Aus der Begründung:
Dem Berufungsgericht kann zunächst nicht darin beigepflichtet werden, daß zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis bestanden hat. Nach den Feststellungen der Untergerichte war die beklagte Partei Veranstalterin des Festes, bei dem sich der Unfall der Klägerin ereignete; sie organisierte die Bewirtung der Gäste und führte sie auch durch; auch die Einkünfte aus der Bewirtung fielen ihr zu. Auch wenn sie kein Eintrittsgeld verlangte, übte sie damit doch während der Abendveranstaltung des 5. August 1973 eine Tätigkeit aus, die der eines Gastwirtes entspricht. Der OGH hat bereits ausgesprochen, daß ein Gastvertrag mit einem Schankwirt spätestens mit der Entgegennahme der Bestellung durch den Wirt oder einen seiner Angestellten zustande kommt; hiebei ist es ohne Bedeutung, wer später die Bezahlung der Zeche vornehmen soll, weil der Umstand, daß ein Familienangehöriger, Freund oder Bekannter die Zeche begleichen wird, für den Gastwirt und damit auch für den Gastvertag in der Regel unwesentlich ist (SZ 31/14). Auch wenn das Bier, das die Klägerin konsumierte, nicht von dieser bezahlt wurde oder bezahlt werden sollte, ändert dies also nichts daran, daß zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis bestand. Darüber hinaus bestehen ohnehin auch vorvertragliche Pflichten gegen jedermann, mit dem der Handelnde künftig in geschäftlichen Kontakt treten will; "jedermann" ist zwar nicht jede beliebige Person, aber immerhin jeder potentielle Vertragspartner (Welser in ÖJZ 1973, 286). Das ist gewiß jeder, der eine Tanzveranstaltung mit Konsumationsmöglichkeit besucht, da von ihm natürlich erwartet wird, daß er - ob auf eigene oder fremde Rechnung, ist unerheblich - gegen Entgelt die angebotenen Speisen und Getränke konsumiert.
Zu den Pflichten der Gastwirte und derjenigen, die eine gleichartige Funktion ausüben, gehört es, die ihrer Verfügung unterliegenden Anlagen, die sie ihren Gästen zur Benützung einräumen, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu halten (EvBl. 1975/3; SZ 43/204; EvBl. 1970/191; JBl. 1965, 474 u. a.). Die an sie gestellten Anforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden (JBl. 1965, 474). Immerhin wurde aber z. B. doch von einem Gastwirt, zu dessen Unternehmen eine Terrasse mit einem Holzgeländer gehörte, verlangt, daß er in entsprechenden Zeitabständen entweder einen Fachmann zur Untersuchung des Zustandes des Geländers heranzieht oder sich selbst durch entsprechendes Aufgraben vom Zustand der Steher überzeugt, weil gerade an der Stelle, wo ein Steher in die Erde ragt, nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit Fäulnis und Vermorschung gerechnet werden muß; in der Unterlassung jeder ernstlichen Untersuchung des Geländers wurde ein Verschulden des Gastwirtes erblickt (SZ 31/14; in diesem Sinne auch ImmZ 1972, 172).
Im vorliegenden Fall kannte die beklagte Partei die ihr zur Verfügung gestellten Tisch-Bank-Garnituren nicht näher und wußte daher nicht, in welchem Zustand sie sich befanden und wie und wo sie vorher verwendet worden waren. Sie wußte hingegen, daß sie durch den häufigen Gebrauch während des Festes, des erwarteten starken Besuches und der geplanten Schunkelmusik verhältnismäßig stark in Anspruch genommen werden würden. Ihre Leute erkannten auch, daß der Zustand der Garnituren verhältnismäßig schlecht war, mußten doch mehrere schon auf Grund nicht eingehender Untersuchung sofort ausgeschieden werden. Besonders groß war die Gefahr einer Fäulnis an der Unterseite, wurden sie doch, wie der Zeuge Xaver W, dem die Untergerichte folgten, aussagte, oft im Freien verwendet. Unter diesen Umständen war es von der beklagten Partei durchaus zu verlangen, daß sie die übernommenen Garnituren, insbesondere auch an der Unterseite, auf mögliche Fäulnis von Holzteilen genauer untersuchte. Von einer solchen Untersuchung bei Übernahme der Garnituren kann jedoch keine Rede sein. Adolf M und der Obmann der beklagten Partei dürften zwar gewisse Aufträge gegeben haben, sie waren aber unzureichend oder wurden nicht eingehalten. Der Verantwortliche Adolf M sagte sogar selbst aus, daß die übernommenen Böcke nur oberflächlich angeschaut wurden. Die Untergerichte sahen die Ursache des Einsturzes der Tisch-Bank-Kombination darin, daß der Zapfen des Stehers im Basisholz angefault war; es war dies an einer Stelle, an der eine Fäulnis durchaus nahelag.
