[9] Die Revision ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
[10] 1. Die Beklagte vertritt in ihrer Revision weiterhin den Standpunkt, die Kreditbearbeitungsspesen seien als Hauptleistung des Kreditvertrags nicht der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB unterworfen. Damit negiert sie die Rechtsprechung, wonach das Kreditbearbeitungsentgelt als Zusatzentgelt, das nicht der Abgeltung einer nur im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung dient, sondern die Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsieht, der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB unterliegt (RS0016908 [T58]; 7 Ob 169/24i; 2 Ob 52/25y; 7 Ob 111/25m; 9 Ob 19/25x). Einen ins Gewicht fallenden Grund von dieser mittlerweile ständigen Rechtsprechung abzugehen, zeigt die Revision nicht auf. 1. Die Beklagte vertritt in ihrer Revision weiterhin den Standpunkt, die Kreditbearbeitungsspesen seien als Hauptleistung des Kreditvertrags nicht der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterworfen. Damit negiert sie die Rechtsprechung, wonach das Kreditbearbeitungsentgelt als Zusatzentgelt, das nicht der Abgeltung einer nur im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung dient, sondern die Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsieht, der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterliegt (RS0016908 [T58]; 7 Ob 169/24i; 2 Ob 52/25y; 7 Ob 111/25m; 9 Ob 19/25x). Einen ins Gewicht fallenden Grund von dieser mittlerweile ständigen Rechtsprechung abzugehen, zeigt die Revision nicht auf.
[11] 2. Der 2. Senat prüfte in seiner Entscheidung zu 2 Ob 52/25y eine – abgesehen von der Höhe – inhaltsgleiche Bearbeitungsentgelt-Klausel in einem Kreditvertrag der Beklagten. Nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere auch mit der Entscheidung des EuGH, Caja Rural de Navarra, C-699/23 (Rz 19), gelangte der 2. Senat zum Ergebnis, dass die beanstandete Klausel zwar nicht gegen § 6 Abs 3 KSchG verstößt, aber der Missbrauchskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB nicht standhält. Die Verpflichtung zur Bezahlung von Bearbeitungsspesen verstoße dann gegen § 879 Abs 3 ABGB, wenn dieser Betrag den zu erwartenden Aufwand der Beklagten für die in der Klausel genannten Tätigkeiten grob überschreite. Ob dies der Fall sei, müsse anhand des dem Kreditgeber tatsächlich entstehenden Kostenaufwands beurteilt werden. Der Personalaufwand könne dabei anhand marktüblicher Stundensätze abgeschätzt werden, sodass sich umfassende betriebswirtschaftliche Analysen erübrigten. Ausgehend von einem durchschnittlichen – von der Beklagten behaupteten – Zeitaufwand von 20 bis 23 Stunden und unter Berücksichtigung der Kosten für die verwendete Software erachtete es der 2. Senat als offenkundig, dass die vereinbarten Bearbeitungsspesen von 20.850 EUR den tatsächlichen Kostenaufwand, der mit der Bearbeitung des Kreditantrags, der Bonitätsprüfung und der Erstellung der Kreditunterlagen verbunden ist, grob überschreiten und die Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB verstößt. 2. Der 2. Senat prüfte in seiner Entscheidung zu 2 Ob 52/25y eine – abgesehen von der Höhe – inhaltsgleiche Bearbeitungsentgelt-Klausel in einem Kreditvertrag der Beklagten. Nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere auch mit der Entscheidung des EuGH, Caja Rural de Navarra, C-699/23 (Rz 19), gelangte der 2. Senat zum Ergebnis, dass die beanstandete Klausel zwar nicht gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verstößt, aber der Missbrauchskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nicht standhält. Die Verpflichtung zur Bezahlung von Bearbeitungsspesen verstoße dann gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, wenn dieser Betrag den zu erwartenden Aufwand der Beklagten für die in der Klausel genannten Tätigkeiten grob überschreite. Ob dies der Fall sei, müsse anhand des dem Kreditgeber tatsächlich entstehenden Kostenaufwands beurteilt werden. Der Personalaufwand könne dabei anhand marktüblicher Stundensätze abgeschätzt werden, sodass sich umfassende betriebswirtschaftliche Analysen erübrigten. Ausgehend von einem durchschnittlichen – von der Beklagten behaupteten – Zeitaufwand von 20 bis 23 Stunden und unter Berücksichtigung der Kosten für die verwendete Software erachtete es der 2. Senat als offenkundig, dass die vereinbarten Bearbeitungsspesen von 20.850 EUR den tatsächlichen Kostenaufwand, der mit der Bearbeitung des Kreditantrags, der Bonitätsprüfung und der Erstellung der Kreditunterlagen verbunden ist, grob überschreiten und die Klausel gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verstößt.
