Begründung:
Die Antragstellerin erwirkte am 20.5.1996 im Rang 252/1996 die Einverleibung ihres mit Wohnungseigentum an W 9 Haus 1 verbundenen Miteigentums an 147/47791 Anteilen an der Liegenschaft EZ *****. Die diesbezügliche Eintragungsbewilligung wurde ihrem Vertreter am 3.6.1996 zugestellt.Die Antragstellerin erwirkte am 20.5.1996 im Rang 252 aus 1996, die Einverleibung ihres mit Wohnungseigentum an W 9 Haus 1 verbundenen Miteigentums an 147/47791 Anteilen an der Liegenschaft EZ *****. Die diesbezügliche Eintragungsbewilligung wurde ihrem Vertreter am 3.6.1996 zugestellt.
Am 11.6.1996 beantragte die Antragstellerin unter Berufung auf § 57 Abs 1 GBG die Löschung der Ersichtlichmachung einer Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß § 19 WEG, die auf Grund eines zu 9 Msch 191/94w Bezirksgericht Fünfhaus ergangenen Sachbeschlusses zu TZ 504/1996 im Lastenblatt der genannten Liegenschaft eingetragen worden war.Am 11.6.1996 beantragte die Antragstellerin unter Berufung auf Paragraph 57, Absatz eins, GBG die Löschung der Ersichtlichmachung einer Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß Paragraph 19, WEG, die auf Grund eines zu 9 Msch 191/94w Bezirksgericht Fünfhaus ergangenen Sachbeschlusses zu TZ 504 aus 1996, im Lastenblatt der genannten Liegenschaft eingetragen worden war.
Das Erstgericht wies diesen Antrag aus Gründen, die auch im angefochtenen Beschluß Berücksichtigung fanden, ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 57 Abs 1 GBG sei dann, wenn die Einverleibung der Veräußerung einer Liegenschaft in der angemerkten Rangordnung bewilligt wird, auf Ansuchen der Partei, für die die Einverleibung vorgenommen worden ist, die Löschung der Eintragungen zu verfügen, die etwa in Ansehung dieser Liegenschaft nach Überreichung des Anmerkungsgesuches erwirkt worden sind.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG sei dann, wenn die Einverleibung der Veräußerung einer Liegenschaft in der angemerkten Rangordnung bewilligt wird, auf Ansuchen der Partei, für die die Einverleibung vorgenommen worden ist, die Löschung der Eintragungen zu verfügen, die etwa in Ansehung dieser Liegenschaft nach Überreichung des Anmerkungsgesuches erwirkt worden sind.
Richtig sei, daß die Ersichtlichmachung der Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß § 19 WEG der Eigentumseinverleibung nachgefolgt ist. Daraus sei jedoch für die Antragstellerin nichts zu gewinnen: Die Vereinbarung über einen abweichenden Verteilungsschlüssel sei nämlich Dritten gegenüber auch ohne Anmerkung - also dinglich - wirksam, weil "die für jede Gemeinschaft geltende innere Ordnung erst den Inhalt der Anteilsrechte bestimmt ........" (Faistenberger/Barta/Call, WEG 1975 Rz 89). Gemäß § 19 Abs 5 WEG werde der Aufteilungsschlüssel durch den Wechsel eines Miteigentümers nicht berührt. Daraus ergebe sich, daß (sie wie) jene Lasten, die ohne Rücksicht auf ihre Eintragung an der Liegenschaft haften, von der im § 57 GBG vorgesehenen Löschungsmöglichkeit nicht erfaßt werde (RpflSlgG 1117).Richtig sei, daß die Ersichtlichmachung der Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß Paragraph 19, WEG der Eigentumseinverleibung nachgefolgt ist. Daraus sei jedoch für die Antragstellerin nichts zu gewinnen: Die Vereinbarung über einen abweichenden Verteilungsschlüssel sei nämlich Dritten gegenüber auch ohne Anmerkung - also dinglich - wirksam, weil "die für jede Gemeinschaft geltende innere Ordnung erst den Inhalt der Anteilsrechte bestimmt ........" (Faistenberger/Barta/Call, WEG 1975 Rz 89). Gemäß Paragraph 19, Absatz 5, WEG werde der Aufteilungsschlüssel durch den Wechsel eines Miteigentümers nicht berührt. Daraus ergebe sich, daß (sie wie) jene Lasten, die ohne Rücksicht auf ihre Eintragung an der Liegenschaft haften, von der im Paragraph 57, GBG vorgesehenen Löschungsmöglichkeit nicht erfaßt werde (RpflSlgG 1117).
