Begründung:
Zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 1,240.105,98 sA führte die R***** Genossenschaft mbH Exekution durch Zwangsversteigerung der der Mathilde N***** gehörigen Liegenschaftshälfte der EZ ***** Grundbuch*****. Mit Beschluss vom 7. 9. 1999 wurde der Betreibenden der Zuschlag erteilt (AZ 5 E 3477/96z des BG Tulln). Mit Kaufvertrag vom 30. 6./20. 7. 2000 verkaufte die Ersteherin diese Liegenschaftshälfte der nunmehrigen Antragstellerin.
Das Verfahren zur geräumten Übergabe der Liegenschaft an die Ersteherin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 10. 5. 2000, GZ 5 E 3477/96z-264, ausgesetzt.
Bereits am 3. 3. 2000 war zu 11 Cg 447/93k des Handelsgerichtes Wien, in dem Mathilde N***** Beklagte war, das Verfahren ausgesetzt und der Akt dem Bezirksgericht Neulengbach als Pflegschaftsgericht zur Entscheidung übermittelt worden, ob betreffend der beklagten Mathilde N***** ein Sachwalter zu bestellen oder sonst eine entsprechende Maßnahme zu setzen sei.
Im Verfahren 1 P 42/00m des Bezirksgerichtes Neulengbach wurde für Mathilde N***** mit Beschluss vom 23. 2. 2001 Dr. Karl Haas zum einstweiligen Sachwalter gemäß § 238 Abs 2 AußStrG bestellt.Im Verfahren 1 P 42/00m des Bezirksgerichtes Neulengbach wurde für Mathilde N***** mit Beschluss vom 23. 2. 2001 Dr. Karl Haas zum einstweiligen Sachwalter gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG bestellt.
Am 13. 11. 2000 hatte die Antragstellerin, die von der Ersteherin die Liegenschaftshälfte erworben hatte, mit dem verfahrenseinleitenden Antrag in diesem Verfahren ihre Eigentumseinverleibung gemäß § 22 GBG beantragt. Das Erstgericht bewilligte dieses Eintragungsbegehren mit Beschluss vom 5. 12. 2000, TZ 2779/00. Der Bewilligungsbeschluss wurde Mathilde N***** am 11. 12. 2000 eigenhändig zugestellt.Am 13. 11. 2000 hatte die Antragstellerin, die von der Ersteherin die Liegenschaftshälfte erworben hatte, mit dem verfahrenseinleitenden Antrag in diesem Verfahren ihre Eigentumseinverleibung gemäß Paragraph 22, GBG beantragt. Das Erstgericht bewilligte dieses Eintragungsbegehren mit Beschluss vom 5. 12. 2000, TZ 2779/00. Der Bewilligungsbeschluss wurde Mathilde N***** am 11. 12. 2000 eigenhändig zugestellt.
Dagegen erhob sie Rekurs an das Landesgericht St. Pölten mit dem Begehren auf Abänderung der Entscheidung im Sinn einer Abweisung des Einverleibungsbegehrens. Als Begründung führte sie an, dass das gegen sie geführte Versteigerungsverfahren ausgesetzt sei und vor dessen Beendigung keine grundbücherlichen Eintragungen vorgenommen werden dürften.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Gericht zweiter Instanz diesem Rekurs nicht Folge. Gemäß § 156 Abs 1 EO gehe die Gefahr der zur Versteigerung gelangten Liegenschaft mit dem Tag der Erteilung des Zuschlags auf den Ersteher über. Nach § 156 Abs 2 EO habe die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher und die bücherliche Eintragung seines Eigentumsrechts erst nach Erfüllung der Versteigerungsbedingungen zu erfolgen. Das bedeute, dass nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen und nach Eintritt der Rechtskraft der Erteilung des Zuschlags und damit nach unbedingtem Erwerb des Eigentums der Ersteher Anspruch darauf habe, dass ihm die versteigerte Liegenschaft in seinen Besitz übergeben werde. Das Zwangsversteigerungsverfahren hingegen sei mit Rechtskraft des Zuschlages beendet. Das Verfahren zur zwangsweisen Übergabe der Liegenschaft an die Ersteherin stelle ein eigenes Exekutionsverfahren nach § 294 EO dar, sodass eine vom Erstgericht verfügte Aussetzung dieses Verfahrens eine bücherliche Einverleibung der Ergebnisse des Versteigerungsverfahrens nicht hindere. Die Ersteherin habe die Liegenschaftshälfte an die Antragstellerin weiterveräußert, sodass eine geschlosse Kette von Titeln vorliege und eine Einverleibung der Antragstellerin vorzunehmen gewesen sei.