[12] 2.1. Im hier vorliegenden Fall wurden Bearbeitungsspesen von 8.300 EUR vereinbart. Nach den Feststellungen des Erstgerichts wendeten die Mitarbeiter der Beklagten im Jahr 2018 für die Vorbereitung eines Kreditvertrags (Bonitätsprüfung, Vertragsverhandlungen und Vorbereitung des Vertrags) durchschnittlich 22 bis 23 Stunden Arbeitszeit auf. Ab 2018 erfolgte eine schrittweise Automatisierung der Arbeitsvorgänge, wodurch sich der Arbeitsaufwand im Jahr 2019 gegenüber 2018 leicht verringerte.
[13] 2.2. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass – bei Zugrundelegung des Stundenaufwands im Jahr 2018 von 23 Stunden – der errechnete Mitarbeiter-Stundensatz von 360,90 EUR für die festgestellten standardisierten Tätigkeiten den laut den „Preisen für Dienstleistungen zu Privatkreditkonten und Darlehen (Verbraucherkredit)“ der Beklagten geltenden allgemeinen Stundensatz von 107 EUR um mehr als das Dreifache überschreite, woraus sich eine grob unzulässige Kostenüberschreitung ergebe.
[14] 2.3. Die Beklagte wendet dagegen ein, das Berufungsgericht hätte als Vergleichsmaßstab nicht den Stundensatz von 107 EUR heranziehen dürfen, der gar nicht für die Bearbeitung eines Kreditantrags verrechnet werde, sondern – wie der Entscheidung des EuGH C-699/23, Caja Rural de Navarra, zu entnehmen sei – auf die Marktüblichkeit des Bearbeitungsentgelts abstellen müssen. Obwohl sich die Beklagte auf die Marktüblichkeit des verrechneten Bearbeitungsentgelts gestützt habe, habe das Erstgericht weder Feststellungen zu den konkreten Kosten noch zu einem Stundensatz, der bei der Berechnung des Bearbeitungsentgelts angemessen oder marktüblich wäre, getroffen.
[15] Dieser Einwand ist im Ergebnis berechtigt:
[16] 3. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Klausel wie die gegenständliche nicht intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG (vgl dazu 2 Ob 52/25y [Rz 28]). Sie hält aber nach der jüngeren Rechtsprechung der Missbrauchskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB nur stand, wenn das vereinbarte Zusatzentgelt die tatsächlichen Kosten, die für eine solche Leistung zu erwarten sind, nicht grob überschreitet. Ob das der Fall ist, muss anhand des dem Kreditgeber tatsächlich entstehenden Kostenaufwands beurteilt werden (2 Ob 52/25y [Rz 39]; 9 Ob 19/25x [Punkt 2.2.2.]). Der Personalaufwand für die Kreditbearbeitung kann dabei anhand marktüblicher Stundensätze abgeschätzt werden. 3. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Klausel wie die gegenständliche nicht intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG vergleiche dazu 2 Ob 52/25y [Rz 28]). Sie hält aber nach der jüngeren Rechtsprechung der Missbrauchskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nur stand, wenn das vereinbarte Zusatzentgelt die tatsächlichen Kosten, die für eine solche Leistung zu erwarten sind, nicht grob überschreitet. Ob das der Fall ist, muss anhand des dem Kreditgeber tatsächlich entstehenden Kostenaufwands beurteilt werden (2 Ob 52/25y [Rz 39]; 9 Ob 19/25x [Punkt 2.2.2.]). Der Personalaufwand für die Kreditbearbeitung kann dabei anhand marktüblicher Stundensätze abgeschätzt werden.
