Aus der Begründung:
Die Entscheidung der ersten Instanz entspricht im Ergebnis der Rechtslage, wenn auch nicht aus den vom Erstgericht in seiner Entscheidung angeführten Gründen.
Nach dem Hofdekret vom 16. August 1841, JGS. Nr. 555, sind Forderungen des Staates an seine Beamten im administrativen Dienstwege auszutragen; nach dem Hofkammerdekret vom 1. Dezember 1834, JGS. Nr. 2675, hat die Hereinbringung oder Sicherstellung solcher Forderungen ohne Dazwischenkunft der Gerichte durch Gehalts- und Pensionsabzüge zu erfolgen. Gegen die hiernach ergangenen administrativen Erkenntnisse der Verwaltungsbehörden wurde den Beamten durch § 89 DP. der Rechtsweg eröffnet, aber nur insoweit sie dadurch "zum Ersatz eines Schadens verurteilt" wurden, also nur gegenüber Erkenntnissen der Verwaltungsbehörden, die einen Schadenersatzanspruch zum Gegenstand haben, weil, wie es in dem Bericht der Spezialkommission des Herrenhauses zu § 89 (2) DP. heißt, es dem Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung und dem Wesen des Anspruches als eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches entspreche, daß den Beamten der Rechtsweg zur Bestreitung des gegen ihn erhobenen Anspruches offengehalten werde. Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Hereinbringung eines "Übergenusses" hingegen stellt keine Entscheidung über einen privatrechtlichen Schadenersatzanspruch dar, mögen auch bei der Entscheidung Normen des bürgerlichen Rechtes (§§ 1431, 1437 und 329 ABGB.) herangezogen worden sein (s. Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 26. Mai 1961, JBl. 1962 S. 279), sondern einen öffentlich-rechtlichen Bescheid, der nicht mit einer Klage nach § 89 (2) DP. angefochten werden kann (s. Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 16. Dezember 1961, B 69/61- 13, B 182/61-14). Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß die Verfügung der Verwaltungsbehörde als "administratives Ersatzerkenntnis" bezeichnet wird, daß darin die unrichtige Belehrung erteilt wurde, die Entscheidung könne nach § 89 (2) DP. angefochten werden und daß, wie durch eine vom Bundesministerium für Finanzen am 30. März 1962 dem Erstgericht übermittelte Abschrift des Bescheides dieses Ministeriums vom 26. März 1962 dargetan wurde, die Berufung gegen das "administrative Ersatzerkenntnis" unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 1960, B 422/59, als unzulässig zurückgewiesen wurde. All das kann nicht zur Begründung der Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes führen.Nach dem Hofdekret vom 16. August 1841, JGS. Nr. 555, sind Forderungen des Staates an seine Beamten im administrativen Dienstwege auszutragen; nach dem Hofkammerdekret vom 1. Dezember 1834, JGS. Nr. 2675, hat die Hereinbringung oder Sicherstellung solcher Forderungen ohne Dazwischenkunft der Gerichte durch Gehalts- und Pensionsabzüge zu erfolgen. Gegen die hiernach ergangenen administrativen Erkenntnisse der Verwaltungsbehörden wurde den Beamten durch Paragraph 89, DP. der Rechtsweg eröffnet, aber nur insoweit sie dadurch "zum Ersatz eines Schadens verurteilt" wurden, also nur gegenüber Erkenntnissen der Verwaltungsbehörden, die einen Schadenersatzanspruch zum Gegenstand haben, weil, wie es in dem Bericht der Spezialkommission des Herrenhauses zu Paragraph 89, (2) DP. heißt, es dem Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung und dem Wesen des Anspruches als eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches entspreche, daß den Beamten der Rechtsweg zur Bestreitung des gegen ihn erhobenen Anspruches offengehalten werde. Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Hereinbringung eines "Übergenusses" hingegen stellt keine Entscheidung über einen privatrechtlichen Schadenersatzanspruch dar, mögen auch bei der Entscheidung Normen des bürgerlichen Rechtes (Paragraphen 1431, 1437 und 329 ABGB.) herangezogen worden sein (s. Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 26. Mai 1961, JBl. 1962 S. 279), sondern einen öffentlich-rechtlichen Bescheid, der nicht mit einer Klage nach Paragraph 89, (2) DP. angefochten werden kann (s. Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 16. Dezember 1961, B 69/61- 13, B 182/61-14). Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß die Verfügung der Verwaltungsbehörde als "administratives Ersatzerkenntnis" bezeichnet wird, daß darin die unrichtige Belehrung erteilt wurde, die Entscheidung könne nach Paragraph 89, (2) DP. angefochten werden und daß, wie durch eine vom Bundesministerium für Finanzen am 30. März 1962 dem Erstgericht übermittelte Abschrift des Bescheides dieses Ministeriums vom 26. März 1962 dargetan wurde, die Berufung gegen das "administrative Ersatzerkenntnis" unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 1960, B 422/59, als unzulässig zurückgewiesen wurde. All das kann nicht zur Begründung der Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes führen.
Daraus folgt, daß die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges und die Aufhebung des bisherigen Verfahrens als nichtig durch das Erstgericht im Ergebnis richtig war, weshalb in Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen war.