Begründung:
Die Wohnung des Drittantragsgegners mit 76,48 m², an der 2003 Wohnungseigentum begründet wurde, liegt im Terrassenerdgeschoß und verfügt über Vorraum, Küche, Bad, WC, Abstellraum, 3 Zimmer und Kellerabteil sowie zwei Terrassen. In einem Raum besteht geringfügige Schimmelbildung im Bereich der Terrasse, eine Heizkörperaufhängung ist lose und auch an der Verfugung der Fliesen im Bad bestehen geringe Schäden. Die Wohnung befindet sich in einem durchschnittlichen Zustand.
Die Antragstellerin hat den im Revisionsrekursverfahren verbliebenen Drittantragsgegner und andere Mieter im Juni 2001 zur Antragstellung auf nachträgliche Übertragung ihrer Wohnungen ins Wohnungseigentum eingeladen; ua der Drittantragsgegner hat diese Möglichkeit wahrgenommen, lehnte aber den von der Antragstellerin angebotenen Fixpreis ab.
Am 7. April 2003 langte bei der Schlichtungsstelle der Gemeinde der Sachantrag der Antragstellerin als Vermieterin 1. auf gerichtliche Festsetzung des Preises gemäß § 15c Abs 2 WGG für die nachträgliche Übertragung der Wohnung ua des Drittantragsgegners in das Wohnungseigentum und 2. ein Feststellungsantrag ein. Der sich schon am Rekursverfahren nicht mehr beteiligende Zweitantragsteller zog das Verfahren wegen Nichtentscheidung der Gemeinde zu Gericht ab.Am 7. April 2003 langte bei der Schlichtungsstelle der Gemeinde der Sachantrag der Antragstellerin als Vermieterin 1. auf gerichtliche Festsetzung des Preises gemäß Paragraph 15 c, Absatz 2, WGG für die nachträgliche Übertragung der Wohnung ua des Drittantragsgegners in das Wohnungseigentum und 2. ein Feststellungsantrag ein. Der sich schon am Rekursverfahren nicht mehr beteiligende Zweitantragsteller zog das Verfahren wegen Nichtentscheidung der Gemeinde zu Gericht ab.
Der Drittantragsgegner ersuchte um „Prozesseinbindung" (ON 25 S 6 = AS 87) und machte unter anderem geltend, der Zugang zu seiner Wohnung sei nur über 174 Stufen möglich, es sei kein Lift vorhanden.
Das Erstgericht setzte für die Wohnung des Drittantragsgegners den Preis für die nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum zum Stichtag 7. April 2003 mit insgesamt 94.524,41 EUR (bestehend aus 90.700 EUR Verkehrswert und 3.824,41 EUR Erhaltungsbeitrag) fest. In rechtlicher Hinsicht erachtete es nach § 39 Abs 21b WGG die Preisvorschriften des § 15b WGG idF vor der WRN 2002 als anwendbar.Das Erstgericht setzte für die Wohnung des Drittantragsgegners den Preis für die nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum zum Stichtag 7. April 2003 mit insgesamt 94.524,41 EUR (bestehend aus 90.700 EUR Verkehrswert und 3.824,41 EUR Erhaltungsbeitrag) fest. In rechtlicher Hinsicht erachtete es nach Paragraph 39, Absatz 21 b, WGG die Preisvorschriften des Paragraph 15 b, WGG in der Fassung vor der WRN 2002 als anwendbar.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung infolge Rekurses ua des Drittantragsgegners in der Sache (auch) hinsichtlich des Drittantragsgegners dahingehend ab, dass es den Preis für die Übertragung der Wohnung in das Wohnungseigentum mit einem „Verkehrswert" zum 7. April 2003 von 81.630 EUR festsetzte, wobei sich dieser Verkehrswert spruchgemäß um jenen Betrag erhöht, der sich im Zeitpunkt der Einverleibung im Grundbuch aus dem anteiligen Erwerb des Miteigentums an nicht rückzahlbaren EVB einst ergeben wird, und um jenen Betrag vermindert, der sich im Zeitpunkt der Rechtskraft der Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren für den Drittantragsgegner als Rückzahlungsbetrag des Finanzierungsbeitrags (§ 17 Abs 1 [gemeint:] WGG) einst ergeben würde. Rechtlich argumentierte das Rekursgericht, § 39 Abs 21b WGG idF der WRN 2002 ordne an, dass die Preisbildungsbestimmungen der §§ 15b, 15c, 39 Abs 21 WGG idF vor der WRN 2002 weiter anzuwenden seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Wohnung des Drittantragsgegners nicht über einen Lift, sondern nur über zahlreiche Stufen