Die Vorlage ist nicht zulässig.
Gemäß Art 10 § 2 Abs 2 WohnAußStrBeglG ist im Revisionsrekursverfahren der § 37 Abs 3 Z 14 bis 16 MRG nF anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung - wie hier - nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gelten daher die Bestimmungen der §§ 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und dass die gemäß § 62 Abs 3 und 5 und § 63 Abs 1 AußStrG maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG). Damit ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 10.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm 62 Abs 3 AußStrG). Die vorliegende Rechtssache bezieht sich auf Streitigkeiten nach § 37 Abs 1 Z 9 und 12 MRG. Der hier gefasste Teilsachbeschluss ist daher gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG rein vermögensrechtlicher Natur. Da der Entscheidungsgegenstand EUR 10.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes außer im Fall des § 63 AußStrG jedenfalls unzulässig. Gemäß § 63 Abs 3 AußStrG kann jedoch das Rekursgericht über Antrag einer Partei seinen Ausspruch dahingehend abändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Der Antrag muss hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - nach § 62 Abs 1 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erachtet werde. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.Gemäß Artikel 10, Paragraph 2, Absatz 2, WohnAußStrBeglG ist im Revisionsrekursverfahren der Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 14 bis 16 MRG nF anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung - wie hier - nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gelten daher die Bestimmungen der Paragraphen 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in Paragraph 37, Absatz eins, MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und dass die gemäß Paragraph 62, Absatz 3 und 5 und Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG). Damit ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 10.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit 62 Absatz 3, AußStrG). Die vorliegende Rechtssache bezieht sich auf Streitigkeiten nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9 und 12 MRG. Der hier gefasste Teilsachbeschluss ist daher gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG rein vermögensrechtlicher Natur. Da der Entscheidungsgegenstand EUR 10.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes außer im Fall des Paragraph 63, AußStrG jedenfalls unzulässig. Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG kann jedoch das Rekursgericht über Antrag einer Partei seinen Ausspruch dahingehend abändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Der Antrag muss hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erachtet werde. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.
Erhebt eine Partei - in einem Fall wie hier - ein Rechtsmittel, so ist dieses dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, auch wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf nämlich darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 63 Abs 3 AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht ausdrücklich den Antrag auf Abänderung des Ausspruches nach § 63 Abs 1 AußStrG gestellt hat, weil dieser Mangel grundsätzlich verbesserungsfähig (§ 10 Abs 4 AußStrG) ist. Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der Antragsteller auf seine Verbesserungsfähigkeit zu prüfen und allenfalls dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, ist nicht vom Obersten Gerichtshof zu entscheiden.Erhebt eine Partei - in einem Fall wie hier - ein Rechtsmittel, so ist dieses dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, auch wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf nämlich darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht ausdrücklich den Antrag auf Abänderung des Ausspruches nach Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG gestellt hat, weil dieser Mangel grundsätzlich verbesserungsfähig (Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG) ist. Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der Antragsteller auf seine Verbesserungsfähigkeit zu prüfen und allenfalls dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, ist nicht vom Obersten Gerichtshof zu entscheiden.