Begründung:
In der wohnrechtlichen Außerstreitsache nach § 52 Abs 1 Z 5 WEG wurde über den Antragsteller mit Beschluss vom 17. 2. 2006 (ON 33) eine Ordnungsstrafe verhängt.In der wohnrechtlichen Außerstreitsache nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, WEG wurde über den Antragsteller mit Beschluss vom 17. 2. 2006 (ON 33) eine Ordnungsstrafe verhängt.
Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz mit Entscheidung vom 19. 10. 2007, GZ 3 R 108/07k-60, nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Einen dagegen vom Antragsteller erhobenen Revisionsrekurs (ON 61) wies das Erstgericht mit Beschluss vom 3. 12. 2007 (ON 62) zurück.
Einen dagegen erhobenen Rekurs legte das Erstgericht dem Gericht zweiter Instanz vor, das mit Beschluss vom 25. 1. 2008, GZ 3 R 1/08a-65, den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts aufhob, seine Entscheidung vom 19. 10. 2007 um den Ausspruch ergänzte, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteige und dem Erstgericht auftrug, das Rechtsmittel des Antragstellers als Zulassungsvorstellung im Sinn des § 63 AußStrG zu werten, ein entsprechendes Verbesserungsverfahren durchzuführen und den Akt wiederum vorzulegen.Einen dagegen erhobenen Rekurs legte das Erstgericht dem Gericht zweiter Instanz vor, das mit Beschluss vom 25. 1. 2008, GZ 3 R 1/08a-65, den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts aufhob, seine Entscheidung vom 19. 10. 2007 um den Ausspruch ergänzte, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteige und dem Erstgericht auftrug, das Rechtsmittel des Antragstellers als Zulassungsvorstellung im Sinn des Paragraph 63, AußStrG zu werten, ein entsprechendes Verbesserungsverfahren durchzuführen und den Akt wiederum vorzulegen.
Nachdem dies erfolgt war, wies das Rekursgericht mit Beschluss vom 7. 3. 2008, GZ 3 R 108/07k-67, die Zulassungsvorstellung und den mit ihr erhobenen ordentlichen Revisionsrekurs zurück.
Es sprach aus, dass gegen diesen Beschluss infolge § 63 Abs 4 AußStrG ein Rechtsmittel nicht zulässig sei.Es sprach aus, dass gegen diesen Beschluss infolge Paragraph 63, Absatz 4, AußStrG ein Rechtsmittel nicht zulässig sei.
Gegen diesen Beschluss, sowie gegen die Beschlüsse des Rekursgerichts vom 19. 2. 2008, GZ 3 R 1/08a-65, und 19. 10. 2007, GZ 3 R 108/07k-60, erhob der Antragsteller Rekurs, in eventu außerordentlichen Revisionsrekurs.
Diesen wies das Erstgericht mit Beschluss vom 18. 4. 2008 (ON 70) als unzulässig zurück.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht einem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.
Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass der vom Antragsteller erhobene Rekurs, in eventu außerordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei. Die Anfechtbarkeit im Verfahren über die Ordnungsstrafe richte sich jeweils nach den Rechtsmittelvorschriften desjenigen Verfahrens, in dem der die Ordnungsstrafe verhängende Beschluss ergangen sei. Hier handle es sich um ein Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 5 WEG, weshalb zufolge § 52 Abs 2 WEG auch die Vorschrift des § 37 Abs 3 Z 16 MRG zur Anwendung komme. Danach bestehe ein streitwertabhängiges Zulassungssystem mit der Besonderheit, dass die Streitwertgrenze 10.000 EUR betrage.Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass der vom Antragsteller erhobene Rekurs, in eventu außerordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei. Die Anfechtbarkeit im Verfahren über die Ordnungsstrafe richte sich jeweils nach den Rechtsmittelvorschriften desjenigen Verfahrens, in dem der die Ordnungsstrafe verhängende Beschluss ergangen sei. Hier handle es sich um ein Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, WEG, weshalb zufolge Paragraph 52, Absatz 2, WEG auch die Vorschrift des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG zur Anwendung komme. Danach bestehe ein streitwertabhängiges Zulassungssystem mit der Besonderheit, dass die Streitwertgrenze 10.000 EUR betrage.
Der Revisionsrekurs sei daher jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand 10.000 EUR nicht übersteige und das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung und den ordentlichen Revisionsrekurs zurückgewiesen habe. Zu Recht habe das Erstgericht das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil auch die Ansicht vertreten werden könne, bei den im § 52 Abs 1 WEG genannten Entscheidungsgegenständen handle es sich nicht notwendigerweise um solche rein vermögensrechtlicher Natur.Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil auch die Ansicht vertreten werden könne, bei den im Paragraph 52, Absatz eins, WEG genannten Entscheidungsgegenständen handle es sich nicht notwendigerweise um solche rein vermögensrechtlicher Natur.