Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung eines Pfandrechts ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. April 1999, GZ 46 R 161/99p, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 7. Jänner 1999, TZ 6995/98, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht gemäß §§ 124, 126 GBG zum Anschluss sämtlicher Urkunden, die ihm bei der Prüfung des Antrags vorgelegen sind, zurückgestellt.Die Akten werden dem Erstgericht gemäß Paragraphen 124, 126, GBG zum Anschluss sämtlicher Urkunden, die ihm bei der Prüfung des Antrags vorgelegen sind, zurückgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung der Bewilligung eines Antrags ist auch in höherer Instanz die Vorlage der Originalurkunden. Sind diese vom Erstgericht zurückgestellt worden und dem Rechtsmittel nicht angeschlossen, hat das Erstgericht diese abzufordern, wobei es sich nicht um einen unzulässigen Verbesserungsauftrag handelt (NZ 1991, 42).
Bei neuerlicher Vorlage wird ersucht, gleichzeitig den aktuellen Grundbuchsstand zu erheben und mitzuteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00188.99D.0407.000
Dokumentnummer
JJT_20000407_OGH0002_0050OB00188_99D0000_000