Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit dem Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage (vgl 5 Ob 340/99g; 5 Ob 93/02s ua). Gemäß § 37 Abs 3 Z 18a MRG idF WGN 1997 gelten die in § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2 und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen unter anderem für solche Revisionsrekurse, die sich (wie hier) gegen Sachbeschlüsse in den in § 37 Abs 1 Z 12 MRG angeführten Angelegenheiten richten und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - EUR 10.000 nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat und der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 10.000 nicht übersteigt.Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit dem Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage vergleiche 5 Ob 340/99g; 5 Ob 93/02s ua). Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in der Fassung WGN 1997 gelten die in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a,, Absatz 2 und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen unter anderem für solche Revisionsrekurse, die sich (wie hier) gegen Sachbeschlüsse in den in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG angeführten Angelegenheiten richten und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - EUR 10.000 nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs vorbehaltlich des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat und der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 10.000 nicht übersteigt.
Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (§ 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO). Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs doch für zulässig erachtet. Sie stellte auch einen Antrag auf Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses. Ein ausdrücklich an das Rekursgericht gerichteter Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches fehlt allerdings.Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 508, ZPO). Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs doch für zulässig erachtet. Sie stellte auch einen Antrag auf Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses. Ein ausdrücklich an das Rekursgericht gerichteter Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches fehlt allerdings.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrags erforderlich ist, beibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.