Der Revisonsrekurs ist nicht berechtigt.
Das Recht, gemäß § 812 ABGB unter der dort angeführten Voraussetzung die Nachlaßabsonderung zu begehren, steht allen Gläubigern zu, die auf die Erbschaft verwiesen sind; zu diesen zählt auch der Pflichtteilberechtigte. Es soll damit erreicht werden, daß das vom Vermögen der Erben abgesondert verwaltete Sondervermögen ausschließlich zur Befriedigung der Absonderungsgläubiger dient (Koziol-Welser, Grundriß II, 266). Die Absonderungsgläubiger werden dadurch von der mit der Einantwortung und der damit eintretenden Verschmelzung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben verbundenen Gefahr befreit, den Nachlaß als ihren Haftungsfonds mit anderen Gläubigern des Erben teilen zu müssen (Koziol-Welser aaO, 264 f; in diesem Sinn auch Weiß in Klang2 III, 1018). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die sich auf Ehrenzweig (Familien-und Erbrecht, S 496, § 516, III) stützt, ist das Absonderungsrecht der verbliebene Rest der Fürsorge für die Nachlaßgläubiger (SZ 9/218; NZ 1957, 11 u.a.) und hat nicht nur den Zweck, das Verlassenschaftsvermögen dem Zugriff der Gläubiger des Erben zu entziehen, sondern es schlechthin gegen alle Gefahren zu sichern, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben ergeben (NZ 1929, 21 f; SZ 9/218 u.a.); die im § 812 ABGB angeführte Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen der Erben wird nur als Beispielfall angesehen, bei dem die Gefahr eigenmächtiger Verfügung der Erben über Nachlaßbestandteile besonders nahe liegt (SZ 9/218 u.a.). Deshalb wird auch die Vermögensabsonderung in Fällen bejaht, in denen infolge Vermögenslosigkeit der Erben eine Vermengung zweier Vermögensmassen schon begrifflich ausgeschlossen ist (8 Ob 159/72), wenn nur die Gefährdung der Gläubigerbefriedigung in einer anderen Richtung zu besorgen ist, so etwa durch eine die Nachlaßmasse schmälernde wirtschaftliche Gebarung (8 Ob 159/72). Ganz allgemein ist die Absonderung nicht an strenge Bedingungen zu knüpfen (NZ 1927, 11 f u.a.), es genügt die subjektive Besorgnis des Gläubigers für die Einbringlichkeit seiner Forderung, wenn sie nur nicht von vorneherein als vollkommen unbegründet erscheint (SZ 8/5; SZ 9/218; 8 Ob 159/72 u.a.). Eine Bescheinigung der besorgten Gefährdung ist nicht erforderlich (NZ 1971, 80; NZ 1969, 156; 8 Ob 159/72 u.a.). Der Gläubiger muß aber jene Umstände anführen, welche die subjektive Besorgnis begründen (SZ 18/181; SZ 25/299 u.a.). Seine Forderung muß der Gläubiger freilich bescheinigen (SZ 24/194 u.a.).Das Recht, gemäß Paragraph 812, ABGB unter der dort angeführten Voraussetzung die Nachlaßabsonderung zu begehren, steht allen Gläubigern zu, die auf die Erbschaft verwiesen sind; zu diesen zählt auch der Pflichtteilberechtigte. Es soll damit erreicht werden, daß das vom Vermögen der Erben abgesondert verwaltete Sondervermögen ausschließlich zur Befriedigung der Absonderungsgläubiger dient (Koziol-Welser, Grundriß römisch zwei, 266). Die Absonderungsgläubiger werden dadurch von der mit der Einantwortung und der damit eintretenden Verschmelzung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben verbundenen Gefahr befreit, den Nachlaß als ihren Haftungsfonds mit anderen Gläubigern des Erben teilen zu müssen (Koziol-Welser aaO, 264 f; in diesem Sinn auch Weiß in Klang2 römisch drei, 1018). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die sich auf Ehrenzweig (Familien-und Erbrecht, S 496, Paragraph 516,, römisch drei) stützt, ist das Absonderungsrecht der verbliebene Rest der Fürsorge für die Nachlaßgläubiger (SZ 9/218; NZ 1957, 11 u.a.) und hat nicht nur den Zweck, das Verlassenschaftsvermögen dem Zugriff der Gläubiger des Erben zu entziehen, sondern es schlechthin gegen alle Gefahren zu sichern, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben ergeben (NZ 1929, 21 f; SZ 9/218 u.a.); die im Paragraph 812, ABGB angeführte Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen der Erben wird nur als Beispielfall angesehen, bei dem die Gefahr eigenmächtiger Verfügung der Erben über Nachlaßbestandteile besonders nahe liegt (SZ 9/218 u.a.). Deshalb wird auch die Vermögensabsonderung in Fällen bejaht, in denen infolge Vermögenslosigkeit der Erben eine Vermengung zweier Vermögensmassen schon begrifflich ausgeschlossen ist (8 Ob 159/72), wenn nur die Gefährdung der Gläubigerbefriedigung in einer anderen Richtung zu besorgen ist, so etwa durch eine die Nachlaßmasse schmälernde wirtschaftliche Gebarung (8 Ob 159/72). Ganz allgemein ist die Absonderung nicht an strenge Bedingungen zu knüpfen (NZ 1927, 11 f u.a.), es genügt die subjektive Besorgnis des Gläubigers für die Einbringlichkeit seiner Forderung, wenn sie nur nicht von vorneherein als vollkommen unbegründet erscheint (SZ 8/5; SZ 9/218; 8 Ob 159/72 u.a.). Eine Bescheinigung der besorgten Gefährdung ist nicht erforderlich (NZ 1971, 80; NZ 1969, 156; 8 Ob 159/72 u.a.). Der Gläubiger muß aber jene Umstände anführen, welche die subjektive Besorgnis begründen (SZ 18/181; SZ 25/299 u.a.). Seine Forderung muß der Gläubiger freilich bescheinigen (SZ 24/194 u.a.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß die Gefährdung der bescheinigten Forderung der Antragstellerin in der restlichen Höhe von mindestens drei Millionen Schilling auf Grund der Behauptungen der Antragstellerin nicht von der Hand gewiesen werden kann. Der Umstand, daß beide Erben minderjährig und der Vormundschaft unterworfen sind, räumt nicht die Besorgnisse der Antragstellerin aus, weil die ihnen übertragene Verwaltung des Nachlasses von ihren gesetzlichen Vertretern nicht im Interesse der Gläubigerin ausgeübt wird, sondern im Interesse der Pflege befohlenen (NZ 1927, 11 f). Der Wert der nicht der freien Verfügung der gesetzlichen Vertreter der Erben unterliegenden Liegenschaften ist, wie unbekämpft blieb, mit 2,452.972,-- S zu veranschlagen und deckt nicht die bescheinigte Pflichtteilforderung. Durch die Einbringung des zur Verlassenschaft gehörigen Unternehmens in eine eigene Gesellschaft m.b.H. ist tatsächlich das Unternehmen in eine fremde Rechtszuständigkeit gelangt und dadurch dem Zugriff der pflichtteilberechtigten Antragstellerin entzogen worden. Ihr steht gegebenenfalls nur die Exekution auf die im Eigentum der Verlassenschaft stehenden Geschäftsanteile zu, deren Nominalwert von 1,6 Millionen Schilling nichts über ihren wahren Wert aussagt. Für ihren Wert sind aber sehr wohl die Ertragslage des Unternehmens und seine künftigen Erwerbsgelegenheiten von Bedeutung, die von den Erben in der Klagebeantwortung zu der Pflichtteilanspruchsklage der Antragstellerin nicht sehr optimistisch beurteilt werden. Mit Recht hat deshalb das Rekursgericht in dem Hinweis der Antragstellerin auf die Möglichkeit einer nachteiligen Entwicklung des Betriebes des Unternehmens, das von der Verlassenschaft ins Vermögen einer Gesellschaft m.b.H. eingebracht wurde, eine die Vermögensabsonderung rechtfertigende Gefahrenbesorgnis erblickt.
Dem Revisionsrekurs der Erben kann aus diesen Erwägungen kein Erfolg zukommen.