[17] 3.1. Das Erstgericht hat zwar Feststellungen zu der bei der Beklagten durchschnittlich im Jahr 2018 für die Kreditbearbeitung angefallenen Arbeitszeit getroffen, aber keine Feststellungen zur Höhe des tatsächlichen Kostenaufwands, insbesondere der marktüblichen Stundensätze für den Personalaufwand getroffen.
[18] Auch das Berufungsgericht hat sich als Vergleichsmaßstab für die Beurteilung, ob das vereinbarte Bearbeitungsentgelt die tatsächlichen Kosten der Beklagten grob überschreitet, nicht auf einen marktüblichen Personalkostenstundensatz gestützt, sondern einen – in einem Preisblatt der Beklagten angeführten – allgemeinen Stundensatz von 107 EUR herangezogen, ohne dass sich aus dem Preisblatt ergibt, dass dieser Stundensatz für die Kreditbearbeitung verrechnet wird.
[19] Es kann daher nicht abschließend beurteilt werden, ob das für die Kreditbearbeitung vereinbarte Bearbeitungsentgelt den, bei der Beklagten entstandenen Aufwand grob überschreitet.
[20] 3.2. Entgegen dem Standpunkt der Beklagten in in ihrer Revision kann ein der Beklagten entstandener Aufwand für einen Kreditvermittler hier nicht berücksichtigt werden, weil die „Bearbeitungsspesen“ im Kreditvertrag ausdrücklich nur für die Bearbeitung des Kreditantrags, die Bonitätsprüfung und die Erstellung der Kreditunterlagen vereinbart wurde. Beziehen sich die Bearbeitungsspesen aufgrund einer Abgrenzung im Vertrag nur auf bestimmte Tätigkeiten, so ist auch nur der (Stunden-)Aufwand dieser Tätigkeiten für die Beurteilung der gröblichen Benachteiligung maßgebend (vgl zu den Kosten eines Kreditvermittlers 2 Ob 52/25y [Rz 43]). 3.2. Entgegen dem Standpunkt der Beklagten in in ihrer Revision kann ein der Beklagten entstandener Aufwand für einen Kreditvermittler hier nicht berücksichtigt werden, weil die „Bearbeitungsspesen“ im Kreditvertrag ausdrücklich nur für die Bearbeitung des Kreditantrags, die Bonitätsprüfung und die Erstellung der Kreditunterlagen vereinbart wurde. Beziehen sich die Bearbeitungsspesen aufgrund einer Abgrenzung im Vertrag nur auf bestimmte Tätigkeiten, so ist auch nur der (Stunden-)Aufwand dieser Tätigkeiten für die Beurteilung der gröblichen Benachteiligung maßgebend vergleiche zu den Kosten eines Kreditvermittlers 2 Ob 52/25y [Rz 43]).
[21] 3.3. Ob die Beklagte das Bearbeitungsentgelt im Kreditvertrag – so wie hier – als Pauschalbetrag oder als Prozentsatz des Kreditbetrags ausgewiesen hat, ist nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist nur, ob die Höhe des Bearbeitungsentgelts den der Beklagten für die dafür vereinbarten Leistungen bzw Tätigkeiten angefallenen Aufwand nicht grob überschreitet.
[22] 4. Da die Feststellungsgrundlage noch ergänzungsbedürftig ist, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Aufhebung ist auch zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung aufgrund der noch nicht erörterten, jüngsten Judikatur des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 52/25y; 9 Ob 19/25x) unumgänglich.
[23] Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht einerseits den Parteien Gelegenheit zur Äußerung und Ergänzung ihres Vorbringens auf Grundlage der zitierten Rechtsprechung zu geben haben und Feststellungen zum Inhalt und Umfang der von der Beklagten im Zuge der Kreditbearbeitung erbrachten Tätigkeiten, insbesondere auch zu einer Marktüblichkeit der Höhe der Bearbeitungsspesen zu treffen haben. Anschließend wird das Erstgericht rechtlich zu beurteilen haben, ob die von der Beklagten dem Kläger verrechnete pauschalierte Bearbeitungsgebühr die – für den (festgestellten) tatsächlichen Aufwand der Beklagten – marktüblichen Kosten grob überschreitet.
[24] 5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. 5. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.