Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des Hauses in T, L-Straße 15, die Antragstellerin ist Mieterin der im I. Stock dieses Hauses gelegenen, aus 3 Zimmern, Küche und Nebenräumen bestehenden Wohnung.Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des Hauses in T, L-Straße 15, die Antragstellerin ist Mieterin der im römisch eins. Stock dieses Hauses gelegenen, aus 3 Zimmern, Küche und Nebenräumen bestehenden Wohnung.
Auf Grund eines Bescheides der Stadtgemeinde T vom 25. November 1968 mußte die Antragsgegnerin hinsichtlich ihrer Liegenschaft den Kanalanschluß durchführen. Mit Abgabenbescheid vom 22. Mai 1969 wurde ihr daraufhin eine Kanaleinmundungsgebühr von 12.000 S vorgeschrieben. Hievon entfallen auf die Antragstellerin 4845.60 S welcher Betrag ihr im September 1969 zur Gänze zur Bezahlung vorgeschrieben wurde.
Auf Antrag der Mieterin stellte das Erstgericht fest, daß hiedurch das gesetzlich zulässige Ausmaß des monatlichen Mietzinses überschritten wurde. Das Erstgericht begrundete diese Entscheidung wie folgt:
Kanalanschlußgebühren sind Betriebskosten nach § 2 Abs 2 Z 8 MG, die gem § 12 Abs 3 MG, aufgeteilt auf fünf Jahre, in gleichen, zu den einzelnen Zinsterminen fälligen Raten auf die Mieter überwälzt werden können. Durch die Vorschreibung des Gesamtbetrages wurde daher das gesetzliche zulässige Zinsausmaß überschritten.Kanalanschlußgebühren sind Betriebskosten nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, MG, die gem Paragraph 12, Absatz 3, MG, aufgeteilt auf fünf Jahre, in gleichen, zu den einzelnen Zinsterminen fälligen Raten auf die Mieter überwälzt werden können. Durch die Vorschreibung des Gesamtbetrages wurde daher das gesetzliche zulässige Zinsausmaß überschritten.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß der Antrag der Mieterin abgewiesen wurde. Es wurde ausgesprochen, daß eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege. Das Rekursgericht führte folgendes aus:
Nach § 2 Abs 1 MG bestehe der Mietzins aus dem Hauptmietzins, einem Anteil an den Betriebskosten und einem Anteil an den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben. § 12 Abs 3 MG regle die Fälligkeit der Betriebskosten- und Abgabenanteile, falls - wie im vorliegenden Fall - keine diesbezügliche Vereinbarung nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle getroffen wurde, dahin, daß zu entrichten seien: a) der Anteil an der Erhaltung der Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nichtöffentlichen Wasserleitung, sofern auf den Mieter ein die Hälfte des von ihm zum gleichen Zinstermin zu entrichtenden Hauptmietzinses übersteigender Betrag entfällt, binnen einem Jahr,Nach Paragraph 2, Absatz eins, MG bestehe der Mietzins aus dem Hauptmietzins, einem Anteil an den Betriebskosten und einem Anteil an den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben. Paragraph 12, Absatz 3, MG regle die Fälligkeit der Betriebskosten- und Abgabenanteile, falls - wie im vorliegenden Fall - keine diesbezügliche Vereinbarung nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle getroffen wurde, dahin, daß zu entrichten seien: a) der Anteil an der Erhaltung der Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nichtöffentlichen Wasserleitung, sofern auf den Mieter ein die Hälfte des von ihm zum gleichen Zinstermin zu entrichtenden Hauptmietzinses übersteigender Betrag entfällt, binnen einem Jahr,
b) der Anteil an den in § 2 Abs 2 Z 8 bezeichneten Betriebskosten binnen drei Jahren, soweit sich solche Betriebskosten jedoch auf die Kanalisierung beziehen, binnen fünf Jahren in gleichen, an den einzelnen Zinsterminen fällig werdenden Raten, c) alle übrigen Anteile an Betriebskosten und öffentlichen Abgaben am 1. eines jeden Kalendermonats, wenn dem Mieter deren Höhe vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird.b) der Anteil an den in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, bezeichneten Betriebskosten binnen drei Jahren, soweit sich solche Betriebskosten jedoch auf die Kanalisierung beziehen, binnen fünf Jahren in gleichen, an den einzelnen Zinsterminen fällig werdenden Raten, c) alle übrigen Anteile an Betriebskosten und öffentlichen Abgaben am 1. eines jeden Kalendermonats, wenn dem Mieter deren Höhe vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird.
