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Entscheidung 5 Ob 183/75×

Entscheidung 5 Ob 183/75

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob183/75

Entscheidungsdatum

14.10.1975

Norm

ABGB §1500
Grundbuchsgesetz §20
KO §13
KO §76

Kopf

SZ 48/104

Spruch

Das Grundbuch ist vom Tag der Konkurseröffnung - unabhängig davon, ob diese Tatsache angemerkt wurde oder nicht gegenüber jedermann gesperrt, sofern nicht eine Übertragung dinglicher Rechte auf Grund eines vor der Konkurseröffnung liegenden Ranges im Sinne des Paragraph 13, KO möglich ist; die bücherliche Anmerkung der Konkurseröffnung wirkt nur deklarativ

OGH 14. Oktober 1975, 5 Ob 183/75 (KG Steyr R 128/75; BG Steyr TZ 1652/75)

Text

Mit Beschluß vom 27. Juni 1975 bewilligte das Erstgericht den am selben Tag bei ihm eingelangten Antrag der nunmehrigen Revisionsrekurswerber, ob der Max S allein gehörigen Liegenschaft EZ 476 römisch zehn auf Grund des Kaufvertrages vom 30. April 1974 je zur Hälfte ihr Eigentumsrecht einzuverleiben.

Mit dem Hinweis darauf, daß über das Vermögen des Verkäufers und bücherlichen Eigentümers der Liegenschaft, Max S vom Landesgericht Salzburg mit Beschluß vom 5. Mai 1975 der Konkurs eröffnet worden war, erhob der Konkursmasseverwalter gegen den Beschluß des Erstgerichtes Rekurs.

Das Rekursgericht gab diesem Rekurs Folge und wies das Grundbuchsgesuch der Käufer und nunmehrigen Revisionsrekurswerber ab. Es begrundete diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß sich der Rang der begehrten bücherlichen Einverleibung nicht, wie dies gemäß Paragraph 13, KO erforderlich wäre, nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richte; die Rangordnung für die beantragte Einverleibung bestimme sich vielmehr im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, GBG nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches beim Grundbuchsgericht, also nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Verkäufers und bücherlichen Eigentümers Max S, weshalb der Antrag der Käufer auf Einverleibung ihres Eigentums an der Liegenschaft vom Erstgericht hätte abgewiesen werden müssen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragsteller nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Rechtsmittelwerber übersehen die Herrschaft des Intabulationsgrundsatzes im Sinne des Paragraph 431, ABGB, wenn sie die Ansicht vertreten, sie seien bereits infolge Übernahme der Liegenschaft vom Verkäufer Eigentümer geworden. Das Gesetz hat, worauf zuletzt mit überzeugenden Argumenten Bydlinski in Klang[2] IV/2, 120 hinwies, die Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz normiert (Paragraph 425, ABGB), weshalb außerhalb dieses Bereiches kein Platz für sogenanntes außerbücherliches Eigentum sein kann. Deshalb kann auch dem Grundbuchgesuch der Antragsteller und nunmehrigen Revisionsrekurswerber nicht der Charakter eines Antrages auf Berechtigung des Grundbuches im Sinne des Paragraph 136, GBG zukommen, worauf nämlich die Ausführungen der Rechtsmittelwerber im Ergebnis hinausliefen.

Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, daß die begehrte Einverleibung des Eigentumsrechtes der Antragsteller daran scheitern muß, daß sie für die begehrte Eintragung keinen Rang in Anspruch nehmen können, der vor dem Tag der Konkurseröffnung liegt (Paragraph 13, KO). Ihr Grundbuchgesuch ist erst mehr als sieben Wochen nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Verkäufers und Liegenschaftseigentümers Max S beim Grundbuchsgericht eingelangt. Mangels eines vor der Konkurseröffnung liegenden Grundbuchsranges (Paragraphen 56, 88, 89, GBG) bestimmt sich deshalb der Rang des Gesuches gemäß Paragraph 29, GBG nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Besuches beim Grundbuchsgericht. Zu diesem Zeitpunkt bestand aber bereits, wie eben dargelegt wurde, die durch die Konkurseröffnung über den Liegenschaftseigentümer ausgelöste Grundbuchsperre, so daß das Gesuch unabhängig davon, ob die Konkurseröffnung im Grundbuch angemerkt war oder nicht - dieser Anmerkung kommt nämlich bloß deklarative Wirkung zu (Bartsch - Pollak, KO[3], 100 Anmerkung 9 zu Paragraph 13, KO) -, schon vom Erstgericht abzuweisen gewesen wäre. Dem gegen den dennoch vollzogenen Eintragungsbeschluß des Erstgerichtes, der offenbar in Unkenntnis der Konkurseröffnung ergangen war, erhobenen Rekurs des Konkursmasseverwalters hat deshalb das Rekursgericht mit Recht Folge gegeben.