Zutreffend habe dies bereits das Erstgericht ausgeführt. Wenn in diesem Zusammenhang bemängelt werde, daß das Erstgericht nicht festgestellt habe, ob und wann der der fraglichen Ersichtlichmachung zugrundeliegende Sachbeschluß der Verkäuferin oder der Einschreiterin als Erwerberin tatsächlich zugestellt wurde, werde damit nicht die Behauptung aufgestellt, eine solche Zustellung wäre nicht erfolgt. Ein gegenteiliges Vorbringen wäre eine unzulässige Neuerung (§ 122 Abs 2 GBG).Zutreffend habe dies bereits das Erstgericht ausgeführt. Wenn in diesem Zusammenhang bemängelt werde, daß das Erstgericht nicht festgestellt habe, ob und wann der der fraglichen Ersichtlichmachung zugrundeliegende Sachbeschluß der Verkäuferin oder der Einschreiterin als Erwerberin tatsächlich zugestellt wurde, werde damit nicht die Behauptung aufgestellt, eine solche Zustellung wäre nicht erfolgt. Ein gegenteiliges Vorbringen wäre eine unzulässige Neuerung (Paragraph 122, Absatz 2, GBG).
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt, der Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß eine Rechtsprechung des Höchstgerichtes zur Frage der Löschung einer Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß § 19 WEG als Zwischeneintragung gemäß § 57 GBG - soweit ersichtlich - fehle.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt, der Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß eine Rechtsprechung des Höchstgerichtes zur Frage der Löschung einer Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß Paragraph 19, WEG als Zwischeneintragung gemäß Paragraph 57, GBG - soweit ersichtlich - fehle.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht die Antragstellerin geltend, daß der Wortlaut des § 57 Abs 1 GBG unter den dort angeführten Voraussetzungen die Löschung jeglicher Eintragung ermögliche und nicht unterscheide, ob die fragliche Eintragung zu einer dinglichen Belastung der Liegenschaft führte oder auch ohne Eintragung wirksam wäre. Es komme für die Zulässigkeit der Löschung auch nicht darauf an, ob es um eine die ganze Liegenschaft oder nur einen Teil betreffende Eintragung geht. Die Vorinstanzen hätten mit ihren Entscheidungen den Grundsatz der Rangordnung verletzt und der gegenüber der Ersichtlichmachung vorrangigen Anmerkung der Rangordnung keine Beachtung geschenkt. Im übrigen werde durch die Ersichtlichmachung einer Vereinbarung über die Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen sehr wohl die dingliche Rechtsposition der Wohnungseigentümer betroffen. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß so abzuändern, daß die begehrte Löschung vorgenommen wird.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht die Antragstellerin geltend, daß der Wortlaut des Paragraph 57, Absatz eins, GBG unter den dort angeführten Voraussetzungen die Löschung jeglicher Eintragung ermögliche und nicht unterscheide, ob die fragliche Eintragung zu einer dinglichen Belastung der Liegenschaft führte oder auch ohne Eintragung wirksam wäre. Es komme für die Zulässigkeit der Löschung auch nicht darauf an, ob es um eine die ganze Liegenschaft oder nur einen Teil betreffende Eintragung geht. Die Vorinstanzen hätten mit ihren Entscheidungen den Grundsatz der Rangordnung verletzt und der gegenüber der Ersichtlichmachung vorrangigen Anmerkung der Rangordnung keine Beachtung geschenkt. Im übrigen werde durch die Ersichtlichmachung einer Vereinbarung über die Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen sehr wohl die dingliche Rechtsposition der Wohnungseigentümer betroffen. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß so abzuändern, daß die begehrte Löschung vorgenommen wird.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.