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Gericht zweiter Instanz diesem Rekurs nicht Folge. Gemäß Paragraph 156, Absatz eins, EO gehe die Gefahr der zur Versteigerung gelangten Liegenschaft mit dem Tag der Erteilung des Zuschlags auf den Ersteher über. Nach Paragraph 156, Absatz 2, EO habe die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher und die bücherliche Eintragung seines Eigentumsrechts erst nach Erfüllung der Versteigerungsbedingungen zu erfolgen. Das bedeute, dass nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen und nach Eintritt der Rechtskraft der Erteilung des Zuschlags und damit nach unbedingtem Erwerb des Eigentums der Ersteher Anspruch darauf habe, dass ihm die versteigerte Liegenschaft in seinen Besitz übergeben werde. Das Zwangsversteigerungsverfahren hingegen sei mit Rechtskraft des Zuschlages beendet. Das Verfahren zur zwangsweisen Übergabe der Liegenschaft an die Ersteherin stelle ein eigenes Exekutionsverfahren nach Paragraph 294, EO dar, sodass eine vom Erstgericht verfügte Aussetzung dieses Verfahrens eine bücherliche Einverleibung der Ergebnisse des Versteigerungsverfahrens nicht hindere. Die Ersteherin habe die Liegenschaftshälfte an die Antragstellerin weiterveräußert, sodass eine geschlosse Kette von Titeln vorliege und eine Einverleibung der Antragstellerin vorzunehmen gewesen sei.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 260.000 übersteige und ein ordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig sei, änderte jedoch letzteren Ausspruch über Antrag der Mathilde N***** dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Die Rekursentscheidung wurde dem mittlerweile bestellten Sachwalter am 15. 5. 2001 zugestellt.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Mathilde N*****, vertreten durch ihren einstweiligen Sachwalter, mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Grundbuchsantrags. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 94 Abs 1 Z 2 GBG und die dazu ergangene Rechtsprechung führt die Revisionsrekurswerberin ins Treffen, es lägen beachtliche Gründe vor, die Prozessfähigkeit der Mathilde N***** auch während des Zwangsversteigerungsverfahrens in Zweifel zu ziehen und damit Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des am 7. 9. 1999 erteilten Zuschlags. Es sei zwar richtig, dass die Bestellung des einstweiligen Sachwalters grundsätzlich nur für die Zukunft wirke, also für die Zeit ab der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters. Doch sei nach ständiger Rechtsprechung für davor liegende Zeiträume zu klären, ob die Partei durch einen gesetzlichen Vertreter ordnungsgemäß vertreten war bzw ob ein Sachwalter bisherige Prozessschritte genehmigte. Dabei sei die Indizwirkung einer notwendig gewordenen Sachwalterbestellung für eine anzunehmende Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Betroffenen auf maximal ein Jahr vor den Bestellungsakt auszudehnen, sofern nicht konkrete Belege für einen bereits länger anhaltenden Zustand beschränkter Handlungsfähigkeit vorlägen.Unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG und die dazu ergangene Rechtsprechung führt die Revisionsrekurswerberin ins Treffen, es lägen beachtliche Gründe vor, die Prozessfähigkeit der Mathilde N***** auch während des Zwangsversteigerungsverfahrens in Zweifel zu ziehen und damit Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des am 7. 9. 1999 erteilten Zuschlags. Es sei zwar richtig, dass die Bestellung des einstweiligen Sachwalters grundsätzlich nur für die Zukunft wirke, also für die Zeit ab der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters. Doch sei nach ständiger Rechtsprechung für davor liegende Zeiträume zu klären, ob die Partei durch einen gesetzlichen Vertreter ordnungsgemäß vertreten war bzw ob ein Sachwalter bisherige Prozessschritte genehmigte. Dabei sei die Indizwirkung einer notwendig gewordenen Sachwalterbestellung für eine anzunehmende Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Betroffenen auf maximal ein Jahr vor den Bestellungsakt auszudehnen, sofern nicht konkrete Belege für einen bereits länger anhaltenden Zustand beschränkter Handlungsfähigkeit vorlägen.
Diese Voraussetzungen seien vorliegendenfalls erfüllt. Zwar sei der Sachwalter erst am 23. 2. 2001 bestellt worden, doch hätten sich schon mehr als ein Jahr vor diesem Zeitpunkt im Verfahren 11 Cg 447/93k des Handelsgerichtes Wien Bedenken gegen die Prozessfähigkeit der dort Beklagten ergeben. Somit bestünden auch für den davor liegenden Zeitraum, nämlich Ende 1999 Bedenken an der Prozessfähigkeit der Mathilde N*****.
Liege aber keine rechtswirksame Zuschlagserteilung vor, sei ein Einverleibungsbegehren der Antragstellerin nicht begründet.