Nach § 2 Abs 2 Z 8 MG seien Betriebskosten, die mit der Durchführung einer kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung vorgenommenen Neueinführung, wie Anschluß an eine Wasserleitung, Kanalisierung und dergleichen verbundenen notwendigen Kosten, soweit sie nicht als öffentliche Abgaben anzusehen seien, samt gewissen Zinsen und Kosten. Darunter seien also die Kosten der jeweiligen Neueinführung mit Ausnahme der öffentlichen Abgaben zu verstehen, im Falle eines Anschlusses an die Kanalisierung mit Ausnahme der den Hauseigentümer über die an die Gemeinde an entrichtende Kanalanschluß- oder - einmundungsgebühr hinaus treffenden Kosten für die Herstellung des Anschlusses. Die Kanalanschluß- und -einmundungsgebühren fielen zwar nicht unter § 2 Abs 1 lit c MG, weil es sich nicht um laufende öffentliche Abgaben von der Liegenschaft handle, sie seien aber Betriebskosten i S des § 2 Abs 2 Z 6 oder 1 MG. Die Fälligkeit der unter diesen Bestimmungen angeführten Gebühren werde durch den Inhalt des Bescheides der Verwaltungsbehörde bestimmt; sie könnten somit mit dem Tag ihrer Fälligkeit als Betriebskosten verrechnet werden.Nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, MG seien Betriebskosten, die mit der Durchführung einer kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung vorgenommenen Neueinführung, wie Anschluß an eine Wasserleitung, Kanalisierung und dergleichen verbundenen notwendigen Kosten, soweit sie nicht als öffentliche Abgaben anzusehen seien, samt gewissen Zinsen und Kosten. Darunter seien also die Kosten der jeweiligen Neueinführung mit Ausnahme der öffentlichen Abgaben zu verstehen, im Falle eines Anschlusses an die Kanalisierung mit Ausnahme der den Hauseigentümer über die an die Gemeinde an entrichtende Kanalanschluß- oder - einmundungsgebühr hinaus treffenden Kosten für die Herstellung des Anschlusses. Die Kanalanschluß- und -einmundungsgebühren fielen zwar nicht unter Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, MG, weil es sich nicht um laufende öffentliche Abgaben von der Liegenschaft handle, sie seien aber Betriebskosten i S des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, oder 1 MG. Die Fälligkeit der unter diesen Bestimmungen angeführten Gebühren werde durch den Inhalt des Bescheides der Verwaltungsbehörde bestimmt; sie könnten somit mit dem Tag ihrer Fälligkeit als Betriebskosten verrechnet werden.
Daß die hier vorgeschriebene Kanaleinmundungsgebühr eine öffentliche Abgabe sei, ergebe sich aus den §§ 1 und 2 des nö Kanalgesetzes und den §§ 1 und 243 Z 3 der nö Abgabenordnung.Daß die hier vorgeschriebene Kanaleinmundungsgebühr eine öffentliche Abgabe sei, ergebe sich aus den Paragraphen eins und 2 des nö Kanalgesetzes und den Paragraphen eins und 243 Ziffer 3, der nö Abgabenordnung.
Die Vorschreibung des gesamten auf die Antragstellerin entfallenden Anteils an der Kanaleinmundungsgebühr zur Zahlung mit dem September-Zins 1969, entspreche daher dem Gesetz. Die Antragstellerin habe nicht behauptet, daß die Betriebskosten nicht fällig gewesen oder daß ihr deren Höhe nicht wenigstens drei Tage vorher unter Vorlage der Belege nachgewiesen worden seien. Überdies ergebe sich die Erfüllung dieser Voraussetzungen aus dem Akt 3 C 904/69 des Erstgerichtes.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragstellerin nicht Folge.