetragen werden, Revision Zulassung nach § 502 Abs. 4 ZPO. kann nicht nachgetragen werden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0050OB00183.6.0511.000

Dokumentnummer

JJT_19600511_OGH0002_0050OB00183_6000000_000

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