Begründung:
Die Kläger bilden die Gesamtheit der Wohnungseigentümer einer Liegenschaft, welche bis zur Kündigung des Verwaltungsvertrages zum 31. 12. 2004 von der Beklagten verwaltet wurde.
In der am 21. 4. 2005 eingebrachten Klage begehren die Wohnungseigentümer EUR 6.897,48 sA von der Beklagten, die zwar der neuen Hausverwaltung die Verwaltungsunterlagen übergeben, sich dabei aber ein Übergabehonorar einbehalten habe. Sie habe nach Abrechnung des Reparaturfonds den Klagsbetrag an „Verwaltungshonorar für das Jahr 2005" als Ausgabe ausgewiesen, ihren vermeintlichen Honoraranspruch mit dem Guthaben des Reparaturfonds aufgerechnet und den Klagsbetrag zu Unrecht einbehalten. Dadurch sei die Beklagte ungerechtfertigt bereichert, weil ihr kein Honorar für das Jahr 2005 zustehe. Gemäß § 1440 ABGB seien überdies in Verwahrung genommene Sachen nicht Gegenstand der Zurückbehaltung und Kompensation. Die Beklagte bestritt - soweit für das Revisionsverfahren noch relevant - die fehlende Aktivlegitimation der Kläger, weil ein derartiger Anspruch ausschließlich der Eigentümergemeinschaft zustehe.In der am 21. 4. 2005 eingebrachten Klage begehren die Wohnungseigentümer EUR 6.897,48 sA von der Beklagten, die zwar der neuen Hausverwaltung die Verwaltungsunterlagen übergeben, sich dabei aber ein Übergabehonorar einbehalten habe. Sie habe nach Abrechnung des Reparaturfonds den Klagsbetrag an „Verwaltungshonorar für das Jahr 2005" als Ausgabe ausgewiesen, ihren vermeintlichen Honoraranspruch mit dem Guthaben des Reparaturfonds aufgerechnet und den Klagsbetrag zu Unrecht einbehalten. Dadurch sei die Beklagte ungerechtfertigt bereichert, weil ihr kein Honorar für das Jahr 2005 zustehe. Gemäß Paragraph 1440, ABGB seien überdies in Verwahrung genommene Sachen nicht Gegenstand der Zurückbehaltung und Kompensation. Die Beklagte bestritt - soweit für das Revisionsverfahren noch relevant - die fehlende Aktivlegitimation der Kläger, weil ein derartiger Anspruch ausschließlich der Eigentümergemeinschaft zustehe.
Anlässlich der Erörterung der Aktivlegitimation brachten die Kläger ergänzend vor, sie seien zur Klage deshalb berechtigt, weil die Rückforderung der Reparaturrücklage eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung sei, in welchem Bereich der Eigentümergemeinschaft keine Aktivlegitimation zukomme. In eventu begehrten die Kläger die Umstellung und Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die Eigentümergemeinschaft des Hauses. Die Beklagte sprach sich gegen eine Berichtigung der Parteienbezeichnung aus.
In einer einheitlichen Entscheidung wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und lehnte mit Beschluss die beantragte Berichtigung der Parteienbezeichnung ab. Der nach § 31 Abs 3 iVm § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im außerstreitigen Rechtsweg geltend zu machende Anspruch auf Herausgabe der Rücklage stehe nach § 31 Abs 3 WEG 2002 nur dem neuen Verwalter oder bei Fehlen eines solchen der Eigentümergemeinschaft zu, nicht aber den einzelnen Wohnungseigentümern. Die Änderung der Parteienbezeichnung dürfte nicht zur Sanierung der fehlenden Sachlegitimation führen. Das von den Klägern angerufene Berufungsgericht verwarf die Berufung, soweit sie die Nichtigkeit wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges und die deshalb erforderliche Überweisung des Verfahrens in das außerstreitige Verfahren geltend machte, gab ihr im Übrigen nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Von Miteigentümern gegen den Verwalter erhobene bereicherungsrechtliche Ansprüche gehörten auf den streitigen Rechtsweg. Die Änderung der Parteienbezeichnung komme nicht in Betracht, weil diese nicht der Sanierung der fehlenden Sachlegitimation der Kläger und der begehrten Neudurchführung des gesamten Verfahrens in einer anderen Verfahrensart dienen dürfe und außerdem die Kläger darauf beharrt hätten, sie selbst und nicht die Eigentümergemeinschaft seien zur Klage berechtigt.In einer einheitlichen Entscheidung wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und lehnte mit Beschluss die beantragte Berichtigung der Parteienbezeichnung ab. Der nach Paragraph 31, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG 2002 im außerstreitigen Rechtsweg geltend zu machende Anspruch auf Herausgabe der Rücklage stehe nach Paragraph 31, Absatz 3, WEG 2002 nur dem neuen Verwalter oder bei Fehlen eines solchen der Eigentümergemeinschaft zu, nicht aber den einzelnen Wohnungseigentümern. Die Änderung der Parteienbezeichnung dürfte nicht zur Sanierung der fehlenden Sachlegitimation führen. Das von den Klägern angerufene Berufungsgericht verwarf die Berufung, soweit sie die Nichtigkeit wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges und die deshalb erforderliche Überweisung des Verfahrens in das außerstreitige Verfahren geltend machte, gab ihr im Übrigen nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Von Miteigentümern gegen den Verwalter erhobene bereicherungsrechtliche Ansprüche gehörten auf den streitigen Rechtsweg. Die Änderung der Parteienbezeichnung komme nicht in Betracht, weil diese nicht der Sanierung der fehlenden Sachlegitimation der Kläger und der begehrten Neudurchführung des gesamten Verfahrens in einer anderen Verfahrensart dienen dürfe und außerdem die Kläger darauf beharrt hätten, sie selbst und nicht die Eigentümergemeinschaft seien zur Klage berechtigt.
Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Berufungsgericht mit fehlender höchstgerichtlicher Judikatur zu „einem ähnlich gelagerten Fall, nämlich wo die Berichtigung der Parteienbezeichnung die Änderung der Anspruchsgrundlage war, die Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens und Neudurchführung des gesamten Verfahrens in einer anderen Verfahrensart zur Folge habe".
Die Kläger beantragen in ihrer Revision, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben, die Rechtssache in das außerstreitige Verfahren erster Instanz zurückzuverweisen und die Bezeichnung der Kläger auf Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft zu berichtigen.