Aus der Begründung:
Gem § 2 Abs 2 Z 2 MG sind die Kosten für Rauchfangkehrung Betriebskosten. § 2 der Wiener Kehrverordnung, LGBl 1957/23, bestimmt, daß die Reinigung der Kehrgegenstände im allgemeinen durch Kehrung vorzunehmen ist. Enge Rauchfänge, die durch Kehrung nicht mehr entsprechend gereinigt werden können, sind auszubrennen. Schliefbare Rauchfänge dürfen nicht ausgebrannt werden. Ist ihre ordnungsgemäße Reinigung durch Abkratzen des Belages nicht mehr möglich, so sind sie zu belehmen. Daraus ergibt sich, daß zur Kehrung der Kamine auch das Abkratzen des durch Ruß, Schlacke und Asche gebildeten Belages an der Innenseite der Kamine gehört, soweit dieser Belag durch die normale Befeuerung der Öfen und Herde verursacht wurde. Nach § 7 der Wiener Kehrverordnung ist das Belehmen schliefbarer Kamine durch den für das Haus bestellten Fachmann - Rauchfangkehrer - so vorzunehmen, daß der Rauchfang innenseitig, soweit dies nötig ist, mit einem Lehmanstrich versehen und wieder nach dem Trocknen mit dem gelösten Pech abgekratzt wird. Auch bei nicht schliefbaren gemauerten Kaminen können die Wandungen durch Abbröckeln des Innenverputzes rauh und undicht werden. Die in einem solchen Fall notwendige Herstellung eines neuen Innenputzes im Schlot wird Ausschleifen genannt. Wie der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, gehören zu den Kosten der Rauchfangkehrung im weiteren Sinn auch die Kosten einer Neubelehmung des Kaminverputzes (Ausschleifen), wenn im Zuge der Kaminkehrung bei der notwendigen mehr oder minder gewaltsamen Entfernung von Ruß und Schlacke der Innenverputz und Mörtel beschädigt werden. Ebenso sind die Kosten einer nach dieser Arbeit erforderlichen Druckprobe als Betriebskosten verrechenbar. Dagegen sind die Kosten für die Behebung anderer Kaminschäden, die nicht auf solche Ursachen zurückgehen, aber anläßlich des Kaminausschleifens hervorkommen, nicht als Betriebskosten anzusehen (vgl MietSlg 5020, 7128). Maßgebend für die Beurteilung bestimmter Kosten im Zusammenhang mit der Kaminkehrung als Betriebskosten ist somit, ob die durchgeführten Arbeiten der Behebung von Schäden dienten, die bei der Reinigung der Kamine unvermeidlich entstanden. Da es sich bei der "Versottung" des Kamins, wie die Untergerichte feststellten, um Schäden völlig anderer Art handelt, deren Ursache in der nicht sachgemäßen Anlage des Kamins oder in der Befeuerung von für den vorhandenen Kamin ungeeigneten Brennstoffen, allenfalls in einer zu starken Drosselung der Öfen gelegen sein kann, sind die Kosten für die Beseitigung der "Versottung" keinesfalls als Betriebskosten i S des § 2 Abs 2 Z 2 MG anzusehen. Noch vielweniger können die Kosten der Behebung weiterer Schäden, die durch die "Versottung" eines Kamines entstanden sind, also der Schäden am Kaminmauerwerk und außerhalb desselben, z B am Verputz der Innenräume des Hauses, die an einem solchen Kamin gelegen sind, als Betriebskosten auf die Mieter des ganzen Hauses überwälzt werden. Da es sich bei den hier strittigen Kosten um die Kosten der Beseitigung der durch die Versottung eines Kamins entstandenen Verputzschäden in einer Wohnung, nämlich jener der Erstantragsgegnerin, handelt, waren die Vermieter entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes nicht berechtigt, diese Kosten dem Antragsgegner als Betriebskosten anteilsmäßig vorzuschreiben.Gem Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, MG sind die Kosten für Rauchfangkehrung Betriebskosten. Paragraph 2, der Wiener Kehrverordnung, LGBl 1957/23, bestimmt, daß die Reinigung der Kehrgegenstände im allgemeinen durch Kehrung vorzunehmen ist. Enge Rauchfänge, die durch Kehrung nicht mehr entsprechend gereinigt werden können, sind auszubrennen. Schliefbare Rauchfänge dürfen nicht ausgebrannt werden. Ist ihre ordnungsgemäße Reinigung durch Abkratzen des Belages nicht mehr möglich, so sind sie