erreichbar und darin Schimmel aufgetreten sei. Der Ertragswert für die vermieteten Wohnungen wäre, da sich das nach dem WGG errechnete Entgelt nach Nutzflächen, nicht aber nach den individuellen wertbildenden Umständen richte, für alle gleich großen Wohnungen in allen Geschoßen, seien sie über Lift erreichbar oder nicht und sei ihr Erhaltungszustand gut oder schlecht, immer gleich. Dies würde der in § 15b Abs 3 WGG angeordneten Berücksichtigung aller wertbildenden Umstände widersprechen. Für den fehlenden Aufzug und den aufgetretenen Schimmel reduziere sich daher der aufgrund des Ertragswerts festgestellte Verkehrswert um 10 % auf 81.630 EUR.Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung infolge Rekurses ua des Drittantragsgegners in der Sache (auch) hinsichtlich des Drittantragsgegners dahingehend ab, dass es den Preis für die Übertragung der Wohnung in das Wohnungseigentum mit einem „Verkehrswert" zum 7. April 2003 von 81.630 EUR festsetzte, wobei sich dieser Verkehrswert spruchgemäß um jenen Betrag erhöht, der sich im Zeitpunkt der Einverleibung im Grundbuch aus dem anteiligen Erwerb des Miteigentums an nicht rückzahlbaren EVB einst ergeben wird, und um jenen Betrag vermindert, der sich im Zeitpunkt der Rechtskraft der Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren für den Drittantragsgegner als Rückzahlungsbetrag des Finanzierungsbeitrags (Paragraph 17, Absatz eins, [gemeint:] WGG) einst ergeben würde. Rechtlich argumentierte das Rekursgericht, Paragraph 39, Absatz 21 b, WGG in der Fassung der WRN 2002 ordne an, dass die Preisbildungsbestimmungen der Paragraphen 15 b, 15 c, 39, Absatz 21, WGG in der Fassung , vor der WRN 2002 weiter anzuwenden seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Wohnung des Drittantragsgegners nicht über einen Lift, sondern nur über zahlreiche Stufen erreichbar und darin Schimmel aufgetreten sei. Der Ertragswert für die vermieteten Wohnungen wäre, da sich das nach dem WGG errechnete Entgelt nach Nutzflächen, nicht aber nach den individuellen wertbildenden Umständen richte, für alle gleich großen Wohnungen in allen Geschoßen, seien sie über Lift erreichbar oder nicht und sei ihr Erhaltungszustand gut oder schlecht, immer gleich. Dies würde der in Paragraph 15 b, Absatz 3, WGG angeordneten Berücksichtigung aller wertbildenden Umstände widersprechen. Für den fehlenden Aufzug und den aufgetretenen Schimmel reduziere sich daher der aufgrund des Ertragswerts festgestellte Verkehrswert um 10 % auf 81.630 EUR.
Das Rekursgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 10.000 EUR und der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil die unklaren Bestimmungen des § 15b Abs 4 und 5 WGG mit der dort normierten preisbestimmenden Funktion künftiger Beträge/Anteile, die im Entscheidungszeitpunkt noch nicht berechenbar/bestimmbar seien, die Preisfestsetzung auf eine gerichtliche Festsetzung bloß des Verkehrswerts herabmindern würden und hiezu Rechtsprechung des Höchstgerichts fehle.Das Rekursgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 10.000 EUR und der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil die unklaren Bestimmungen des Paragraph 15 b, Absatz 4 und 5 WGG mit der dort normierten preisbestimmenden Funktion künftiger Beträge/Anteile, die im Entscheidungszeitpunkt noch nicht berechenbar/bestimmbar seien, die Preisfestsetzung auf eine gerichtliche Festsetzung bloß des Verkehrswerts herabmindern würden und hiezu Rechtsprechung des Höchstgerichts fehle.
Ausdrücklich nur gegen die Preisfestsetzung für die Übertragung der Wohnung des Drittantragsgegners durch das Rekursgericht richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den Verkehrswert (statt mit 81.630 EUR) mit 90.700 EUR festzusetzen, hilfsweise den Beschluss im angefochtenen Umfang aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Der Drittantragsgegner beteiligte sich nicht am Revisionsrekursverfahren.