Auf ihr Vertrauen in die grundbuchsrechtlichen Publizitätsvorschriften können sich die Rechtsmittelwerber nicht mit Erfolg berufen, weil diese durch die besonderen Publizitätsvorschriften des Konkursrechtes aufgehoben wurden: Das Grundbuch ist vom Tag der Konkurseröffnung an ungeachtet der Anmerkung dieses Ereignisses jedenfalls und gegenüber jedermann gesperrt, wenn nicht eine Übertragung dinglicher Rechte auf Grund eines vor der Konkurseröffnung liegenden Ranges im Sinne des Paragraph 13, KO möglich ist.

Anmerkung

Z48104

Schlagworte

Anmerkung der Konkurseröffnung, wirkt nur deklarativ, Grundbuch, Sperre des - vom Tag der Konkurseröffnung, Konkurseröffnung, Sperre des Grundbuches vom Tag der -

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:0050OB00183.75.1014.000

Dokumentnummer

JJT_19751014_OGH0002_0050OB00183_7500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011111 Rechtssatz 14.10.1975Zivilrecht
Das Gesetz hat die Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz (§ 431 ABGB) normiert (§ 425 ABGB), weshalb außerhalb dieses Bereiches kein Platz für sogenanntes außerbücherliches Eigentum sein kann. Soweit der Eintragungsgrundsatz herrscht, bewirkt die bloße Übergabe …
RS0011224 Rechtssatz 08.02.1972Zivilrecht
Bei einem Doppelverkauf muss der Eintragungsgrundsatz dem Publizitätsprinzip insoweit weichen, dass der "außerbücherliche Erwerber" seine Rechte gegen den bücherlichen Einzelrechtsnachfolger des Veräußerers dann geltend machen kann, wenn dieser nicht im Ver …
RS0011227 Rechtssatz 09.11.1960Zivilrecht
Schlechtgläubigkeit des Erwerbers nur, wenn auffällige Umstände für einen außerbücherlichen Eigentumserwerb sprechen, wie die von den Erwerbern bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht zu übersehende Übergabe der Liegenschaft an den außerbücherlichen Erwerber, so …
RS0011228 Rechtssatz 13.12.1950Zivilrecht
Unter wirklicher Übergabe im Sinn des § 943 ABGB ist bei Liegenschaften auch die außerbücherliche Übergabe zu verstehen, mag es sich hiebei auch nicht um einen ganzen Grundbuchskörper, sondern nur um ein Trennstück handeln.
RS0011233 Rechtssatz 09.07.1963Zivilrecht
Umstände - wie die Errichtung eines Zaunes - die für einen außerbücherlichen Erwerb sprechen, nehmen dem bücherlichen Erwerber den guten Glauben.
RS0011250 Rechtssatz 17.10.1956Zivilrecht
Der bücherliche Einzelnachfolger des Veräußerers verdrängt den außerbücherlichen Erwerber, wenn er die außerbücherliche Übergabe weder kannte noch fahrlässig nicht kannte.
RS0011290 Rechtssatz 29.05.1953Zivilrecht
Aus § 22 GBG und § 7 Grundbuchsnovelle 1942 ergibt sich, dass entgegen § 431 ABGB die außerbücherliche Übertragung einer Liegenschaft nicht rechtlich bedeutungslos ist. Der außerbücherliche Übernehmer kann seine Rechte übertragen und sie auch sowohl dem urs …
RS0011298 Rechtssatz 23.06.1971Zivilrecht
Wird eine Liegenschaft gekauft und vor Errichtung einer einverleibungsfähigen Urkunde übergeben, so treten die Wirkungen des Vertrages bereits mit dem Abschluss ein. Die körperliche Übergabe ist bereits die Erfüllung, soweit es sich nicht um die Herbeiführu …
RS0011314 Rechtssatz 30.09.1959Zivilrecht
Der in § 431 ABGB normierte Vertrauensgrundsatz greift nur so weit Platz, als dies zum Schutz des Vertrauens auf das öffentliche Buch erforderlich ist. Der außerbücherliche Erwerber behält daher Recht, wenn der Gegner keinen Anspruch auf diesen Vertrauenssc …
RS0034769 Rechtssatz 14.10.1975Zivilrecht
Das Grundbuch ist vom Tage der Konkurseröffnung an - unabhängig davon, ob dieses Ereignis angemerkt wurde - jedenfalls und gegenüber jedermann gesperrt, wenn nicht eine Übertragung dinglicher Rechte auf Grund eines vor der Konkurseröffnung über den Eigentüm …
RS0034853 Rechtssatz 14.10.1975Zivilrecht
Die bücherliche Anmerkung der Konkurseröffnung wirkt deklarativ.
RS0034858 Rechtssatz 14.10.1975Zivilrecht
Konkursrechtliche Publizitätswirkung hebt Vertrauen auf grundbuchsrechtliche Publizität auf (hier: negative Publizität des Grundbuches).
RS0060529 Rechtssatz 14.10.1975Zivilrecht
Mangels eines vor Konkurseröffnung über den Liegenschaftseigentümer liegenden Grundbuchranges (§§ 56, 88, 89 GBG) bestimmt sich der Rang eines Grundbuchgesuches gemäß § 29 GBG nach dem Zeitpunkt des Einlangens beim Grundbuchsgericht.