zu belehmen. Daraus ergibt sich, daß zur Kehrung der Kamine auch das Abkratzen des durch Ruß, Schlacke und Asche gebildeten Belages an der Innenseite der Kamine gehört, soweit dieser Belag durch die normale Befeuerung der Öfen und Herde verursacht wurde. Nach Paragraph 7, der Wiener Kehrverordnung ist das Belehmen schliefbarer Kamine durch den für das Haus bestellten Fachmann - Rauchfangkehrer - so vorzunehmen, daß der Rauchfang innenseitig, soweit dies nötig ist, mit einem Lehmanstrich versehen und wieder nach dem Trocknen mit dem gelösten Pech abgekratzt wird. Auch bei nicht schliefbaren gemauerten Kaminen können die Wandungen durch Abbröckeln des Innenverputzes rauh und undicht werden. Die in einem solchen Fall notwendige Herstellung eines neuen Innenputzes im Schlot wird Ausschleifen genannt. Wie der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, gehören zu den Kosten der Rauchfangkehrung im weiteren Sinn auch die Kosten einer Neubelehmung des Kaminverputzes (Ausschleifen), wenn im Zuge der Kaminkehrung bei der notwendigen mehr oder minder gewaltsamen Entfernung von Ruß und Schlacke der Innenverputz und Mörtel beschädigt werden. Ebenso sind die Kosten einer nach dieser Arbeit erforderlichen Druckprobe als Betriebskosten verrechenbar. Dagegen sind die Kosten für die Behebung anderer Kaminschäden, die nicht auf solche Ursachen zurückgehen, aber anläßlich des Kaminausschleifens hervorkommen, nicht als Betriebskosten anzusehen vergleiche MietSlg 5020, 7128). Maßgebend für die Beurteilung bestimmter Kosten im Zusammenhang mit der Kaminkehrung als Betriebskosten ist somit, ob die durchgeführten Arbeiten der Behebung von Schäden dienten, die bei der Reinigung der Kamine unvermeidlich entstanden. Da es sich bei der "Versottung" des Kamins, wie die Untergerichte feststellten, um Schäden völlig anderer Art handelt, deren Ursache in der nicht sachgemäßen Anlage des Kamins oder in der Befeuerung von für den vorhandenen Kamin ungeeigneten Brennstoffen, allenfalls in einer zu starken Drosselung der Öfen gelegen sein kann, sind die Kosten für die Beseitigung der "Versottung" keinesfalls als Betriebskosten i S des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, MG anzusehen. Noch vielweniger können die Kosten der Behebung weiterer Schäden, die durch die "Versottung" eines Kamines entstanden sind, also der Schäden am Kaminmauerwerk und außerhalb desselben, z B am Verputz der Innenräume des Hauses, die an einem solchen Kamin gelegen sind, als Betriebskosten auf die Mieter des ganzen Hauses überwälzt werden. Da es sich bei den hier strittigen Kosten um die Kosten der Beseitigung der durch die Versottung eines Kamins entstandenen Verputzschäden in einer Wohnung, nämlich jener der Erstantragsgegnerin, handelt, waren die Vermieter entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes nicht berechtigt, diese Kosten dem Antragsgegner als Betriebskosten anteilsmäßig vorzuschreiben.
Auf die Frage, ob in der Rechnung Beilage ./1 darüberhinaus weitere Rechnungsposten enthalten sind, die nicht als Betriebskosten überwälzt werden dürfen, ist mangels entsprechender Antragstellung bzw im Hinblick auf die Rekursausführungen des Antragstellers nicht einzugehen.
Eine Wiederherstellung der Entscheidung des Erstrichters kommt
jedoch nicht in Betracht, da dieser Entscheidung ein offenbarer
Rechenfehler zugrundeliegt. Aus der Gesamtrechnung Beilage ./1 über
8740.- S waren im Rahmen der Anfechtung
2020.- S ---------- auszuscheiden. Vom Restbetrag von
6720.- S entfallen auf den Antragsteller 11.14% =
748.61 S Durch die Vorschreibung des aus dem Rechnungsbetrag von
10.300 S prozentuell errechneten Anteiles des Antragstellers an
diesen Kosten von 1147.42 S haben die
Antragsgegner somit das zulässige Zinsausmaß für November 1969 um
den Betrag von 398.81 S überschritten.
In diesem Umfang erweist sich somit der Rekurs als begrundet.