Eine Haftung der beklagten Partei würde allerdings dennoch entfallen, wenn ihre Leute auch bei einer genaueren Untersuchung der übernommenen Garnituren die Fäulnis des Zapfens nicht hätten feststellen können. Die Untergerichte sahen sich nicht in der Lage festzustellen, wie weit die Fäulnis von außen erkennbar gewesen wäre; das Erstgericht meinte nur, daß die untere Fläche des Basisholzes und des Zapfens verschmutzt gewesen sein dürfte, so daß man eine Fäulnis ohne eine der beklagten Partei nicht zumutbare Reinigung ohnehin nicht hätte feststellen können. Dieser offenbar auch vom Berufungsgericht geteilten Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wenn die Garnituren der beklagten Partei unbekannt und mit großer Wahrscheinlichkeit auch bereits vielfach beansprucht worden waren und schon eine oberflächliche Untersuchung ergeben hatte, daß einzelne Garnituren angefault bzw. unbrauchbar waren, und eine starke Inanspruchnahme während des Festes zu erwarten war, wäre es vielmehr die Pflicht der beklagten Partei gewesen, die Granituren vor ihrer Aufstellung zumindest an den Stellen, an denen das Auftreten von Fäulnis nicht unwahrscheinlich war, vor der Untersuchung auch zu reinigen; nur wenn diese Untersuchung entsprechend sorgfältig geschehen wäre, hätte dann die von der Revision vor allem verlangte weitere Überprüfung des Zustandes der Garnituren zwischen den einzelnen Festveranstaltungen nicht mehr stattfinden müssen.
Die Bereitstellung der Sitzgelegenheiten im gefahrlosen Zustand gehörte zu den vertraglichen Pflichten der beklagten Partei der Klägerin gegenüber. Diese Verbindlichkeit wurde nicht erfüllt. Da der Klägerin gegenüber ein Vertragsverhältnis bestand, haftet die beklagte Partei auch für das Verschulden ihrer Gehilfen nach § 1313a ABGB. Weil das Gesetz verhindern will, daß der Geschädigte, für den die Lebensverhältnisse in der Sphäre des Verantwortlichen nicht durchschaubar sind, in Beweisnotstand gerät (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I, 266), ist gemäß § 1298 ABGB, welche Bestimmung bei Verletzung aller vertraglichen Schutzpflichten Anwendung findet (JBl. 1975, 205), die beklagte Partei dafür beweispflichtig, nicht schuldhaft gehandelt zu haben. Da damit die von den Untergerichten angenommene Unmöglichkeit der Feststellung, die Fäulnis des Zapfens wäre von außen nicht erkennbar gewesen, zu Lasten der beklagten Partei geht, erkennbare Fäulnis die beklagte Partei aber verpflichtet hätte, die Garnitur auszuscheiden, kann nicht gesagt werden, daß eine Haftung der beklagten Partei der Klägerin gegenüber nicht in Betracht kommt. Die beklagte Partei hat sich in der Klagebeantwortung allerdings auch auf einen Sachverständigen berufen und darüber hinaus ein Mitverschulden der Klägerin eingewendet. Die Rechtssache ist daher auch noch nicht für ein Zwischenurteil dem Gründe nach entscheidungsreif. Es bedarf vielmehr einer Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz, so daß die Urteile der Untergerichte aufzuheben waren und die Rechtssache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen ist. Erwähnt sei nur noch, daß die Bestimmungen der §§ 1318, 1319 ABGB auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden sind. Da die Revision dies zwar bestreitet, aber jede nähere Ausführung zur Dartuung des Gegenteils unterläßt, genügt es, auf die in dieser Richtung zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen.Die Bereitstellung der Sitzgelegenheiten im gefahrlosen Zustand gehörte zu den vertraglichen Pflichten der beklagten Partei der Klägerin gegenüber. Diese Verbindlichkeit wurde nicht erfüllt. Da der Klägerin gegenüber ein Vertragsverhältnis bestand, haftet die beklagte Partei auch für das Verschulden ihrer Gehilfen nach Paragraph 1313 a, ABGB. Weil das Gesetz verhindern will, daß der Geschädigte, für den die Lebensverhältnisse in der Sphäre des Verantwortlichen nicht durchschaubar sind, in Beweisnotstand gerät (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch eins, 266), ist gemäß Paragraph 1298, ABGB, welche Bestimmung bei Verletzung aller vertraglichen Schutzpflichten Anwendung findet (JBl. 1975, 205), die beklagte Partei dafür beweispflichtig, nicht schuldhaft gehandelt zu haben. Da damit die von den Untergerichten angenommene Unmöglichkeit der Feststellung, die Fäulnis des Zapfens wäre von außen nicht erkennbar gewesen, zu Lasten der beklagten Partei geht, erkennbare Fäulnis die beklagte Partei aber verpflichtet hätte, die Garnitur auszuscheiden, kann nicht gesagt werden, daß eine Haftung der beklagten Partei der Klägerin gegenüber nicht in Betracht kommt. Die beklagte Partei hat sich in der Klagebeantwortung allerdings auch auf einen Sachverständigen berufen und darüber hinaus ein Mitverschulden der Klägerin eingewendet. Die Rechtssache ist daher auch noch nicht für ein Zwischenurteil dem Gründe nach entscheidungsreif. Es bedarf vielmehr einer Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz, so daß die Urteile der Untergerichte aufzuheben waren und die Rechtssache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen ist. Erwähnt sei nur noch, daß die Bestimmungen der Paragraphen 1318, 1319, ABGB auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden sind. Da die Revision dies zwar bestreitet, aber jede nähere Ausführung zur Dartuung des Gegenteils unterläßt, genügt es, auf die in dieser Richtung zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen.