Aus der Begründung:
Die Rechtsmittelwerber übersehen die Herrschaft des Intabulationsgrundsatzes im Sinne des § 431 ABGB, wenn sie die Ansicht vertreten, sie seien bereits infolge Übernahme der Liegenschaft vom Verkäufer Eigentümer geworden. Das Gesetz hat, worauf zuletzt mit überzeugenden Argumenten Bydlinski in Klang[2] IV/2, 120 hinwies, die Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz normiert (§ 425 ABGB), weshalb außerhalb dieses Bereiches kein Platz für sogenanntes außerbücherliches Eigentum sein kann. Deshalb kann auch dem Grundbuchgesuch der Antragsteller und nunmehrigen Revisionsrekurswerber nicht der Charakter eines Antrages auf Berechtigung des Grundbuches im Sinne des § 136 GBG zukommen, worauf nämlich die Ausführungen der Rechtsmittelwerber im Ergebnis hinausliefen.Die Rechtsmittelwerber übersehen die Herrschaft des Intabulationsgrundsatzes im Sinne des Paragraph 431, ABGB, wenn sie die Ansicht vertreten, sie seien bereits infolge Übernahme der Liegenschaft vom Verkäufer Eigentümer geworden. Das Gesetz hat, worauf zuletzt mit überzeugenden Argumenten Bydlinski in Klang[2] IV/2, 120 hinwies, die Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz normiert (Paragraph 425, ABGB), weshalb außerhalb dieses Bereiches kein Platz für sogenanntes außerbücherliches Eigentum sein kann. Deshalb kann auch dem Grundbuchgesuch der Antragsteller und nunmehrigen Revisionsrekurswerber nicht der Charakter eines Antrages auf Berechtigung des Grundbuches im Sinne des Paragraph 136, GBG zukommen, worauf nämlich die Ausführungen der Rechtsmittelwerber im Ergebnis hinausliefen.
Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, daß die begehrte Einverleibung des Eigentumsrechtes der Antragsteller daran scheitern muß, daß sie für die begehrte Eintragung keinen Rang in Anspruch nehmen können, der vor dem Tag der Konkurseröffnung liegt (§ 13 KO). Ihr Grundbuchgesuch ist erst mehr als sieben Wochen nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Verkäufers und Liegenschaftseigentümers Max S beim Grundbuchsgericht eingelangt. Mangels eines vor der Konkurseröffnung liegenden Grundbuchsranges (§§ 56, 88, 89 GBG) bestimmt sich deshalb der Rang des Gesuches gemäß § 29 GBG nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Besuches beim Grundbuchsgericht. Zu diesem Zeitpunkt bestand aber bereits, wie eben dargelegt wurde, die durch die Konkurseröffnung über den Liegenschaftseigentümer ausgelöste Grundbuchsperre, so daß das Gesuch unabhängig davon, ob die Konkurseröffnung im Grundbuch angemerkt war oder nicht - dieser Anmerkung kommt nämlich bloß deklarative Wirkung zu (Bartsch - Pollak, KO[3], 100 Anm. 9 zu § 13 KO) -, schon vom Erstgericht abzuweisen gewesen wäre. Dem gegen den dennoch vollzogenen Eintragungsbeschluß des Erstgerichtes, der offenbar in Unkenntnis der Konkurseröffnung ergangen war, erhobenen Rekurs des Konkursmasseverwalters hat deshalb das Rekursgericht mit Recht Folge gegeben.Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, daß die begehrte Einverleibung des Eigentumsrechtes der Antragsteller daran scheitern muß, daß sie für die begehrte Eintragung keinen Rang in Anspruch nehmen können, der vor dem Tag der Konkurseröffnung liegt (Paragraph 13, KO). Ihr Grundbuchgesuch ist erst mehr als sieben Wochen nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Verkäufers und Liegenschaftseigentümers Max S beim Grundbuchsgericht eingelangt. Mangels eines vor der Konkurseröffnung liegenden Grundbuchsranges (Paragraphen 56, 88, 89, GBG) bestimmt sich deshalb der Rang des Gesuches gemäß Paragraph 29, GBG nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Besuches beim Grundbuchsgericht. Zu diesem Zeitpunkt bestand aber bereits, wie eben dargelegt wurde, die durch die Konkurseröffnung über den Liegenschaftseigentümer ausgelöste Grundbuchsperre, so daß das Gesuch unabhängig davon, ob die Konkurseröffnung im Grundbuch angemerkt war oder nicht - dieser Anmerkung kommt nämlich bloß deklarative Wirkung zu (Bartsch - Pollak, KO[3], 100 Anmerkung 9 zu Paragraph 13, KO) -, schon vom Erstgericht abzuweisen gewesen wäre. Dem gegen den dennoch vollzogenen Eintragungsbeschluß des Erstgerichtes, der offenbar in Unkenntnis der Konkurseröffnung ergangen war, erhobenen Rekurs des Konkursmasseverwalters hat deshalb das Rekursgericht mit Recht Folge gegeben.
Auf ihr Vertrauen in die grundbuchsrechtlichen Publizitätsvorschriften können sich die Rechtsmittelwerber nicht mit Erfolg berufen, weil diese durch die besonderen Publizitätsvorschriften des Konkursrechtes aufgehoben wurden: Das Grundbuch ist vom Tag der Konkurseröffnung an ungeachtet der Anmerkung dieses Ereignisses jedenfalls und gegenüber jedermann gesperrt, wenn nicht eine Übertragung dinglicher Rechte auf Grund eines vor der Konkurseröffnung liegenden Ranges im Sinne des § 13 KO möglich ist.Auf ihr Vertrauen in die grundbuchsrechtlichen Publizitätsvorschriften können sich die Rechtsmittelwerber nicht mit Erfolg berufen, weil diese durch die besonderen Publizitätsvorschriften des Konkursrechtes aufgehoben wurden: Das Grundbuch ist vom Tag der Konkurseröffnung an ungeachtet der Anmerkung dieses Ereignisses jedenfalls und gegenüber jedermann gesperrt, wenn nicht eine Übertragung dinglicher Rechte auf Grund eines vor der Konkurseröffnung liegenden Ranges im Sinne des Paragraph 13, KO möglich ist.