Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Michael M*****, wider die Antragsgegner 1.) S***** GmbH, *****, 2.) Ö*****-Aktiengesellschaft, *****, 3.) Wang L*****, alle vertreten durch Dr. Walter Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 12 MRG, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Februar 2000, GZ 40 R 532/99b-34, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 16. September 1999, GZ 7 Msch 37/97w-28, idF des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Oktober 1999, GZ 7 Msch 37/97w-30, abgeändert wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Michael M*****, wider die Antragsgegner 1.) S***** GmbH, *****, 2.) Ö*****-Aktiengesellschaft, *****, 3.) Wang L*****, alle vertreten durch Dr. Walter Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Februar 2000, GZ 40 R 532/99b-34, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 16. September 1999, GZ 7 Msch 37/97w-28, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Oktober 1999, GZ 7 Msch 37/97w-30, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beantragte die Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes durch Einhebung bestimmter Beträge unter dem Titel Betriebskosten in der Zeit vom 1. 4. 1993 bis 1. 3. 1996.
Das Erstgericht stellte eine Überschreitung fest und schuf einen Rückforderungstitel über S 27.105,60 sA.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegner Folge und wies den Sachantrag ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- nicht übersteige und dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diese Rekursentscheidung erhob der Antragsteller "außerordentlichen" Revisionsrekurs; hilfsweise stellte er an das Rekursgericht einen Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO in Verbindung mit einem ordentlichen Revisionsrekurs.Gegen diese Rekursentscheidung erhob der Antragsteller "außerordentlichen" Revisionsrekurs; hilfsweise stellte er an das Rekursgericht einen Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit einem ordentlichen Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.
Der bestimmte Betriebskostenvorschreibungen betreffende Sachantrag des Antragstellers fällt unter § 37 Abs 1 Z 12 MRG; um die (selbständige) Feststellung des Verteilungsschlüssels gemäß § 37 Abs 1 Z 9 MRG ohne Bezug auf eine konkrete Vorschreibung handelt es sich hiebei nicht (vgl Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 37 MRG Rz 22). Nur ein solcher Abspruch würde auch künftige Mieter auf Dauer binden (vgl die vom Rechtsmittelwerber zitierten Gesetzesmaterialien zur WGN 1997 in Würth/Zingher, Wohnrecht 99, 382). Für den hier vorliegenden Abspruch über Betriebskostenvorschreibungen bestimmter Perioden gelten hingegen die Rechtsmittelbeschränkungen gemäß § 37 Abs 3 Z 18a MRG; dies auch dann, wenn für die Überprüfung der Betriebskostenvorschreibungen als Vorfrage die Nutzfläche von Bedeutung ist.Der bestimmte Betriebskostenvorschreibungen betreffende Sachantrag des Antragstellers fällt unter Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG; um die (selbständige) Feststellung des Verteilungsschlüssels gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9, MRG ohne Bezug auf eine konkrete Vorschreibung handelt es sich hiebei nicht vergleiche Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 37, MRG Rz 22). Nur ein solcher Abspruch würde auch künftige Mieter auf Dauer binden vergleiche die vom Rechtsmittelwerber zitierten Gesetzesmaterialien zur WGN 1997 in Würth/Zingher, Wohnrecht 99, 382). Für den hier vorliegenden Abspruch über Betriebskostenvorschreibungen bestimmter Perioden gelten hingegen die Rechtsmittelbeschränkungen gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG; dies auch dann, wenn für die Überprüfung der Betriebskostenvorschreibungen als Vorfrage die Nutzfläche von Bedeutung ist.
Da der Entscheidungsgegenstand nach dem Ausspruch des Rekursgerichtes S 130.000,-- nicht übersteigt und der Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt wurde, ist der Revisionsrekurs gemäß § 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2 Z 1a ZPO jedenfalls unzulässig, damit auch ein "außerordentlicher" Revisionsrekurs. Von der Möglichkeit, in einem solchen Fall einen Antrag an das Rekursgericht auf Abänderung seines Unzulässigkeitsausspruches (verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs) zu stellen, hat der Antragsteller ohnehin hilfsweise Gebrauch gemacht; hierüber wird das Rekursgericht zu entscheiden haben.Da der Entscheidungsgegenstand nach dem Ausspruch des Rekursgerichtes S 130.000,-- nicht übersteigt und der Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt wurde, ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO jedenfalls unzulässig, damit auch ein "außerordentlicher" Revisionsrekurs. Von der Möglichkeit, in einem solchen Fall einen Antrag an das Rekursgericht auf Abänderung seines Unzulässigkeitsausspruches (verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs) zu stellen, hat der Antragsteller ohnehin hilfsweise Gebrauch gemacht; hierüber wird das Rekursgericht zu entscheiden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00185.00T.0713.000
Dokumentnummer
JJT_20000713_OGH0002_0050OB00185_00T0000_000