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Entscheidung 5 Ob 188/02m×

Entscheidung 5 Ob 188/02m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob188/02m

Entscheidungsdatum

27.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller

1. Heide G*****, 2. Rainer G*****, beide vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerinnen 1. Edith D*****, vertreten durch Dr. Herbert Mayer, Rechtsanwalt in Wien, 2. Evelyne F*****, 3. Mag. Christina S*****, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. April 2002, GZ 41 R 7/02m-28, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. Oktober 2001, GZ 44 Msch 57/00m-24, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte fest, die Wohnung der Antragsteller sei zum Zeitpunkt der Vermietung der Ausstattungskategorie "D unbrauchbar" zuzuordnen gewesen und die Antragsgegnerinnen hätten als Vermieterinnen das gesetzlich zulässige Zinsausmaß insoweit überschritten, als sie seit 1. 1. 1995 mehr als einen Betrag von S 8,20 pro Quadratmeter vorgeschrieben hätten.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige nicht EUR 10.000,--. Gegen diese Entscheidung richtet sich der nur von der Erstantragsgegnerin erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs. (Die Erstantragsgegnerin ist Miteigentümerin zu mehr als 80 %.)

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit dem Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage vergleiche 5 Ob 340/99g; 5 Ob 93/02s ua). Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in der Fassung WGN 1997 gelten die in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a,, Absatz 2 und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen unter anderem für solche Revisionsrekurse, die sich (wie hier) gegen Sachbeschlüsse in den in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG angeführten Angelegenheiten richten und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - EUR 10.000 nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs vorbehaltlich des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat und der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 10.000 nicht übersteigt.

Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 508, ZPO). Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs doch für zulässig erachtet. Sie stellte auch einen Antrag auf Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses. Ein ausdrücklich an das Rekursgericht gerichteter Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches fehlt allerdings.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrags erforderlich ist, beibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Anmerkung

E66694 5Ob188.02m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00188.02M.0827.000

Dokumentnummer

JJT_20020827_OGH0002_0050OB00188_02M0000_000